Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Eferding, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert S 80.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Februar 2001, GZ 36 R 44/01s-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au vom 31. August 2000, GZ 2 C 492/98g-22, teilweise (in ein Teilurteil) abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen über den Verkauf von 48 E*****-Aktien laut Verkaufsauftrag vom 5. Mai 1997 iSd § 400 Abs 2 HGB beschränkt auf den Nachweis Rechnung zu legen, dass bei dem erzielten Verkaufserlös der zur Zeit des Verkaufs bestehende Börsenpreis eingehalten wurde."Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen über den Verkauf von 48 E*****-Aktien laut Verkaufsauftrag vom 5. Mai 1997 iSd Paragraph 400, Absatz 2, HGB beschränkt auf den Nachweis Rechnung zu legen, dass bei dem erzielten Verkaufserlös der zur Zeit des Verkaufs bestehende Börsenpreis eingehalten wurde.
Das auf Rechnungslegung ohne diese Beschränkung gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 1.455,-- an anteiliger Pauschalgebühr erster Instanz sowie S 2.650,-- an anteiliger Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die übrigen Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben."
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 3.310,-- an anteiliger Pauschalgebühr dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Manfred P***** erwarb im Jahr 1989 in der Filiale der beklagten Partei in W***** E*****-Aktien, die er in einem anonymen Wertpapierdepot verwahren ließ, wobei ein Losungswort vereinbart wurde. Zum Wertpapierdepot-Konto wurde auch ein Girokonto (als Verrechnungskonto) eröffnet. P*****, der dem damaligen Filialleiter persönlich bekannt war, wurde ein "Wertpapierkassabon" ausgefolgt, dem ua folgende Bedingungen zu entnehmen sind:
1. Dieser Bon dient nur zur Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG. Die hiefür geltenden, nachstehend angeführten Bedingungen sowie die in unseren Kassenräumen durch Aushang kundgemachten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" (AGBöKr) und der "Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren und ähnlichen Werten" haben Sie durch Übernahme dieses Bons zustimmend zur Kenntnis genommen.1. Dieser Bon dient nur zur Abwicklung von Geschäften im Sinne des Paragraph 12, DepG. Die hiefür geltenden, nachstehend angeführten Bedingungen sowie die in unseren Kassenräumen durch Aushang kundgemachten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" (AGBöKr) und der "Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren und ähnlichen Werten" haben Sie durch Übernahme dieses Bons zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Für Ihre Dispositionen haben Sie ein Losungswort mit uns vereinbart. Maßgeblich für die Ansprüche aus diesem Bon sind die bei uns befindlichen Aufzeichnungen.
3.(1) Für den Fall, dass über Ihren Auftrag ein Verrechnungskonto angegeben worden ist, sind bis zur Ausfolgung und Veräußerung der Wertpapiere allenfalls anfallende Erträgnisse und Tilgungserlöse diesem Konto gutzubringen. Verfügungen über solche Erträgnisse und Tilgungserlöse können in diesem Fall ausschließlich vom Inhaber dieses Verrechnungskontos vorgenommen werden.
3.(2) Über alle anderen aus dem gegenständlichen Geschäft resultierenden Ansprüche kann nur bei der Ausgabestelle gegen Vorlage dieses Bons und Nennung des vereinbarten Losungswortes verfügt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des vereinbarten Losungswortes.
4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Überbringer dieses Bons, bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Pkt 3. Abs 2, ohne Legitimationsprüfung zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem gegeständlichen Geschäft als berechtigt anzusehen.4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Überbringer dieses Bons, bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Pkt 3. Absatz 2,, ohne Legitimationsprüfung zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem gegeständlichen Geschäft als berechtigt anzusehen.
5. Alle Mitteilungen, welche das gegenständliche Wertpapierkassakonto betreffen, erfolgen an den Überbringer dieses Bons in der Ausgabestelle
...
7. Wir sind von Ihnen ermächtigt, sammelverwahrfähige Wertpapiere bis zur Ausfolgung oder Veräußerung nicht gesondert aufzubewahren.
...
Aufgrund des § 12 DepG waren solche anonymen Wertpapierdepots zulässig, seit der Novellierung des Bankwesengesetzes mit Wirkung ab 1. 8. 1996 (bzw Übergangsfrist bei bestehenden Vermögensverträgen bis 1. 11. 1996) wurde die Anonymität aufgehoben. Seither gilt die sogenannte "Eisberglösung", dh auf bestehende anonyme Wertpapierdepots können nur mehr Verkäufe ohne Legitimation durchgeführt werden, alle Anschaffungsgeschäfte lösen eine Legitimationsverpflichtung aus.Aufgrund des Paragraph 12, DepG waren solche anonymen Wertpapierdepots zulässig, seit der Novellierung des Bankwesengesetzes mit Wirkung ab 1. 8. 1996 (bzw Übergangsfrist bei bestehenden Vermögensverträgen bis 1. 11. 1996) wurde die Anonymität aufgehoben. Seither gilt die sogenannte "Eisberglösung", dh auf bestehende anonyme Wertpapierdepots können nur mehr Verkäufe ohne Legitimation durchgeführt werden, alle Anschaffungsgeschäfte lösen eine Legitimationsverpflichtung aus.
