RS UVS Oberösterreich 2005/11/02 VwSen-420425/20/Ste

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Rechtssatz

Nach § 37 Abs.1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Gemäß § 37 Abs.2 TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die §§ 5 bis 7 TSchG enthalten Bestimmungen über das Verbot der Tierquälerei (§ 5), das Verbot der Tötung (§ 6) und das Verbot von Eingriffen an Tieren (§ 7). Im vorliegenden Fall sind in erster Linie die Regelungen des § 5 TSchG zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs.2 Z.13 leg.cit. verstößt gegen Abs.1 insbesondere wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Im § 5 Abs. 3 TSchG sind bestimmte - im vorliegenden Fall nicht gegebene - Fälle aufgezählt, in denen Maßnahmen nicht gegen Abs. 1 verstoßen.

Auf Grund des dargelegten Sachverhalts steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am und vor dem 20.5.2005 jedenfalls die dann abgenommenen (etwa 50) Tiere in einem verschmutzten, schlecht belüftetet Stall und einem Freigehege untergebracht hat, deren Bodenbedeckung im Wesentlichen nur aus Schlamm und Exkrementen bestand sowie dessen Einfriedung völlig unzureichend war, weil sich an ihr die Tiere verletzten. Die Tiere wurden offensichtlich auch nicht ausreichend ernährt und betreut. Auf Grund der Verletzungen und des Gesamt-Erscheinungsbildes und -Zustands der Tiere kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstände und dieser Zustand für die Tiere mit Schmerzen und Leiden verbunden war und sie in schwere Angst versetzten. Darüber hinaus waren die Tiere zum Teil verletzt, verschmutzt und fehlten ihnen Federn im erheblichen Umfang. Damit sind auch Schäden für die Tiere gegeben.

Somit ist jedenfalls der Tatbestand des § 5 Abs.2 Z.13 TSchG erfüllt und damit auch der des § 5 Abs.1 TSchG.

Die belangte Behörde hat diesen Verstoß gegen § 5 TSchG anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine wahrgenommen und war daher gemäß § 37 Abs.1 TSchG unmittelbar verpflichtet, diesen rechtswidrigen Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, ohne dass ihr bei dieser Entscheidung ein wie immer geartetes Ermessen zukam. Dass die Beendigung wirksam nur durch eine Abnahme der Tiere und deren Abtransport erfolgen konnte, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten und den Stall zu öffnen.

Damit war die bekämpfe Maßnahme schon aus diesem Grund rechtmäßig. Darüber hinaus lagen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall wohl auch die Voraussetzungen des § 37 Abs.1 Z.2 TSchG vor und wäre eine Maßnahme auch nach § 37 Abs.2 TSchG gerechtfertigt gewesen. Auf die in diesen Fällen jeweils bestehenden Tatbestandsmerkmale braucht allerdings bei dem oben dargestellten Ergebnis ebenso wenig näher eingegangen zu werden, wie auf die darauf zielenden Einwände des Beschwerdeführers.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das Gutachten des Amtstierarztes vom 20.5.2005 falsch und fehlerhaft sei, zutreffen würde, würde das am Ergebnis nichts ändern, weil die Fakten auf Grund der Fotos und der Zeugenaussagen für den Unabhängigen Verwaltungssenat so offensichtlich sind, dass es keines Gutachtens bedarf. Derart offensichtliche und gravierende Mängel der Tierhaltung und geradezu unwürdige Ernährungs- und Gesamtzustände der Tiere vermögen wohl auch Laien zu erkennen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtstierarztes auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und konnte er auch die Untersuchungsergebnisse der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit in seiner Stellungnahme nicht begründet entkräften.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde auch nicht entgegen treten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weder willens noch nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen (§ 37 Abs.1 Z.2 TSchG), war er doch - trotzt mehrmaliger Aufforderung und Aufklärung - bereits über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich nicht in der Lage, die Situation bis zum 20.5.2005 entscheidend zu verbessern. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen versucht, aus der Art und Weise des Einfangen und der Verladung und des Abtransports der Tiere durch die behördlichen Organe oder der vielleicht zunächst nicht ganz exakt erhobenen Zahl der Tiere für seinen Standpunkt etwas gewinnen zu können, verkennt er, dass die Maßnahme an sich durch die genannten Bestimmungen des TSchG gedeckt sind und er selbst durch eine unfachgerechte Behandlung der Tiere, für die es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats allerdings keinen Anhaltspunkt gibt, nicht in seinen Rechten verletzt hätte werden können. Im Übrigen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die exakte Zahl der abtransportierten Tiere leicht feststellbar ist. Auch mit dem Argument, er hätte eine entsprechende Bewilligung zur Straußenhaltung gehabt, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil weder § 37 nach § 5 TSchG in irgend einer Weise darauf abstellen, ob eine Bewilligung vorliegt oder nicht und selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung in den dort geregelten Fällen Zwangsmaßnahmen zu setzen sind.

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage schließlich auch insoweit, als der Tatbestand des § 37 TSchG keine vorgängige Prüfung eines - wie immer gearteten - gelinderen Mittels vorsieht. Die gesamte Maßnahme einschließlich des Betretens des Grundstücks (vgl. dazu auch § 36 TSchG), des Öffnens des Stalls und des Abtransports der Tiere kann daher zu Recht auf § 37 TSchG gestützt werden und war daher nicht rechtswidrig.

Damit besteht keine Grund und fehlt die rechtliche Basis für einen Ausspruch über eine allfällige Herstellung eines der Entscheidung entsprechenden Rechtszustands, also insbesondere über den vom Beschwerdeführer beantragten Rücktransport und die Rückgabe der Tiere (vgl. § 67c Abs.3 letzter Satz AVG).

Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung eines weiteren Zeugen verzichtet werden. Er hätte ausschließlich zu Fakten aussagen können, die schon durch die vorliegenden Aussagen und Fotos hinreichend und zweifelsfrei bewiesen sind. Auf seine Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs.2 letzter Satz AVG) verzichtet werden.

Gleiches gilt für den beantragten Augenschein, bei dem lediglich die Situation erhoben hätte werden können, wie sie sich zum jetzigen Zeitpunkt darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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