TE OGH 2007/9/11 1Ob44/07p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, Italien, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei S*****, Italien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 1,696.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2006, GZ 5 R 117/06x-45, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. März 2006, GZ 37 Cg 174/04y-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.880,46 (darin enthalten EUR 813,41 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Produktion von geschweißten Stahlrohren ist. Zu ihren Gunsten stellte die beklagte österreichische Bank am 23. Februar 2004 und am 15. März 2004 Anzahlungsgarantien auf Grund zweier Lieferverträge aus. Die beklagte Partei wurde dabei jeweils nicht direkt im Auftrag der Vertragspartnerin der klagenden Partei tätig, sondern als Zweitbank im Auftrag ihrer (erstbeauftragten) Tochtergesellschaft in Bulgarien. Der am 23. Februar 2004 ausgestellten Anzahlungsgarantie liegt zu Grunde, dass die klagende Partei 10 Tage zuvor mit einem Unternehmen, dessen Firmensitz in Großbritannien liegt, einen Vertrag über die Lieferung von Stahlrohren einer bestimmten Qualität zu einem Preis von 2,001.000 EUR mit einer Lieferfrist von spätestens 45/60 Tagen nach Erhalt der Anzahlung abgeschlossen hatte. 50 % des Kaufpreises sollten im Voraus mit Gegengarantie und 50 % innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft der Ware bezahlt werden. Diese (erste) Anzahlungsgarantie hatte eine Laufzeit bis 5. Mai 2004. Der zweiten, am 15. März 2004 ausgestellten Anzahlungsgarantie liegt ein am 10. März 2004 von der klagenden Partei mit derselben Vertragspartnerin abgeschlossener weiterer gleichartiger Vertrag zu Grunde. Bei diesem Geschäft betrug der Gesamtkaufpreis 2,320.000 EUR. Eine Anzahlung sollte in Höhe von 30 % im Voraus mit Gegengarantie geleistet werden, weitere 70 % innerhalb von 45 Tagen nach Ankunft der Ware. Diese Garantie war bis 30. Juni 2004 befristet. Die klagende Partei überwies ihre Anzahlungen in Höhe von 1,000.000 EUR und 696.000 EUR auf ein Girokonto ihrer Vertragspartnerin, das diese bei der bulgarischen Tochtergesellschaft der beklagten Partei hielt. Dort wurden die eingegangenen Beträge im Hinblick auf die der klagenden Partei gegenüber bestehende Rückgarantie auf Sperrkonten umgebucht. Die bulgarische Tochtergesellschaft der beklagten Partei wies die beklagte Partei entsprechend dem von ihrer Kundin erteilten Auftrag an, die Bankgarantien jeweils an eine Person namens Del P***** auszufolgen und gab dessen Pass- und (Büro-)Telefonnummer bekannt. Gemäß einem weiteren Vertragspunkt sollten die Garantien erlöschen, sobald die Garantieurkunden rückgestellt werden. Entsprechend der Weisung der erstbeauftragten Bank folgte eine Mitarbeiterin der beklagten Partei die Originalgarantien an Herrn Del P***** aus. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war dieser jedoch kein Vertreter der klagenden Partei, sondern Mitglied einer international tätigen Bande, die nunmehr in mehreren Ländern, unter anderem in Italien, Österreich und der Schweiz wegen Betrugs und Geldwäsche strafgerichtlich verfolgt wird. Del P***** fertigte von den Originalgarantieurkunden Farbkopien an und übersandte diese jeweils noch am selben Tag, an dem er in den Besitz der Originale gelangt war, an jene italienischen Bankinstitute, bei denen die klagende Partei ihre Konten unterhielt. Eines dieser beiden Bankinstitute ist die nunmehrige Nebenintervenientin. Del P***** hatte die Kopien jeweils ohne Begleitschreiben und unter Verwendung eines auf die beklagte Partei hindeutenden Absenders zur Versendung gebracht. Dass bloße Kopien eingelangt waren, fiel weder bei der Nebenintervenientin noch bei dem anderen italienischen Bankinstitut auf. Bei einer Überprüfung im Unterschriftenbuch konnten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin aber die auf der Bankgarantie befindlichen Unterschriften nicht verifizieren, sodass eine entsprechende (verschlüsselte) Anfrage per „SWIFT" (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) an die beklagte Partei gerichtet wurde. Bei Bankgarantien in Papierform ist eine Nachfrage bei der ausstellenden Bank im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Nebenintervenientin zudem jedenfalls vorgesehen. Die beklagte Partei bestätigte per „SWIFT" „....die Echtheit unserer oben genannten Garantie, unterzeichnet von Frau ..... /stellvertretende Vizepräsidentin und Frau ..../ermächtigte Zeichnungsberechtigte". Daraufhin teilten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin den Vertretern der klagenden Partei mit, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Bankgarantie und veranlassten die Vorfinanzierung des Anzahlungsbetrags. Nachdem die am 15. März 2004 ausgestellte (zweite) Bankgarantie per DHL bei dem weiteren von der klagenden Partei eingeschalteten italienischen Bankinstitut eingelangt war, kam es ebenfalls