Die gegenständlichen Aktien (zuletzt 48 Stück) wurden, wie bei der beklagten Partei bei derartigen Wertpapieren üblich, der R***** in Drittverwahrung gegeben, die das Depot im Auftrag der Beklagten verwaltete.
Mitte April 1997 übergab ein bei der klagenden Partei persönlich bekannter, namentlich nicht feststellbarer Kunde in der Bankstelle der Klägerin S***** den erwähnten Wertpapierkassabon an den damaligen örtlichen Bereichsleiter der Klägerin Mag. Simon P*****. Wie dieser Kunde in den Besitz des Kassabons und zur Kenntnis des Losungswortes gelangte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht feststellbar war, welches Grundgeschäft der Berechtigung der Klägerin, über den Kassabon zu verfügen, zugrunde lag. Manfred P***** hat zu keiner Zeit der beklagten Partei gegenüber erklärt, dass er die Aktien veräußert habe; er hat der Beklagten auch keine Besitzanweisung erteilt. Mag. P***** erkundigte sich bei der Hauptstelle der beklagten Partei in A*****, wie der Kassabon eingelöst werden könne. Aufgrund der erteilten Auskunft legte er am 5. 5. 1997 den Wertpapierkassabon in der Bankstelle der Beklagten in S***** vor, nannte das Losungswort und erteilte einen Verkaufsauftrag. Der Angestellte der Beklagten vergewisserte sich durch telefonische Nachfrage bei der Bankstelle W*****, dass das Losungswort richtig sei, erteilte den Verkaufsauftrag und teilte Mag. P***** mit, dass der Erlös börsenüblicherweise nach 14 Tagen abholbereit sein werde. Am folgenden Tag wurden alle 48 E*****-Aktien verkauft, wobei ein Erlös von S 72.687,-- erzielt wurde, der dem zum Depotkonto errichteten Girokonto gutgebucht wurde. Das Girokonto konnte von der beklagten Partei zweifelsfrei Manfred P***** zugeordnet werden, gegen den die Beklagte zu diesem Zeitpunkt fällige, die Erlössumme übersteigende Forderungen hatte. Mit diesen wurde der Erlös auf dem Girokonto gegenverrechnet, weshalb an die klagende Partei keine Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktien erfolgte.
Über das Vermögen des Manfred P***** wurde am 19. 8. 1997 der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist noch anhängig.
Die klagende Partei begehrt in ihrer Stufenklage die beklagte Partei schuldig zu erkennen, über den Verkauf der betreffenden 48 E*****-Aktien Rechnung zu legen und die Beklagte zur Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages zu verpflichten. Die Beklagte habe ihren Verkaufsauftrag vom 5. 5. 1997 angenommen und durchgeführt, entgegen ihrer Zusage aber weder eine Abrechnung über den Verkauf gelegt, noch den Erlös an sie, die Klägerin, überwiesen. Weil es sich um ein anonymes Wertpapierdepot gehandelt habe sei der jeweilige Inhaber des Kassabons, der das Losungswort nenne, als verfügungsberechtigt anzusehen; eine Zuordnug des Depotinhalts an irgendeinen Anleger sei wegen der Anonymität nicht möglich. Aus diesem Grund könne es auch zu keinem Pfandrechtserwerb der Beklagten aufgrund der Bestimmung des Pkt 23 Abs 2 AGBöKr gekommen sein.Die klagende Partei begehrt in ihrer Stufenklage die beklagte Partei schuldig zu erkennen, über den Verkauf der betreffenden 48 E*****-Aktien Rechnung zu legen und die Beklagte zur Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages zu verpflichten. Die Beklagte habe ihren Verkaufsauftrag vom 5. 5. 1997 angenommen und durchgeführt, entgegen ihrer Zusage aber weder eine Abrechnung über den Verkauf gelegt, noch den Erlös an sie, die Klägerin, überwiesen. Weil es sich um ein anonymes Wertpapierdepot gehandelt habe sei der jeweilige Inhaber des Kassabons, der das Losungswort nenne, als verfügungsberechtigt anzusehen; eine Zuordnug des Depotinhalts an irgendeinen Anleger sei wegen der Anonymität nicht möglich. Aus diesem Grund könne es auch zu keinem Pfandrechtserwerb der Beklagten aufgrund der Bestimmung des Pkt 23 Absatz 2, AGBöKr gekommen sein.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Das Rechnungslegungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Klägerin der Kurs der E*****-Aktien bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei der Verkaufsauftrag nicht an die depotführende Bankstelle (W*****), sondern an die Bankstelle S***** erteilt worden. Eigentümer der deponierten Aktien sei Manfred P***** gewesen, dem gegenüber sie, die Beklagte, fällige Kreditforderungen gehabt habe, die den Aktienwert erheblich überstiegen hätten. Sie habe gemäß Pkt 23 Abs 2 AGBöKr ein Pfandrecht an den Aktien erworben und sei berechtigt gewesen, ihre Kreditforderungen mit dem Verkaufserlös der Aktien aufzurechnen, was sie auch getan habe. Im Übrigen sei der Wertpapierkassabon kein Inhaberpapier, sondern verbriefe bloß das obligatorische Recht zur Vornahme von Verfügungen gemäß § 12 DepG. Zur Eigentumsübertragung an den deponierten Aktien an die Klägerin hätte es daher einer Besitzanweisung des P***** bedurft, die nie erfolgt sei.Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Das Rechnungslegungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Klägerin der Kurs der E*****-Aktien bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei der Verkaufsauftrag nicht an die depotführende Bankstelle (W*****), sondern an die Bankstelle S***** erteilt worden. Eigentümer der deponierten Aktien sei Manfred P***** gewesen, dem gegenüber sie, die Beklagte, fällige Kreditforderungen gehabt habe, die den Aktienwert erheblich überstiegen hätten. Sie habe gemäß Pkt 23 Absatz 2, AGBöKr ein Pfandrecht an den Aktien erworben und sei berechtigt gewesen, ihre Kreditforderungen mit dem Verkaufserlös der Aktien aufzurechnen, was sie auch getan habe. Im Übrigen sei der Wertpapierkassabon kein Inhaberpapier, sondern verbriefe bloß das obligatorische Recht zur Vornahme von Verfügungen gemäß Paragraph 12, DepG. Zur Eigentumsübertragung an den deponierten Aktien an die Klägerin hätte es daher einer Besitzanweisung des P***** bedurft, die nie erfolgt sei.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten Sachverhalt, der bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde, beurteilte es rechtlich im Wesentlichen dahin, der Wertpapierkassabon sei ein bloßes Legitimationspapier, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber unter Nennung des Losungsworts Dispositionen über das Depot durchführen könne. Durch die Übertragung des Wertpapierkassabons an einen Dritten allein könne also kein Eigentümerwechsel erfolgen. Hiefür bedürfte es einer Besitzanweisung, die nicht festgestellt worden sei. Mangels Eigentums der Klägerin an den 48 E*****-Aktien stehe dieser daher kein Anspruch auf Rechnungslegung bzw Auszahlung zu.
Das Berufungsgericht gab dem gegen die Entscheidung der ersten Instanz von der Klägerin erhobenen Rechtsmittel dahin Folge, dass es dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil stattgab und das Ersturteil hinsichtlich des Ausspruchs über das Leistungsbegehren ersatzlos aufhob, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Bei einer von der Klägerin erhobenen Stufenklage sei das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen; vorerst sei mit Teilurteil nur über das Rechnungslegungsbegehren abzusprechen, während die Bezifferung des Zahlungsbegehrens nach Rechnungslegung prozessuale Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens über den Zahlungsanspruch sei. Zur Begründung ihres Rechnungslegungsbegehrens habe sich die Klägerin primär auf den der Beklagten erteilten, von dieser angenommenen und auch ausgeführten Verkaufsauftrag berufen, zusätzlich habe sie auch noch behauptet, Eigentümerin des Wertpapierdepots gewesen zu sein. Die Rechtsmeinung des Erstgerichts, die bloße Übergabe des Wertpapierkassabons habe der Klägerin kein Eigentum an den deponierten Aktien verschaffen können, sei zwar zu teilen. Damit sei für die Beklagte aber letztlich nichts gewonnen, gehe es im vorliegenden Fall doch nicht um einen Herausgabeanspruch oder um einen Schadenersatzanspruch wegen Eingriffs in die dingliche Rechte der Klägerin, die ihren Anspruch auf Rechnungslegung und auch auf Auszahlung in erster Linie auf den Verkaufsauftrag zwischen den Streitteilen gestützt habe. Es sei vom Zustandekommen eines Kommissionsvertrags zwischen den Streitteilen bezüglich der bei der Beklagten bzw in Drittverwahrung deponierten Wertpapiere auszugehen, wobei auf Pkt 38. Abs 1 AGBöKr zu verweisen sei, wonach die Kreditunternehmung in der Regel die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die - wie hier - zum amtlichen Handel zugelassen seien oder im Freiverkehr gehandelt würden, als Kommissionär durch Selbsteintritt ausführe. Das Zustandekommen des Komissionsvertrages als Konsensualvertrag richte sich nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln, könne daher im konkreten Fall nicht ernsthaft zweifelhaft sein und sei auch von der Beklagten letztlich nicht substantiiert bestritten worden. Dass die Klägerin den Auftrag zum Wertpapierverkauf nicht im eigenen Namen, sondern als direkte Stellvertreterin etwa für Manfred P***** erteilt hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Es sei daher vom Bestehen eines Kommissionsvertrags zwischen den Streitteilen im Sinn der §§ 383 ff HGB auszugehen. § 384 Abs 2 HGB verpflichte die Beklagte als Kommissionärin, der Klägerin als Kommittentin die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen, ihr über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und dasjenige herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Daraus folge, dass die Beklagte unabhängig von der Frage, wer nun Eigentümer der bei ihr deponierten Wertpapiere gewesen sei, der Klägerin schon auf Grund des Kommissionsvertrags zur Rechnungslegung über den Verkauf der Wertpapiere verpflichtet sei. Sie könne die Rechnungslegung auch nicht mit Hinweis darauf verweigern, dass der Klägerin als Bank der Börsenkurs der verkauften Aktien ohnedies bekannt hätte sein müssen. Abgesehen davon, dass der Klägerin ja nicht einmal bekannt gegeben worden sei, an welchem Tag die Aktien verkauft wurden, habe der Verkaufsauftrag "bestens" gelautet, sodass ein Verkauf über dem Börsepreis zumindest nicht ausschließbar sei. Partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht substituieren. Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens sei daher in Abänderung des Ersturteils klagsstattgebend zu entscheiden gewesen. Über das Leistungsbegehren werde erst nach erfolgter Bezifferung durch die Klägerin weiter zu verhandeln sein.Das Berufungsgericht gab dem gegen die Entscheidung der ersten Instanz von der Klägerin erhobenen Rechtsmittel dahin Folge, dass es dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil stattgab und das Ersturteil hinsichtlich des Ausspruchs über das Leistungsbegehren ersatzlos aufhob, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Bei einer von der Klägerin erhobenen Stufenklage sei das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen; vorerst sei mit Teilurteil nur über das Rechnungslegungsbegehren abzusprechen, während die Bezifferung des Zahlungsbegehrens nach Rechnungslegung prozessuale Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens über den Zahlungsanspruch sei. Zur Begründung ihres Rechnungslegungsbegehrens habe sich die Klägerin primär auf den der Beklagten erteilten, von dieser angenommenen und auch ausgeführten Verkaufsauftrag berufen, zusätzlich habe sie auch noch behauptet, Eigentümerin des Wertpapierdepots gewesen zu sein. Die Rechtsmeinung des Erstgerichts, die bloße Übergabe des Wertpapierkassabons habe der Klägerin kein Eigentum an den deponierten Aktien verschaffen können, sei zwar zu teilen. Damit sei für die Beklagte aber letztlich nichts gewonnen, gehe es im vorliegenden Fall doch nicht um einen Herausgabeanspruch oder um einen Schadenersatzanspruch wegen Eingriffs in die dingliche Rechte der Klägerin, die ihren Anspruch auf Rechnungslegung und auch auf Auszahlung in erster Linie auf den Verkaufsauftrag zwischen den Streitteilen gestützt habe. Es sei vom Zustandekommen eines Kommissionsvertrags zwischen den Streitteilen bezüglich der bei der Beklagten bzw in Drittverwahrung deponierten Wertpapiere auszugehen, wobei auf Pkt 38. Absatz eins, AGBöKr zu verweisen sei, wonach die Kreditunternehmung in der Regel die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die - wie hier - zum amtlichen Handel zugelassen seien oder im Freiverkehr gehandelt würden, als Kommissionär durch Selbsteintritt ausführe. Das Zustandekommen des Komissionsvertrages als Konsensualvertrag richte sich nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln, könne daher im konkreten Fall nicht ernsthaft zweifelhaft sein und sei auch von der Beklagten letztlich nicht substantiiert bestritten worden. Dass die Klägerin den Auftrag zum Wertpapierverkauf nicht im eigenen Namen, sondern als direkte Stellvertreterin etwa für Manfred P***** erteilt hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Es sei daher vom Bestehen eines Kommissionsvertrags zwischen den Streitteilen im Sinn der Paragraphen 383, ff HGB auszugehen. Paragraph 384, Absatz 2, HGB verpflichte die Beklagte als Kommissionärin, der Klägerin als Kommittentin die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen, ihr über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und dasjenige herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Daraus folge, dass die Beklagte unabhängig von der Frage, wer nun Eigentümer der bei ihr deponierten Wertpapiere gewesen sei, der Klägerin schon auf Grund des Kommissionsvertrags zur Rechnungslegung über den Verkauf der Wertpapiere verpflichtet sei. Sie könne die Rechnungslegung auch nicht mit Hinweis darauf verweigern, dass der Klägerin als Bank der Börsenkurs der verkauften Aktien ohnedies bekannt hätte sein müssen. Abgesehen davon, dass der Klägerin ja nicht einmal bekannt gegeben worden sei, an welchem Tag die Aktien verkauft wurden, habe der Verkaufsauftrag "bestens" gelautet, sodass ein Verkauf über dem Börsepreis zumindest nicht ausschließbar sei. Partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht substituieren. Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens sei daher in Abänderung des Ersturteils klagsstattgebend zu entscheiden gewesen. Über das Leistungsbegehren werde erst nach erfolgter Bezifferung durch die Klägerin weiter zu verhandeln sein.
Seinen Ausspruch der Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass (oberstgerichtliche) Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.
