Norm
BWG §31Rechtssatz
Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021