zu einer an die beklagte Partei gerichteten Rückfrage per „SWIFT", die gleichlautend wie im ersten Geschäftsfall beantwortet wurde. Auch den Mitarbeitern dieses Bankinstituts war nicht aufgefallen, dass sie bloß eine Farbkopie in Händen hielten. Am 4. März 2004 brachte Herr Del P***** das Original der ersten Bankgarantie der beklagten Partei zurück. Angeschlossen war ein - wie nunmehr bekannt - gefälschtes Begleitschreiben. In diesem bestätigten Vertreter der klagenden Partei in deren Namen, ihre Vertragspartnerin hätte den Vertrag gemäß Bankgarantie durchgeführt und zu einem guten Abschluss gebracht. Die Garantie werde mit der Bitte übermittelt, sie zu annullieren. Am 29. März 2004 wurde die zweite Bankgarantie, ebenfalls mit entsprechendem (gefälschtem) Begleitschreiben - diesmal aber mittels DHL - an die beklagte Partei zurückgestellt. Beide Begleitschreiben wiesen jeweils ein Firmenlogo der klagenden Partei und eine Stampiglie mit einer Paraphe und dem Zusatz „geschweißte Stahlohre" auf. Die Mitarbeiter der beklagten Partei gingen davon aus, dass die Begleitschreiben vom Aussteller stammten. Der darin enthaltene Schreibfehler fiel ihnen nicht auf. Auch bei dessen Kenntnis hätten sie diesem Fehler aber keine Bedeutung beigemessen, da Urkunden ausländischer Firmen immer wieder Übersetzungsfehler enthalten. Dass die Bankgarantien vor Ablauf ihrer Laufzeit zurückgegeben wurden, erachteten die Mitarbeiter der beklagten Partei als nicht ungewöhnlich. Dies kommt im Rahmen des Geschäftsbetriebs der beklagten Partei häufiger vor, da die Provisionshöhe davon abhängig ist, wie lange die Bankgarantie tatsächlich verwendet wird. Nach Rückstellung der Garantien entließ die beklagte Partei ihre bulgarische Tochtergesellschaft aus der Rückgarantie. Daraufhin entsperrte diese die am Konto der Vertragspartnerin der klagenden Partei erliegenden Anzahlungsbeträge. Das Geld wurde alsbald abdisponiert. Als die klagende Partei die Bankgarantien am 4. und 14. Mai 2004 mit der Begründung in Anspruch nehmen wollte, die Lieferung durch ihre Vertragspartnerin sei nicht erfolgt, wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Originale der Garantieurkunden bereits zurückgestellt worden seien und eine Haftung der beklagten Partei abgelehnt werde.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 1,696.000 EUR mit der Begründung, diese hafte als Garantieausstellerin gegenüber der klagenden Partei als Begünstigte für den gesamten, durch die Nichteinlösung der Garantien entstandenen Schaden. Die beklagte Partei habe die ihr obliegenden vorvertraglichen und vertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt. Außerdem treffe sie ein Organisationsverschulden, indem sie ihrer Pflicht zur Ausstellung fälschungssicherer Garantien nicht nachgekommen sei. Die beklagte Partei habe ohne Einschränkungen auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Tochtergesellschaft in Bulgarien vertraut. Sie habe die Garantiedokumente an die von der erstbeauftragten Bank genannte Person ausgefolgt, ohne zu überprüfen, ob diese für die klagende Partei vertretungsberechtigt gewesen sei. Hätte die beklagte Partei einen Firmenbuchauszug angefertigt, wäre das mangelnde Vertretungsverhältnis leicht feststellbar gewesen. Der Schaden wäre auch dann unterblieben, wenn die beklagte Partei - wie ein anderes österreichisches Bankinstitut in einem gleich gelagerten Fall - nach Erhalt der Rückfrage der italienischen Banken darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die Originalurkunden an einen Herrn Del P***** übermittelt worden seien. So wäre aufgefallen, dass die Bankgarantien an eine der klagenden Partei gänzlich unbekannte und für diese nicht vertretungsbefugte Person ausgefolgt worden waren. Weiters hätte auffallen müssen, dass die Rückfragen schon jeweils einen Tag nach Übergabe der Bankgarantien eingelangt waren. Die von der beklagten Partei auf diese Rückfragen hin erteilten Antworten seien als Bestätigung der Echtheit der Garantieurkunden zu verstehen gewesen. Unverständlich sei das Verhalten der Mitarbeiter der beklagten Partei auch bei Rückstellung der Garantieurkunden. Hätten diese nach Rückstellung der ersten Garantie telefonische Rücksprache mit der klagenden Partei gehalten, hätte der Betrug sofort aufgeklärt werden können. Weiters hätte auffallen müssen, dass die Bankgarantien relativ kurze Zeit nach ihrer Ausfolgung zurückgebracht wurden, dies bei einer noch offenen Laufzeit von mehr als zwei Monaten. Weiters seien die den Originalbankgarantien angeschlossenen und einen Schreibfehler enthaltenden Begleitschreiben angenommen worden, ohne zu überprüfen, wer diese im Namen der klagenden Partei verfasst habe. Die Leistung von hohen Anzahlungen sei unbedenklich, da die Preis- und Angebotssituation auf dem Stahlmarkt im ersten Halbjahr 2004 angespannt gewesen sei und man gerade mittels einer hohen Anzahlung habe sichergehen wollen, die Ware auch tatsächlich zu erhalten.

