I.1. In der mit Mängelbehebungsauftrag verbesserten Beschwerde vom 02. Jänner 2013 wird im Wesentlichen begehrt, dass die Amtshandlung des Amtstierarztes der Stadt Graz am 28. November 2012, in G, St, rechtswidrig zu erklären sei. Gegenstand der Abnahme seien Schlangen gewesen und habe der Amtstierarzt die medizinisch versorgten Tiere als Fundgegenstände bezeichnet. Vielmehr waren die Schlangen im alleinigen Eigentum der Dr. J Gr und wurden vom Beschwerdeführer gehalten. Es wurde begehrt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TSchG sind die Organe zur Abnahme eines Tieres verpflichtet, wenn es in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt , dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Jedoch konnte die Abnahme mehrerer in einer Wohnung gehaltenen Schlangen nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. So führen die aufgezeichneten schlechten Hal... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420689/33/Zo/Ai und 420691/10/Zo/Ai vom 23. Juli 2012; Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG verpflichten die Behörde, bei bestimmten schweren Haltungsmängeln dem Halter die Tiere abzunehmen. Sie erhalten jedoch keine Ermächtigung, vorschriftswidrig gehaltene Tiere ... mehr lesen...
Der Bezirkshauptmann von Leibnitz hat mit dem bekämpften Bescheid gemäß §§ 37 Abs 3 iVm 30 TSchG festgestellt, dass die am 07.12.2011 im Betrieb in Sch, abgenommenen 265 Stück (205 Schafe und 60 Lämmer) als verfallen anzusehen seien. Gemäß § 30 Abs 3 TSchG würden die Kosten für die Unterbringung ab Abnahme bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass am 07.12.2011 im genannten Betrieb 265 Schafe (... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 37 Abs.1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaf... mehr lesen...