§ 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG verpflichten die Behörde, bei bestimmten schweren Haltungsmängeln dem Halter die Tiere abzunehmen. Sie erhalten jedoch keine Ermächtigung, vorschriftswidrig gehaltene Tiere dem Eigentümer abzunehmen.
Der Eigentümer darf gemäß § 354 ABGB frei über seine Tiere verfügen und jeden anderen von der "Benützung" ausschließen. Dieses freie Verfügungsrecht ist durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingeschränkt, weil auch der Eigentümer zu deren Einhaltung verpflichtet ist.
Wenn der Eigentümer seine Tiere in die Obhut einer anderen Person (des Halters) gegeben hat, kann er nicht unmittelbar über die Tiere verfügen, er kann aber jederzeit die Herausgabe der Tiere vom Halter verlangen. Wurden die Tiere dem Halter von der Behörde abgenommen, so kann der Eigentümer (bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen) die Herausgabe von der Behörde verlangen. Die Rechtsposition des Eigentümers ändert sich dadurch, dass die Tiere dem Halter abgenommen wurden, nicht. Der (vom Halter verschiedene) Eigentümer wird durch die Abnahme der Tiere in seinem Eigentumsrecht nicht verletzt, weshalb die Maßnahmenbeschwerde des Eigentümers als unzulässig zurückzuweisen ist.