Die beklagte Partei bestritt jegliche Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. In den Kaufverträgen zwischen der klagenden Partei und deren Vertragspartnerin sei jeweils festgelegt worden, dass die Garantie in Wien an eine näher bestimmte natürliche Person zugestellt werden sollte. Wenn diesem Wunsch des Auftraggebers entsprochen worden sei, liege darin kein Sorgfaltsverstoß. Es habe keine Verpflichtung bestanden, Firmenbuchauszüge einzuholen oder sonstige Nachforschungen über den Garantiebegünstigten anzustellen. Da Zustellungen nach Italien per Boten „über Nacht" erfolgen könnten, sei es nicht auffällig gewesen, dass die Garantieerklärungen den Hausbanken der Begünstigten bereits am nächsten Tag vorgelegen seien. Es käme häufig vor, dass die vom Garantiebegünstigten beigezogene Bank sogleich bei Erhalt der Anzahlungsgarantie eine Echtheitsbestätigung anfordere, was sich daraus erkläre, dass der Garantiebegünstigte ein Interesse an einer schnellen Abwicklung habe. Dass die Rückstellung der Garantien vor dem Ende der Laufzeit erfolgt sei, entspreche der gängigen Abwicklung. Ein Bedarf nach einer telefonischen Rücksprache bei der klagenden Partei habe in diesem Zusammenhang nicht bestanden und sei im Geschäftsverkehr auch nicht üblich. Da den italienischen Hausbanken der klagenden Partei niemals ein Original zugekommen sei, werde im Übrigen die Unwirksamkeit der Verträge geltend gemacht. Sollten die Verträge doch zustandegekommen seien, würden sie wegen Lists und Irrtums angefochten. Der klagenden Partei hätte die Vorgangsweise ihrer Vertragspartnerin bedenklich vorkommen müssen, nicht nur weil diese eine ungewöhnlich hohe Anzahlung von 50 % des Rechnungsbetrags gefordert habe, sondern auch auf Grund deren Verlangens, beim zweiten Geschäft eine andere Bank ihres Vertrauens beizuziehen. Das Verschulden der Nebenintervenientin und dieses zweiten italienischen Bankinstituts liege darin, dass das Vorliegen bloßer Farbkopien nicht erkannt wurde. Dieses Verschulden müsse sich die klagende Partei zurechnen lassen.

