Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TSchG sind die Organe zur Abnahme eines Tieres verpflichtet, wenn es in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt , dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Jedoch konnte die Abnahme mehrerer in einer Wohnung gehaltenen Schlangen nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. So führen die aufgezeichneten schlechten Haltungsbedingungen (Temperierung der Terrarien, fehlende Lichtquellen, mangelhafter Bodengrund, Fehlen von Versteckmöglichkeiten und Wasserbecken) nach dem eingeholten SV-Gutachten bei den Schlangen zu keinen Schmerzen, ebenso sind Leiden und schwere Angst bei Schlangen kaum nachzuweisen. Vor allem würden erst länger andauernde Haltungsbedingungen dieser Art ernsthafte Schäden bei den Tieren verursachen. Ein anderes Beweisergebnis hätte neben einer artspezifischen Begründung eine Kontrolluntersuchung erfordert, die 14 Tage nach Auffinden der Quarantänehaltung durchzuführen gewesen wäre. Auch konnte die Tierabnahme nicht auf § 37 Abs 2 TSchG gestützt werden, wonach eine Abnahme möglich ist, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist und die von der Abnahme betroffenen Personen gegen §§ 5 Abs 7 TSchG verstoßen. Für einen solchen Nachweis hätten die Missstände für jede einzelne abgenommene Schlange dokumentiert und jeder Raum der Unterbringung betreten werden müssen. Dem sehr pauschalen Abnahmeprotokoll fehlte die notwendige artspezifische Begründung für den höchstwahrscheinlichen Eintritt von Schäden. Da die Abnahme sämtlicher Schlangen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgte, handelte es sich ungeachtet der Tatsache, dass die Schlangen in verschiedenen Behältern untergebracht waren, um eine einzige Amtshandlung. Somit hätte zum Nachweis ihrer Rechtmäßigkeit dokumentiert werden müssen, dass die angeführten Abnahmevoraussetzungen bei jeder einzelnen Schlange vorgelegen seien.