RS OGH 1996/5/15 7Ob610/95, 8Ob120/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

BWG §31
BWG §32

Rechtssatz

Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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