Die beklagte Partei macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das angefochtene Urteil in klagsabweislichem Sinn abzuändern, also das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Von der klagenden Partei wird in der Revisionsbeantwortung der Antrag gestellt, das Urteil der zweiten Instanz zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass bei einer sog Stufenklage - wie hier - vorerst über den Ausspruch auf Rechnungslegnung zu verhandeln und - im Falle der (zumindest teilweisen) Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - mit Teilurteil zu entscheiden ist (vgl 4 Ob 351/82, ÖBl 1984, 46; 4 Ob 302/86, ÖBl 1986, 77; 5 Ob 511/92; RIS-Justiz RS0035069; vgl auch Stohanzl, ZPO14 Art XLII EGZPO E 97, 98; Fucik/Rechberger in Rechberger2 Art XLII EGZPO Rz 4).Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass bei einer sog Stufenklage - wie hier - vorerst über den Ausspruch auf Rechnungslegnung zu verhandeln und - im Falle der (zumindest teilweisen) Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - mit Teilurteil zu entscheiden ist vergleiche 4 Ob 351/82, ÖBl 1984, 46; 4 Ob 302/86, ÖBl 1986, 77; 5 Ob 511/92; RIS-Justiz RS0035069; vergleiche auch Stohanzl, ZPO14 Art XLII EGZPO E 97, 98; Fucik/Rechberger in Rechberger2 Art XLII EGZPO Rz 4).
Beizupflichten ist auch den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend das Zustandekommen eines Kommissionsvertrages zwischen den Streitteilen und einer daraus (grundsätzlich) resultierenden Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei:
Vorweg ist zu bemerken, dass bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit § 40 BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, zur Vornahme von - hier von Manfred P***** intendierten - Effektengeschäften auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden konnten, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 10/39; 4 Ob 432/94, ecolex 1994, 814; 2 Ob 586/93, WBl 1994, 166; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732 ua). Die Bank stellte daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier (als "Effektenkassa-Bon" bzw "EKG-Bon", "Juxten-Bon", "Dispositionsschein", "Wertpapierbuch" oder auch - wie hier - als "Wertpapierkassabon" bezeichnet) aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder auch durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen konnte (bzw, was Verkäufe von vor dem 1. 8. 1996 eröffneten Wertpapierkonten betrifft, auch weiterhin kann). Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt allerdings die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich, das den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll (7 Ob 75/98z, RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732).Vorweg ist zu bemerken, dass bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit Paragraph 40, BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, zur Vornahme von - hier von Manfred P***** intendierten - Effektengeschäften auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden konnten, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 10/39; 4 Ob 432/94, ecolex 1994, 814; 2 Ob 586/93, WBl 1994, 166; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732 ua). Die Bank stellte daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier (als "Effektenkassa-Bon" bzw "EKG-Bon", "Juxten-Bon", "Dispositionsschein", "Wertpapierbuch" oder auch - wie hier - als "Wertpapierkassabon" bezeichnet) aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder auch durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen konnte (bzw, was Verkäufe von vor dem 1. 8. 1996 eröffneten Wertpapierkonten betrifft, auch weiterhin kann). Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt allerdings die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich, das den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll (7 Ob 75/98z, RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732).
(Qualifizierte) Legimationspapiere nehmen eine Mittelstellung
zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. Sie teilen mit Ersteren,
dass der Schuldner sich durch die Leistung an den
Wertpapiereigentümer befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen
Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit Letzteren haben sie
gemeinsam, dass der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und
damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie bei einem
Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu
verweigern berechtigt ist (SZ 51/94; 1 Ob 216/97i, SZ 71/6 = ÖBA
1998, 645 = EvBl 1998, 573/125 = RdW 1998, 616).
Der von der Klägerin in der Filiale der Beklagten in S***** vorgelegte Wertpapierkassabon ist demnach nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren (7 Ob 75/98z; eingehend 2 Ob 115/99x, jeweils mwH) und verbrieft daher kein dingliches Recht an den im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern entsprechend den ihm zu entnehmenden Bedingungen bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften iSd § 12 DepG über derartige Wertpapiere (7 Ob 75/98z, RIS-Justiz RS0110558). Die klagende Partei, der also, wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, durch die bloße Übergabe des Bons kein Eigentum an den betreffenden Aktien übertragen werden konnte, war demnach durch Vorweisen des Bons und Nennung des Losungsworts in der Lage, die Beklagte (ua) zum Verkauf der gegenständlichen Wertpapiere zu veranlassen. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten auch noch in der Revision aufrecht erhaltene Einwand, der Verkaufsauftrag sei nicht gültig gewesen, da er nicht an die depotführende Bank (Bankstelle W*****) sondern an die Bankstelle S***** erteilt wurde, verfängt nicht, da der Verkauf nach den erstgerichtlichen Feststellungen ja tatsächlich über den am 5. 5. 1997 erteilten Auftrag der Klägerin durchgeführt wurde.Der von der Klägerin in der Filiale der Beklagten in S***** vorgelegte Wertpapierkassabon ist demnach nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren (7 Ob 75/98z; eingehend 2 Ob 115/99x, jeweils mwH) und verbrieft daher kein dingliches Recht an den im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern entsprechend den ihm zu entnehmenden Bedingungen bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften iSd Paragraph 12, DepG über derartige Wertpapiere (7 Ob 75/98z, RIS-Justiz RS0110558). Die klagende Partei, der also, wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, durch die bloße Übergabe des Bons kein Eigentum an den betreffenden Aktien übertragen werden konnte, war demnach durch Vorweisen des Bons und Nennung des Losungsworts in der Lage, die Beklagte (ua) zum Verkauf der gegenständlichen Wertpapiere zu veranlassen. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten auch noch in der Revision aufrecht erhaltene Einwand, der Verkaufsauftrag sei nicht gültig gewesen, da er nicht an die depotführende Bank (Bankstelle W*****) sondern an die Bankstelle S***** erteilt wurde, verfängt nicht, da der Verkauf nach den erstgerichtlichen Feststellungen ja tatsächlich über den am 5. 5. 1997 erteilten Auftrag der Klägerin durchgeführt wurde.
