RS OGH 1996/5/15 7Ob610/95, 1Ob158/98m, 1Ob172/99x, 8Ob120/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

BWG §31
BWG §32

Rechtssatz

Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muß eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
    Veröff: SZ 69/119
  • 1 Ob 158/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 158/98m
    nur: Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T1); Beisatz: Soweit bereits die Übergabe ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus des Eigentumserwerbs ist, muß aus ihr der ernstliche Wille des Geschenkgebers hervorgehen, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. (T2)
  • 1 Ob 172/99x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 172/99x
    nur T1
  • 8 Ob 120/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 120/20k
    Vgl; Beisatz: Kleinbetragssparbücher nach § 32 Abs 4 Z 1 BWG werden grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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