Die Nebenintervenientin verwies auf das Vorbringen der klagenden Partei und führte ergänzend aus, es sei in Bankkreisen unüblich, eine Bankgarantie persönlich zu übergeben und nicht dem Begünstigten oder der von diesem bekannt gegebene Bank im Postweg zu übermitteln. Es sei unverständlich, warum die beklagte Partei nicht Verdacht geschöpft habe, als die Anfrage nach der Echtheit der Unterschriften einlangte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege eine indirekte Anzahlungsgarantie auf erste Aufforderung vor, bei der die beklagte Partei als Zweitbank die Garantie unter Rückhaftung der Erstbank ausgestellt habe. Da die Garantieform frei sei, sei die Übergabe der Originalgarantien an den Begünstigten für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich. Die beklagte Partei habe sich bei Eröffnung der Garantien an den Auftrag der Erstbank gehalten. Eine über die Überprüfung der Legitimation des Herrn Del P***** hinausgehende Nachforschungspflicht habe sie nicht getroffen. Trotz der unglücklichen Textierung der von der beklagten Partei ausgestellten „Echtheitsbestätigungen" hätten die italienischen Bankinstitute diese nur so verstehen können, dass die beklagte Partei eine Bankgarantie derartigen Inhalts durch für sie zeichnungsberechtigte Personen ausgestellt habe. Da bei den italienischen Bankinstituten bekannt gewesen sei, dass die Bestätigung ausschließlich per „SWIFT" ohne Prüfung der Urkunde selbst erfolgte, liege auf der Hand, dass die beklagte Partei keine Aussage darüber treffen konnte, ob den italienischen Bankinstituten die Originale der Garantieerklärungen vorlägen. Auch im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Garantie sei kein Sorgfaltsverstoß unterlaufen. Angesichts des Umstands, dass den Originalgarantien Begleitschreiben beigeschlossen waren, habe man davon ausgehen können, dass die Rückstellung der Garantien und deren Erlöschen vom Willen des Begünstigten getragen gewesen seien. Zudem sei die erste Garantieurkunde persönlich von jener Person, an die sie ausgefolgt worden war, retourniert worden. Auch die zeitliche Komponente habe keine Zweifel erwecken müssen, da die Provisionsersparnis evident gewesen sei und der beklagten Partei als Zweitbank der Liefervertrag nicht vorgelegen sei. Da die Garantieverträge durch Rückstellung der Garantien erloschen seien, scheide eine Haftung aus der Garantie selbst aus.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es im nationalen/internationalen Bankenbereich üblich wäre, bei Aushändigung einer Bankgarantie regelmäßig die Vertretungsbefugnis des Empfängers zu prüfen. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Bank bedeuten, würde man von ihr verlangen, bei jedem Garantiegeschäft Nachforschungen dahin anzustellen, wer für den Begünstigten vertretungsbefugt sei, zumal die Ausfolgung von Garantieurkunden auch auf Grund besonderer Bevollmächtigung möglich sei. Derartige Sorgfaltsanforderungen würden sich nicht einmal aus den (hier freilich nicht geltenden) Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien der IHK und der United Nations Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit ergeben. Auch bei der Rückgabe der Garantie liege keine Sorgfaltsverletzung vor, da keine bedenklichen oder verdächtigen Umstände erkennbar gewesen seien, die Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Überbringers und der Echtheit des Begleitschreiben erwecken hätten müssen. Der in den Begleitschreiben enthaltene Schreibfehler „geschweißte Stahlohre" sei nicht außergewöhnlich, handle es sich bei der Verfasserin doch um ein italienisches Unternehmen. Aus welchem Grund die Fälschung des auf dem Begleitschreiben befindlichen Stempels und der Unterschrift hätte auffallen müssen, sei nicht vorgebracht worden. Da die vorzeitige Rückstellung von Bankgarantien in Österreich üblich sei, um die Provision zu vermindern, habe dies nicht verdächtig erscheinen müssen. Ein allfälliges Verschulden der italienischen Hausbanken der klagenden Partei müsse sich die beklagte Partei nicht zurechnen lassen. Sie habe sich keines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht. Das (erstmals in der Berufung gebrauchte) Argument, die beklagte Partei wäre schon auf Grund des § 40 BWG zur Überprüfung der Identität und Vertretungsbefugnis des Übernehmers der Bankgarantien verpflichtet gewesen, sei nicht stichhältig, weil die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht vorlägen; eine dauernde Geschäftsbeziehung der beklagten Partei zur klagenden Partei habe nicht bestanden, da nur ein einmaliger Geschäftsfall abgewickelt worden sei. § 40 BWG diene der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche; er beziehe sich nicht auf das Verhältnis der Bank zu einem aus einer Garantie Begünstigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Die klagende Partei machte als Begünstigte aus einer Anzahlungsgarantie Schadenersatzansprüche gegen die Garantin (die beklagte Partei) geltend. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware nicht geliefert werden (Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II 3/10). Da der Garantievertrag nicht von der Bank des Vertragspartners der klagenden Partei (der erstbeauftragten Bank) abgeschlossen wurde, sondern diese die beklagte Partei als Zweitbank einschaltete und damit beauftragte, die Garantie im eigenen Namen „hinauszulegen", liegt eine indirekte Garantie vor (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/20; 3/55), bei der der Garantievertrag zwischen der beklagten Partei (als Garantien) und der klagenden Partei (als Begünstigter) zustande kam. Schadenersatzpflichtig würde die beklagte Zweitbank, sollte ihr zu Lasten der klagenden Partei ein vertragswidriges (schuldhaftes) Handeln bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags oder die Verletzung von aus dem Schuldverhältnis zwischen Garantin und Begünstigter sich ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/89) vorwerfbar sein. Diesfalls hätte die beklagte Partei gemäß § 880a ABGB „volle Genugtuung" zu leisten.