Da Banken üblicherweise den (Ver-)kauf von Wertpapieren nicht für sich selbst abschließen, sondern nur zur weiteren Ausführung übernehmen, die sie aber typischer Weise im eigenen Namen besorgen, wird man im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB anzunehmen haben (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rn 7/6). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher weiters angenommen, dass die Beklagte den Auftrag der Klägerin zum Verkauf der gegenständlichen Aktien als Kommissionär durchgeführt hat, wobei gemäß Punkt 38 Abs 1 der laut den Bedingungen des Wertpapierkassabons vereinbarten AGBöKr die Bank die Kommission in der Regel durch Selbsteintritt ausführt (4 Ob 516/93, ÖBA 1993, 987; 2 Ob 586/93, WBlDa Banken üblicherweise den (Ver-)kauf von Wertpapieren nicht für sich selbst abschließen, sondern nur zur weiteren Ausführung übernehmen, die sie aber typischer Weise im eigenen Namen besorgen, wird man im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach Paragraph 383, HGB anzunehmen haben (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch II Rn 7/6). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher weiters angenommen, dass die Beklagte den Auftrag der Klägerin zum Verkauf der gegenständlichen Aktien als Kommissionär durchgeführt hat, wobei gemäß Punkt 38 Absatz eins, der laut den Bedingungen des Wertpapierkassabons vereinbarten AGBöKr die Bank die Kommission in der Regel durch Selbsteintritt ausführt (4 Ob 516/93, ÖBA 1993, 987; 2 Ob 586/93, WBl
1994, 166 = ÖBA 1994, 484 = ecolex 1994, 163 = HS 24.090; 4 Ob
532/94, ÖBA 1995, 54 [Iro] = ecolex 1994, 814; Griß-Reiterer in Straube HGB I2 Rz 8 zu § 383; zur Effektenkommission mit Selbsteintritt vgl etwa auch Roth, Wertpapierrecht2, 170 ff). Der Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, wird von der Revisionswerberin gar nicht widersprochen; dies kann daher, ohne dass erörtert werden müsste, ob die erwähnte Bestimmung der AGBöKr nicht ohnehin eine Pflicht der Bank zum Selbsteintritt begründet (vgl Iro aaO Rn 7/74), daher als zugestanden betrachtet werden.532/94, ÖBA 1995, 54 [Iro] = ecolex 1994, 814; Griß-Reiterer in Straube HGB I2 Rz 8 zu Paragraph 383 ;, zur Effektenkommission mit Selbsteintritt vergleiche etwa auch Roth, Wertpapierrecht2, 170 ff). Der Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, wird von der Revisionswerberin gar nicht widersprochen; dies kann daher, ohne dass erörtert werden müsste, ob die erwähnte Bestimmung der AGBöKr nicht ohnehin eine Pflicht der Bank zum Selbsteintritt begründet vergleiche Iro aaO Rn 7/74), daher als zugestanden betrachtet werden.
