Norm: UbG §2UbG §3
Rechtssatz: Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, war nicht die Fürsorge und der Schutz von aufgrund einer geistigen Behinderung gefährdeten Personen das Ziel des UbG, sondern ausschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (1202 BlgNR 17.GP S 2 f). Entscheidungstexte 8 Ob 593/91 Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Der 29-jährige Johann T***** ist seit 1979 ständig in stationärer Anstaltspflege. Er leidet an Oligophrenie. Der letzte epileptische Anfall ereignete sich 1984. Johann T***** hat keine Sprachentwicklung, er ist harnstuhlinkontinent und kann nicht selbständig essen. Er befindet sich auf der Entwicklungsstufe eines nicht einmal einjährigen Kindes. Johann T***** ist ein Pflegefall, er leidet aber nicht an einer psychischen Krankheit. Das Erstgericht erklärte die Unterbrin... mehr lesen...
Norm: UbG §2
Rechtssatz: Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir Sozialh... mehr lesen...
Norm: UbG §2UbG §3
Rechtssatz: Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke, eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage; dies umso weniger, als auch Art 2 Abs 1 Z 5 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen B-VG v... mehr lesen...
Norm: UbG §2UbG §3
Rechtssatz: Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich und erheblich gefährden, nach der Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; die Änderung einer solchen Rechtslage ist aber nicht Sache der Rechtspr... mehr lesen...