Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Sowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank - nach Identifizierung ihrer Identität - einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung. Entscheidungstexte 4 Ob 209/19t Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank richtete anlässlich der Gewährung dreier Kredite an den Kläger, einen Verbraucher, Konten mit den Nummern *****, ***** und ***** ein. Da die Rückführung dieser Kredite zwischen den Parteien strittig war, kam es zu einem Zivilverfahren, das am 8. 5. 2006 mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 40.000 EUR samt 6 % Zinsen ab 1. 1. 2006, und zwar bis längstens 30. 6. 2006 (Punkt 1.), von 150.000 EUR bis längs... mehr lesen...
Begründung: Über Wunsch des Erblassers folgte ihm Notar Dr. Hans Peter Zobl am 19. 12. 2005 das bei ihm hinterlegte Sparbuch mit einem Einlagestand von 100.000 EUR aus. Im Dezember 2005 vor Weihnachten übergab der Erblasser dem Beklagten dieses Sparbuch. Der Beklagte verwahrte das Sparbuch zunächst bei sich. Am 7. 9. 2006 übergab er das Sparbuch Notar Dr. Hans Peter Zobl zur Verwahrung mit dem Auftrag, dieses an ihn selbst nach dem Ableben des Erblassers gegen Vorlage einer Sterbe... mehr lesen...
Begründung: Das auf die Herausgabe eines Sparbuchs mit einer Einlage von 30.999 EUR gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung traf das Erstgericht die vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen. Weder die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin noch eine Schenkungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren feststellbar (Ersturteil S 12). Rechtliche Beurteilung Die außero... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Nichte der am 11. 5. 1909 geborenen Ida A*****, welche am 14. 2. 2005 verstorben ist. Diese unterhielt bei der E***** Bank ***** (im folgenden kurz: E*****), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein Sparbuch mit der Nummer 43500-01517. Zwischen Ida A***** und der Klägerin bestand eine enge vertrauensvolle Beziehung. Insbesondere half diese Ida A***** bei der Abwicklung ihrer Bankgeschäfte und war daher auch auf deren Girokonto zeichnungsbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war eine gute Bekannte und nächste Bezugsperson des am 19. 11. 2005 verstorbenen Walter A*****. Sie half diesem im Haushalt und betreute und pflegte ihn. Außer der Klägerin hatte Walter A***** niemand ihm Nahestehenden. Im Spätfrühjahr 2002 übergab Walter A***** der Klägerin zwei Sparbücher mit Einlageständen von EUR 35.000,-- und EUR 25.000,-- und teilte ihr gleichzeitig das Losungswort mit. Er erklärte der Klägerin, dass er ihr diese Sparbücher ... mehr lesen...
Norm: ABGB §427ABGB §943BWG §31BWG §32BWG §40
Rechtssatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. Entscheidungstexte 8 Ob 22/07d Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 22/07d Beisatz: Ungeachtet der Identifizierungsvorschriften des BWG wird daher ein mit Losungswort v... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Olga V*****, vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Erich A*****, 2.) Hilda E*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. An... mehr lesen...
Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muß eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7... mehr lesen...
Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119 8 Ob 120/20k Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IAABGB §905 IIABWG §31BWG §32KWG 1979 §18
Rechtssatz: Beim Abhebungsvorgang eines Geldbetrages auf Grund eines zur Vorweisung überreichten Sparbuches in den Räumlichkeiten eines Bankinstitutes handelt es sich um eine Holschuld, bei welcher Bereithaltung zur Abholung genügen muß. Entscheidungstexte 10 Ob 2035/96d Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BBWG §31 Abs1BWG §32KWG 1939 §22
Rechtssatz: Zur Rechtsnatur eines nur auf eine Zahl lautenden Banksparbuches beziehungsweise des Banksparvertrags. Entscheidungstexte 1 Ob 120/70 Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 120/70 Veröff: SZ 43/121 = EvBl 1971/39 S 73 = RZ 1971,29 = QuHGZ 1971 3/86 6 Ob 23/73 Entscheidungstex... mehr lesen...