Grundsätzlich richtig hat das Berufungsgericht aus dem Vorliegen einer Verkaufskommission gefolgert, dass die Beklagte als Kommissionär verpflichtet sei, der Klägerin als Kommittent über das Geschäft Rechenschaft abzulegen, wobei die Rechnungslegung den wichtigsten Teil der Rechenschaftsablegung bildet (Schlegelberger/Hefermehl61 Rz 30 zu § 384; Koller in GK HGB3 V/1, Anm 48 zu § 384; vgl Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu § 384; 4 Ob 177/97a). Der Umfang jeder Rechnungslegung wird von der Rechtsprechung nicht restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles verkehrsüblich und angemessen ist (SZ 37/186; MietSlg 29.125; SZ 59/169 = JBl 1987, 174 [Call]; Apathy in Schwimann ABGB2 V § 1012 Rz 14). Die Rechnungslegung soll den Machtgeber (hier die Klägerin als Kommittent) in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (hier die Beklagte als Kommissionär) beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung (hier der Verkauf der Aktien) vereinbarungs- bzw pflichtgemäß durchgeführt wurde (vgl Apathy aaO mwN). Dem Kommittenten soll durch die Rechnungslegung ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Kommissionär oder Dritte gegeben sein (Apathy aaO mwN). Daher muss der Kommissionär gemäß § 384 Abs 2 HGB darlegen, wie er die Kommission ausgeführt hat, er muss Empfänge und Aufwendungen angeben, auf Verlangen die üblichen Belege vorlegen, nähere Auskünfte erteilen und seine Maßnahmen (zB den Preis, zu dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat) rechtfertigen (Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu § 384;Grundsätzlich richtig hat das Berufungsgericht aus dem Vorliegen einer Verkaufskommission gefolgert, dass die Beklagte als Kommissionär verpflichtet sei, der Klägerin als Kommittent über das Geschäft Rechenschaft abzulegen, wobei die Rechnungslegung den wichtigsten Teil der Rechenschaftsablegung bildet (Schlegelberger/Hefermehl61 Rz 30 zu Paragraph 384 ;, Koller in GK HGB3 V/1, Anmerkung 48 zu Paragraph 384 ;, vergleiche Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu Paragraph 384 ;, 4 Ob 177/97a). Der Umfang jeder Rechnungslegung wird von der Rechtsprechung nicht restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles verkehrsüblich und angemessen ist (SZ 37/186; MietSlg 29.125; SZ 59/169 = JBl 1987, 174 [Call]; Apathy in Schwimann ABGB2 römisch fünf Paragraph 1012, Rz 14). Die Rechnungslegung soll den Machtgeber (hier die Klägerin als Kommittent) in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (hier die Beklagte als Kommissionär) beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung (hier der Verkauf der Aktien) vereinbarungs- bzw pflichtgemäß durchgeführt wurde vergleiche Apathy aaO mwN). Dem Kommittenten soll durch die Rechnungslegung ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Kommissionär oder Dritte gegeben sein (Apathy aaO mwN). Daher muss der Kommissionär gemäß Paragraph 384, Absatz 2, HGB darlegen, wie er die Kommission ausgeführt hat, er muss Empfänge und Aufwendungen angeben, auf Verlangen die üblichen Belege vorlegen, nähere Auskünfte erteilen und seine Maßnahmen (zB den Preis, zu dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat) rechtfertigen (Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu Paragraph 384 ;,
zum Umfang der Rechenschaftspflicht des Kommissionärs nach dieser Gesetzesstelle siehe etwa auch Baumbach/Hopt HGB30 Rz 8 zu § 384 mwN;zum Umfang der Rechenschaftspflicht des Kommissionärs nach dieser Gesetzesstelle siehe etwa auch Baumbach/Hopt HGB30 Rz 8 zu Paragraph 384, mwN;
Jabornegg, HGB Rz 14 ff zu § 384 mwH).Jabornegg, HGB Rz 14 ff zu Paragraph 384, mwH).
In Ansehung der gegenständlichen Rechnungslegungspflicht der Klägerin wurde allerdings, wie die Revisionswerberin zutreffend einwendet, die Bestimmung des § 400 Abs 2 HGB übersehen, wonach ua - wie hier - bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs (§ 400 Abs 1 HGB) die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt wird: Die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben (Iro aaO II Rn 7/91; Griß-Reiterer aaO Rz 5 zu § 400). Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (§ 401 HGB) trägt nach hA immer der Kunde (Iro aaO mwN). Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde (Iro aaO; BGH in WM 1988, 402).In Ansehung der gegenständlichen Rechnungslegungspflicht der Klägerin wurde allerdings, wie die Revisionswerberin zutreffend einwendet, die Bestimmung des Paragraph 400, Absatz 2, HGB übersehen, wonach ua - wie hier - bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs (Paragraph 400, Absatz eins, HGB) die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt wird: Die selbsteintretende Bank muss - abweichend von Paragraph 384, Absatz 2, HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben (Iro aaO römisch II Rn 7/91; Griß-Reiterer aaO Rz 5 zu Paragraph 400,). Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (Paragraph 401, HGB) trägt nach hA immer der Kunde (Iro aaO mwN). Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde (Iro aaO; BGH in WM 1988, 402).