1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz „... die Bankgarantien, die Herr Del P***** im Original erhalten hatte, wurden von diesem - angeblich in Vertretung der klagenden Partei im Original an die beklagte Partei zurückgestellt"... , enthält eine offenbare Unrichtigkeit bzw einen bloßen Schreibfehler, der sich durch einen Berichtigungsbeschluss (richtig: „die Bankgarantie ... wurde") beseitigen ließe und auf die Entscheidung ohne Einfluss bleibt. Eine solche Unrichtigkeit begründet keine Aktenwidrigkeit (Zechner in FaschingIV/I § 503 ZPO Rz 168 mwN).

2.

a) Zum Vorwurf des vertragswidrigen Handelns bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags:

Ein vertragswidriges Verhalten erblickt die klagende Partei darin, die beklagte Partei habe es unterlassen, die Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** für die klagende Partei zu überprüfen, etwa durch eine telefonische Rückfrage oder die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers (hier der erstbeauftragten Bank) zu halten und deren Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten hat (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/54; Lienesch, Internationale Bankgarantien und die UN-Konvention über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit, 210, 212). Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist (Lienesch aaO, 197). Im vorliegenden Fall gehörte nach dem Auftrag der erstbeauftragten Bank die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** nicht zum Aufgabenkreis der beklagten Partei. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, entsprechend der ihr erteilten Weisung habe die beklagte Partei nicht nachzuforschen gehabt, ob Del P***** Vertretungsmacht besaß, sondern sei lediglich dazu verpflichtet gewesen, dessen Identität durch Einsicht in den Reisepass zu überprüfen, weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Nur wenn eine Falschbezeichnung vorläge und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hätte, wäre ausnahmsweise nicht der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend (7 Ob 122/02w mwN). Für konkrete Verdachtsmomente in dieser Richtung, die (ausnahmsweise) doch zu Nachforschungen darüber verpflichten hätten können, ob die Begünstigte tatsächlich die Ausfolgung der Garantieurkunden an Herrn Del P***** wünschte, bestanden aber keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der klagenden Partei, schon die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register (Firmenbuch) hätte dessen mangelnde Vertretungsbefugnis ergeben und den Betrug verhindert, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, da es den Vertragsparteien frei steht, die Ausfolgung der Garantieurkunde nicht nur an ein vertretungsbefugtes Organ, sondern auch an einen (nicht vertretungsbefugten) Boten zu vereinbaren, der in einem öffentlichen Register wohl nicht aufschiene.

b) Zum Vorwurf der Verletzung der sich aus dem Verhältnis zwischen Garantien und Begünstigtem ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten:

