RS OGH 2020/1/28 4Ob209/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Norm

BWG §31
BWG §32

Rechtssatz

Sowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank - nach Identifizierung ihrer Identität - einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133006

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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