Norm
UbG §2Rechtssatz
Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich und erheblich gefährden, nach der Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; die Änderung einer solchen Rechtslage ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020