Die Frage nach Art und Ausmaß der aus der Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden entspringenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373; RS0111165; 8 Ob 341/99a). Generell wird darauf abgestellt, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193). Nach der Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute nicht überspannt werden, sondern ist dem Bankkunden zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren (9 Ob 325/97b; 8 Ob 341/99a uva.). So werden Warnpflichten über Risiken, die sich speziell aus einer Bankgarantie ergeben, im Allgemeinen abgelehnt, weil es sich bei der Bankgarantie um eine im Handelsverkehr gebräuchliche Sicherungsform handelt, sodass die Bank in der Regel davon ausgehen kann, der Auftraggeber und der Begünstigte würden hinreichende Sachkenntnis besitzen (Lienesch aaO, 197 f). Eine (grobe) Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die sich mit der Frage der Art und des Umfangs der die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Erstellung und Abwicklung der Garantie gegenüber der Begünstigten (der klagenden Partei) treffenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten ausführlich auseinandergesetzt haben, liegt nicht vor. Die Ansicht der Vorinstanzen, aus den gegebenen Umständen seien keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht betrügerischen Vorgehens ableitbar gewesen, die zu entsprechenden Maßnahmen (etwa Rückfragen oder Nachforschungen) Anlass hätten geben müssen, bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Da die Aushändigung einer Originalgarantieurkunde an eine natürliche Person eine durchaus übliche Vorgangsweise ist, bestand keine Pflicht der Garantin, die Begünstigte darauf hinzuweisen, dass die direkte Übermittlung der Garantieurkunde an die Vertrauensbank der Begünstigten allenfalls ein geringeres Risiko in sich berge. Zudem stellt die Anordnung der Ausfolgung an Herrn Del P***** eine klare und unmissverständliche Bestimmung des Garantievertrags mit eindeutigem Erklärungswert dar, die aus Sicht der beklagten Partei auf keinen Irrtum der erstbeauftragten Bank hinwies oder Schwierigkeiten bei dessen Abwicklung befürchten ließ. Auch unter diesem Blickwinkel bestand keine (besondere) Hinweis- und Aufklärungspflicht.

In ihrer Revision hält die klagende Partei daran fest, eine Verletzung der sich aus dem Garantievertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten sei darin zu sehen, dass die beklagte Partei auf Anfrage der Nebenintervenientin die „Echtheit" der Garantie bestätigt habe. Einzuräumen ist, dass dem Begriff „echt" im Zusammenhang mit einer Urkunde nicht allein die Bedeutung zukommt, dass die Unterschriften vom Aussteller bzw von für diesen zeichnungsbefugten Personen stammen, sondern mit diesem Wort oftmals auch zum Ausdruck gebracht wird, die Urkunde liege im Original vor. Maßgeblich ist aber, dass die italienischen Banken sogenannte „SWIFT-Anfragen" stellten. Dabei handelt es sich um eine international bankübliche Kommunikationsform zum Betrieb eines belegfreien Datenaustausches zwischen Kreditinstituten, sodass die Garantieurkunden den Anfragen jeweils nicht angeschlossen waren. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann unter diesen Umständen die Erklärung vom Horizont eines redlichen und verständigen Empfängers aus (Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar2, Rz 1 zu § 914 mwN) nicht als Bestätigung darüber verstanden werden, es liege der italienischen Bank das Original vor, sondern nur als Bestätigung dafür, die beklagte Partei habe zu Gunsten der klagenden Partei eine Garantieurkunde mit einem bestimmten Inhalt ausgestellt, die von den dazu befugten Vertretern der beklagten Partei unterzeichnet worden war. Außerdem wurde - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine Feststellung getroffen, die Auskunft (allein) habe dazu geführt, dass die Nebenintervenientin und die andere italienische Bank davon ausgegangen wären, es läge ihnen die Originalurkunde vor.

