I.1. In der mit Mängelbehebungsauftrag verbesserten Beschwerde vom 02. Jänner 2013 wird im Wesentlichen begehrt, dass die Amtshandlung des Amtstierarztes der Stadt Graz am 28. November 2012, in G, St, rechtswidrig zu erklären sei. Gegenstand der Abnahme seien Schlangen gewesen und habe der Amtstierarzt die medizinisch versorgten Tiere als Fundgegenstände bezeichnet. Vielmehr waren die Schlangen im alleinigen Eigentum der Dr. J Gr und wurden vom Beschwerdeführer gehalten. Es wurde begehrt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TSchG sind die Organe zur Abnahme eines Tieres verpflichtet, wenn es in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt , dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Jedoch konnte die Abnahme mehrerer in einer Wohnung gehaltenen Schlangen nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. So führen die aufgezeichneten schlechten Hal... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420689/33/Zo/Ai und 420691/10/Zo/Ai vom 23. Juli 2012; Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG verpflichten die Behörde, bei bestimmten schweren Haltungsmängeln dem Halter die Tiere abzunehmen. Sie erhalten jedoch keine Ermächtigung, vorschriftswidrig gehaltene Tiere ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Antrag auf eine Verfügung der unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer war als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG ist lediglich die Feststellung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Zuletzt aktualisiert am 24.11.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs.2 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, können die Organe der Behörde, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier mittels sofortigem Zwang abnehmen. Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind die Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme nach Abs.2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 37 Abs.1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaf... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde gemäß § 37 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr. 118/2004, dem Tierhalter R A, P, U, folgende Tiere (am Standort U) abgenommen und diese der Schlachtung zugeführt: 1. Fleckviech, Kalbin, Ohrmarke AT 2. Murbodner-Kreuzung, Kalbin, Ohrmarke AT 3. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT 4. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT 5. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT Gemäß § 66 Abs 4 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde berechtigt, bei abgenommenen Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzfreie Tötung zu sorgen. Im konkreten Fall waren vier der gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG zu Recht abgenommenen Rinder hochgradig abgemagert, ein Rind wies einen minderguten Ernährungszustand auf, es bestand eine Unterversorgung mit Wasser und Lecksucht. Daher hätten die Qualen der Tiere bereits durch eine Beendigun... mehr lesen...