Dass die Beklagte, wie sie in der Revision behauptet, ihrer demnach gemäß § 400 Abs 2 HGB wesentlich eingeschränkten Rechnungslegungspflicht im Laufe des Prozesses ohnehin bereits nachgekommen wäre, trifft nicht zu. Ihre Ansicht, im Hinblick darauf, dass die Klägerin ebenfalls eine Bank ist (und daher über Börsenpreise informiert sein müsste), bedürfe es eines Nachweises iSd § 400 Abs 2 HGB gar nicht, findet im Gesetz keine Deckung. Der Kontoauszug (Beilage III), auf den sie sich im Zusammenhalt mit der Aussage eines Zeugen dazu berufen will, stellt keine den Kriterien des § 400 Abs 2 HGB genügende Urkunde dar. Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 124/75, EvBl 1976, 329/170 lässt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen. Dort hatte der Kläger, nachdem der Sachverhalt durch die Aussage eines Zeugen bzw durch unbedenkliche Urkunden restlos klar zutage getreten war, ein bloßes Manifestationsbegehren auf ein Herausgabe- bzw Zahlungsbegehren umgestellt; das Erstgericht hatte die Meinung vertreten, dass dieser Umstellung im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen Erfüllung vorangegangen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof hat klargelegt, dass aus Art XLII EGZPO nicht hervorgeht, dass ein funktionslos gewordenes Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende abgewickelt werden müsse, ehe das Herausgabe - oder Zahlungsbegehren gestellt werden dürfe. Im vorliegenden Fall kann schon im Hinblick auf den im Verfahren unerörtert gebliebenen Börsenkurs nicht gesagt werden, dass der gemäß § 400 Abs 2 HGB erforderliche Nachweis als erbracht angesehen werden könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ersetzen, ist zu billigen.Dass die Beklagte, wie sie in der Revision behauptet, ihrer demnach gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB wesentlich eingeschränkten Rechnungslegungspflicht im Laufe des Prozesses ohnehin bereits nachgekommen wäre, trifft nicht zu. Ihre Ansicht, im Hinblick darauf, dass die Klägerin ebenfalls eine Bank ist (und daher über Börsenpreise informiert sein müsste), bedürfe es eines Nachweises iSd Paragraph 400, Absatz 2, HGB gar nicht, findet im Gesetz keine Deckung. Der Kontoauszug (Beilage römisch III), auf den sie sich im Zusammenhalt mit der Aussage eines Zeugen dazu berufen will, stellt keine den Kriterien des Paragraph 400, Absatz 2, HGB genügende Urkunde dar. Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 124/75, EvBl 1976, 329/170 lässt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen. Dort hatte der Kläger, nachdem der Sachverhalt durch die Aussage eines Zeugen bzw durch unbedenkliche Urkunden restlos klar zutage getreten war, ein bloßes Manifestationsbegehren auf ein Herausgabe- bzw Zahlungsbegehren umgestellt; das Erstgericht hatte die Meinung vertreten, dass dieser Umstellung im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen Erfüllung vorangegangen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof hat klargelegt, dass aus Art XLII EGZPO nicht hervorgeht, dass ein funktionslos gewordenes Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende abgewickelt werden müsse, ehe das Herausgabe - oder Zahlungsbegehren gestellt werden dürfe. Im vorliegenden Fall kann schon im Hinblick auf den im Verfahren unerörtert gebliebenen Börsenkurs nicht gesagt werden, dass der gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB erforderliche Nachweis als erbracht angesehen werden könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ersetzen, ist zu billigen.
Die Beklagte wird daher die Klägerin im aufgezeigten Sinn über das gegenständliche Verkaufsgeschäft zu informieren haben, um dieser eine entsprechende Bezifferung des Zahlungsanspruchs zu ermöglichen, über den dann ein getrenntes Verfahren zu führen sein wird.
Der Vollständigkeit halber ist aber noch zu erwähnen, dass die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruchs, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen ausschließt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Auch in einem Teilurteil ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, wenn das Gericht hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches hiezu in der Lage ist (§ 52 Abs 1 und 2 ZPO). Im bisherigen Verfahren, in dem es nur um die Rechnungslegung ging und das letzten Endes zur Fällung eines durch den Obersten Gerichtshof abgeänderten Teilurteiles führte, ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Rechenschaftspflicht gemäß § 400 Abs 2 HGB gegenüber der (von ihr angestrebten) des § 384 Abs 2 HGB wesentlich eingeschränkt ist, mit etwa der Hälfte ihres Begehrens als obsiegend zu betrachten. Im Hinblick auf den daher etwa gleichteiligen Prozesserfolg waren die Vertretungskosten gegeneinander aufzuheben. Davon unberührt bleibt gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO der Anspruch der Parteien auf Ersatz von 50 % der von ihnen jeweils getragenen Gerichts- und Sachverständigengebühren. Der Klägerin stehen daher 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr erster Instanz, der Beklagten 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz zu. Die Sachverständigengebühren wurden aus den Kostenvorschüssen der Parteien gleichteilig berichtigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Auch in einem Teilurteil ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, wenn das Gericht hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches hiezu in der Lage ist (Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO). Im bisherigen Verfahren, in dem es nur um die Rechnungslegung ging und das letzten Endes zur Fällung eines durch den Obersten Gerichtshof abgeänderten Teilurteiles führte, ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Rechenschaftspflicht gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB gegenüber der (von ihr angestrebten) des Paragraph 384, Absatz 2, HGB wesentlich eingeschränkt ist, mit etwa der Hälfte ihres Begehrens als obsiegend zu betrachten. Im Hinblick auf den daher etwa gleichteiligen Prozesserfolg waren die Vertretungskosten gegeneinander aufzuheben. Davon unberührt bleibt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO der Anspruch der Parteien auf Ersatz von 50 % der von ihnen jeweils getragenen Gerichts- und Sachverständigengebühren. Der Klägerin stehen daher 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr erster Instanz, der Beklagten 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz zu. Die Sachverständigengebühren wurden aus den Kostenvorschüssen der Parteien gleichteilig berichtigt.
Anmerkung
E63610 07A01861European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00186.01F.1029.000Dokumentnummer
JJT_20011029_OGH0002_0070OB00186_01F0000_000