3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, im Zuge der Rückstellung der Garantien sei der beklagten Partei weder ein vertragwidriges Vorgehen noch eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vorwerfbar, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt infolge der Einzelfallbezogenheit nicht vor. Der der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dort doch nur darum, dass eine Garantieurkunde ganz kurze Zeit nach ihrer Ausstellung kommentarlos bei der Garantin einlangte, ohne dass bekannt war, von wem sie zurückgestellt worden war. Jedenfalls war dies nicht der dortige Kläger, der die Urkunde verloren hatte. Bezogen auf diese Besonderheiten des Falls, zumal die Parteien vereinbart hatten, die Rückstellung der Originalurkunde führe zum Erlöschen der Garantieverpflichtung, wurde in dieser Entscheidung dargelegt, das kommentarlose Rücklangen der Urkunde ganz kurze Zeit nach deren Ausstellung hätte zu einer Rückfrage beim Begünstigten führen müssen, ob dieser tatsächlich auf sein Recht aus der Garantie verzichten wolle. Dem gegenüber kann sich die beklagte Partei im vorliegenden Fall erfolgreich auf die mit der Begünstigten vereinbarte Erklärungsbedeutung der Rückstellung des Garantiebriefs berufen. Zum Unterschied zu dem der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Garantieurkunde nicht „ganz kurze Zeit" und kommentarlos, sondern 10 bzw 14 Tage nach ihrer Ausstellung und jeweils unter Beischluss eines als Fälschung nicht erkennbaren und schlüssigen Begleitschreibens zurückgestellt. Die am 23. Februar 2004 ausgestellte („erste") Garantieurkunde wurde überdies von derjenigen Person persönlich überbracht, an die sie entsprechend dem Garantieauftrag ausgefolgt worden war. Festgestellt wurde weiters, es komme oftmals vor, dass eine Garantieurkunde vor Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werde, weil sich dadurch die Provision der Garantiebank verringere. Vor diesem Hintergrund durften - auch bei der zu fordernden sorgfältigen Deutung - die Vertreter der beklagten Partei das Rücklangen der Urkunde im Sinne einer Verzichtserklärung verstehen, so wie es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart war. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam (Bollenberger aaO § 863 Rz 5). Dass schon aus einem einzigen Schreibfehler auf die Fälschung des Begleitschreibens geschlossen hätte werden müssen, liefe auf eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts hinaus, Schäden durch Untreuehandlungen (hier Betrugshandlungen) in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Eine solche Pflicht ist nicht anzuerkennen (vgl 1 Ob 516/88 = SZ 61/64).3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, im Zuge der Rückstellung der Garantien sei der beklagten Partei weder ein vertragwidriges Vorgehen noch eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vorwerfbar, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt infolge der Einzelfallbezogenheit nicht vor. Der der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dort doch nur darum, dass eine Garantieurkunde ganz kurze Zeit nach ihrer Ausstellung kommentarlos bei der Garantin einlangte, ohne dass bekannt war, von wem sie zurückgestellt worden war. Jedenfalls war dies nicht der dortige Kläger, der die Urkunde verloren hatte. Bezogen auf diese Besonderheiten des Falls, zumal die Parteien vereinbart hatten, die Rückstellung der Originalurkunde führe zum Erlöschen der Garantieverpflichtung, wurde in dieser Entscheidung dargelegt, das kommentarlose Rücklangen der Urkunde ganz kurze Zeit nach deren Ausstellung hätte zu einer Rückfrage beim Begünstigten führen müssen, ob dieser tatsächlich auf sein Recht aus der Garantie verzichten wolle. Dem gegenüber kann sich die beklagte Partei im vorliegenden Fall erfolgreich auf die mit der Begünstigten vereinbarte Erklärungsbedeutung der Rückstellung des Garantiebriefs berufen. Zum Unterschied zu dem der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Garantieurkunde nicht „ganz kurze Zeit" und kommentarlos, sondern 10 bzw 14 Tage nach ihrer Ausstellung und jeweils unter Beischluss eines als Fälschung nicht erkennbaren und schlüssigen Begleitschreibens zurückgestellt. Die am 23. Februar 2004 ausgestellte („erste") Garantieurkunde wurde überdies von derjenigen Person persönlich überbracht, an die sie entsprechend dem Garantieauftrag ausgefolgt worden war. Festgestellt wurde weiters, es komme oftmals vor, dass eine Garantieurkunde vor Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werde, weil sich dadurch die Provision der Garantiebank verringere. Vor diesem Hintergrund durften - auch bei der zu fordernden sorgfältigen Deutung - die Vertreter der beklagten Partei das Rücklangen der Urkunde im Sinne einer Verzichtserklärung verstehen, so wie es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart war. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam (BollenbergeraaO § 863 Rz 5). Dass schon aus einem einzigen Schreibfehler auf die Fälschung des Begleitschreibens geschlossen hätte werden müssen, liefe auf eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts hinaus, Schäden durch Untreuehandlungen (hier Betrugshandlungen) in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Eine solche Pflicht ist nicht anzuerkennen vergleiche 1 Ob 516/88 = SZ 61/64).

