Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmtraud K*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Ingrid L*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe eines Sparbuchs (Streitwert 30.999 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2007, GZ 2 R 194/07g-32, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 2007, GZ 11 Cg 177/05k-23, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das auf die Herausgabe eines Sparbuchs mit einer Einlage von 30.999 EUR gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung traf das Erstgericht die vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen. Weder die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin noch eine Schenkungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren feststellbar (Ersturteil S 12).
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend keine Bewertung des Streitgegenstands vornahm. Maßgeblich ist die Höhe der Spareinlage (3 Ob 503/88 mwN).
2. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen (stRsp, RIS-Justiz RS0011186). Einen solchen Sachverhalt konnte die beweispflichtige Klägerin nicht nachweisen. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Beweisrüge der Klägerin überhaupt nicht behandelt hätte (1 Ob 512/90 = RZ 1990/121 uva; RIS-Justiz RS0043371). Der Umstand, dass auch die Version der Klägerin ein logisch denkbarer Sachverhalt wäre, ändert an der Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung in dritter Instanz nichts (RIS-Justiz RS0043143).
3. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG) spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle (stRsp, RIS-Justiz RS0122364).3. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG) spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle (stRsp, RIS-Justiz RS0122364).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E87261 3Ob37.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00037.08Z.0410.000Dokumentnummer
JJT_20080410_OGH0002_0030OB00037_08Z0000_000