RS UVS Steiermark 2005/10/03 41.6-2/2005

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde berechtigt, bei abgenommenen Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzfreie Tötung zu sorgen. Im konkreten Fall waren vier der gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG zu Recht abgenommenen Rinder hochgradig abgemagert, ein Rind wies einen minderguten Ernährungszustand auf, es bestand eine Unterversorgung mit Wasser und Lecksucht. Daher hätten die Qualen der Tiere bereits durch eine Beendigung der Unterversorgung relativ rasch behoben werden können. Somit musste sich die Behörde vorerst verstärkt um eine Ersatzunterbringung der Tiere bemühen, weshalb die Tiere nur beim Scheitern dieses Bemühens getötet hätten werden dürfen. Das bloße Telefonat mit dem Bürgermeister der Gemeinde, nach dessen Erklärung kein Landwirt zu einer gesetzes-konformen Unterbringung der abgenommenen Tiere bereit wäre, stellte kein ausreichendes Bemühen um eine Ersatzunterbringung dar. Der Behörde wäre es möglich und zumutbar gewesen, selbst mit einzelnen Bauern (auch in anderen Gemeinden) Kontakt aufzunehmen bzw mit Viehhändlern oder einem Vertreter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Gespräche zu führen. Auch der Berufungswerber, dem die Tiere abgenommen wurden, hätte nach einer Ersatzunterkunft gefragt werden können. Da dies nicht geschah, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs, dass die abgenommenen Tiere der Schlachtung zugeführt wurden, rechtswidrig.

Schlagworte
Tierhaltung Abnahme Tötung Qualen behebbar Bemühen Ersatzunterbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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