4. Der beklagten Partei ist auch kein Organisationsverschulden vorwerfbar, indem sie (bzw „der Bankensektor") dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass Bankgarantien „in höchstem Ausmaß Fälschungs- und Betrugssicherheit" aufweisen. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann wohl nur an den anerkannten Maßstäben der internationalen Garantiepraxis gemessen werden. Die beklagte Partei war zur Einhaltung jener Sorgfalt verpflichtet, die ein im internationalen Garantiegeschäft tätiges Bankinstitut in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen regelmäßig anwendet (vgl Lienesch aaO, 129). Dass bei internationalen Bankgarantien nunmehr generell von Papiergarantien abgegangen worden und eine Umstellung des Garantiewesens auf ein ausschließlich auf „SWIFT-Garantien" beruhendes System erreicht sei, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet, sondern lediglich als wünschenswert angesehen.4. Der beklagten Partei ist auch kein Organisationsverschulden vorwerfbar, indem sie (bzw „der Bankensektor") dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass Bankgarantien „in höchstem Ausmaß Fälschungs- und Betrugssicherheit" aufweisen. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann wohl nur an den anerkannten Maßstäben der internationalen Garantiepraxis gemessen werden. Die beklagte Partei war zur Einhaltung jener Sorgfalt verpflichtet, die ein im internationalen Garantiegeschäft tätiges Bankinstitut in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen regelmäßig anwendet vergleiche LieneschaaO, 129). Dass bei internationalen Bankgarantien nunmehr generell von Papiergarantien abgegangen worden und eine Umstellung des Garantiewesens auf ein ausschließlich auf „SWIFT-Garantien" beruhendes System erreicht sei, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet, sondern lediglich als wünschenswert angesehen.

5. Erstmals in ihrer Berufung berief sich die klagende Partei auf § 40 BWG und brachte vor, aus dieser Bestimmung leite sich die Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis derjenigen Person ab, an die die Garantieurkunde ausgefolgt worden sei. Dem ist nicht zu folgen:

In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen (vgl unter anderem die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche idF Richtlinie 2001/97/EG) hat der Gesetzgeber in den §§ 39 bis 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Prüfungspflicht eintritt, ist der Verdacht, bestimmte strafrechtliche Tatbestände könnten erfüllt sein. Gemäß § 39 Abs 3 BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Die im § 39 BWG allgemein formulierten Sorgfaltsplichten sind durch die §§ 40 f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 § 39 Rz 5). Unter anderem besteht die Pflicht, die Identität eines Kunden unter bestimmten Umständen - so bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung und bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 EUR beläuft, nach allgemein üblichen Erkennungskriterien festzuhalten (§ 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG). Handelt es sich beim Bankkunden um eine juristische Person, tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu, dass die natürliche Person für die auftretende Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (Laurer aaO, § 40 Rz 1). Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn - wie hier - ein ganz anderer Schaden eingetreten ist (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 316). Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltungspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG - wie oben dargelegt - aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Überdies liegt dem hier maßgeblichen Sachverhalt (Garantie) weder eine dauernde Geschäftsbeziehung noch eine zur Vermögensvermehrung bzw -verminderung führende Transaktion iSd § 40 Abs 1 Z 1 bzw 2 BWG zugrunde, wobei insoweit auf die vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen ist. Auch aus § 40 BWG lässt sich sohin eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht ableiten.In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen vergleiche unter anderem die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung Richtlinie 2001/97/EG) hat der Gesetzgeber in den §§ 39 bis 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Prüfungspflicht eintritt, ist der Verdacht, bestimmte strafrechtliche Tatbestände könnten erfüllt sein. Gemäß § 39 Abs 3 BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Die im § 39 BWG allgemein formulierten Sorgfaltsplichten sind durch die §§ 40 f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 § 39 Rz 5). Unter anderem besteht die Pflicht, die Identität eines Kunden unter bestimmten Umständen - so bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung und bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 EUR beläuft, nach allgemein üblichen Erkennungskriterien festzuhalten (§ 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG). Handelt es sich beim Bankkunden um eine juristische Person, tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu, dass die natürliche Person für die auftretende Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (Laurer aaO, § 40 Rz 1). Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn - wie hier - ein ganz anderer Schaden eingetreten ist (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13II 316). Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltungspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG - wie oben dargelegt - aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Überdies liegt dem hier maßgeblichen Sachverhalt (Garantie) weder eine dauernde Geschäftsbeziehung noch eine zur Vermögensvermehrung bzw -verminderung führende Transaktion iSd § 40 Abs 1 Z 1 bzw 2 BWG zugrunde, wobei insoweit auf die vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen ist. Auch aus § 40 BWG lässt sich sohin eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht ableiten.

Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, noch die von der klagenden Partei in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen.

Textnummer

E85368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00044.07P.0911.000

Im RIS seit

11.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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