RS OGH 1991/9/24 4Ob541/91, 4Ob542/91, 8Ob593/91, 8Ob587/91, 7Ob555/92, 6Ob546/92, 2Ob566/92

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

UbG §2
UbG §3

Rechtssatz

Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke, eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage; dies umso weniger, als auch Art 2 Abs 1 Z 5 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen B-VG vom 29.11.1988 BGBl 1988/684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im gegebenen Zusammenhang eine Entziehung der persönlichen Freiheit auf die gesetzlich vorgesehene Weise nur für Menschen vorsieht, die wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährden, nicht aber für geistig Behinderte, auf die das gleiche zutrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075806

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB00541_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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