TE UVS Steiermark 2012/06/01 41.19-3/2012

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Veröffentlicht am 01.06.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn V R-H, vertreten durch E & He, Rechtsanwalts GmbH, Hg, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leibnitz vom 08.02.2012, GZ.: 8.0-197/2011, wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 37 Abs 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010

Text

Der Bezirkshauptmann von Leibnitz hat mit dem bekämpften Bescheid gemäß §§ 37 Abs 3 iVm 30 TSchG festgestellt, dass die am 07.12.2011 im Betrieb in Sch, abgenommenen 265 Stück (205 Schafe und 60 Lämmer) als verfallen anzusehen seien. Gemäß § 30 Abs 3 TSchG würden die Kosten für die Unterbringung ab Abnahme bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass am 07.12.2011 im genannten Betrieb 265 Schafe (davon 60 Lämmer), welche in einem Zustand vorgefunden worden wären, der erwarten ließe, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden, durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz abgenommen worden wären und in der Folge im landwirtschaftlichen Betrieb Ing. F P in Z untergebracht worden seien. In weiterer Folge wurde Bezug genommen auf eine am 13.12.2011 verfasste Punktation die Herrn Hb R-H ausgefolgt worden sei, auf das Ansinnen des Berufungswerbers, die abgenommenen Schafe auf einen Betrieb in die Slowakei zu verlegen, die diesbezüglich von der Behörde dafür verlangten Voraussetzungen, das Ergebnis einer Kontrolle vor Ort am 10.01.2012, die Absichtserklärung der Behörde, die abgenommenen Schafe für verfallen zu erklären und den Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung der gemäß § 37 Abs 3 TSchG festgelegten Frist um weitere zwei Monate. In rechtlicher Würdigung wurde ausgeführt, dass sich sowohl aus den Schriftsätzen des Betriebsinhabers vom 24.01.2012, als auch jenen des Rechtsvertreters des Betriebsinhabers vom 03.02.2012 ergebe, dass auch nach deren eigener Einschätzung die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung am Betriebsstandort innerhalb von zwei Monaten nicht herzustellen gewesen wären und seien. Aus dem Antrag, die Frist um weitere zwei Monate zu verlängern, könne allenfalls geschlossen werden, dass der Betriebsinhaber der Meinung sei, dass er in der Lage sein werde, innerhalb von vier Monaten ab Abnahme der Tiere die gesetzesmäßigen Voraussetzungen für die Haltung am Betriebsstandort herstellen zu können. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere am Betriebsstandort keinesfalls innerhalb von zwei Monaten geschaffen werden könne. Auch die vorgelegten Unterlagen betreffend des in der Slowakei in Aussicht genommenen Standortes seien derart mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, sodass keine Gewähr dafür gegeben sei, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen werden könne.

Gegen diese Entscheidung hat Herr V R-H rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und zum einen begründend ausgeführt, dass er der belangten Behörde am 07.02.2012 mitgeteilt habe, mit dem Geschäftsführer der Ing. P GmbH eine Vereinbarung dahingehend getroffen zu haben, dass ihm dieser einen, dem Tierschutzgesetz entsprechenden Ersatzstall zur Verfügung stellt. Er habe daher innerhalb der Frist des § 37 Abs 3 TSchG für eine geeignete Unterbringung für die Tiere gesorgt und habe die belangte Behörde diesen Umstand bei der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides nicht gewürdigt und daher das Gesetz bzw. Gesetzesstellen nicht bzw. unrichtig angewandt. Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. Auch habe die belangte Behörde den Antrag vom 06.02.2012, die abgenommenen Schafe umgehend auszufolgen, da aufgrund von zwischenzeitig durchgeführten Arbeiten, zumindest im großen Stall nunmehr ausreichend Platz sei, um weitere 200 Mutterschafe mit Lämmern tierschutzgerecht unterzubringen, nicht beachtet. Die belangte Behörde sei pauschal aufgrund einer am 10.01.2012 vorgenommenen tierärztlichen Kontrolle - sohin einen Monat vor Ablauf der dem Berufungswerber vom Gesetz eingeräumten Frist - bereits davon ausgegangen, dass bis zum 06.02.2012 eine der Punktation entsprechende Haltung nicht besorgt werden könne. Die belangte Behörde habe sich dabei auf ein Schreiben des nunmehrigen Berufungswerbers vom 24.01.2012 bezogen, in welchem dieser angegeben habe, dass er bis zum 06.02.2012, die in der Punktation geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen könne. Dies sei jedoch einzig und allein aus dem Grund erfolgt, da ihm in dieser Punktation bereits als erster Punkt in Überschreitung des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben worden sei, dass für die Gebäude für die Schafhaltung eine Benützungsbewilligung vorliegen müsse. Die Behörde habe es unterlassen, zumindest durch Vornahme einer abschließenden Befundaufnahme abschließend den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Gerügt wurde, dass der Spruch den Anforderungen des § 58 AVG nicht entspreche, da diesem in keiner Weise zu entnehmen sei, welche der Schafe nunmehr als verfallen anzusehen seien. Dies sei auch unter Heranziehung der Begründung nicht möglich. Eine Individualisierung der verfallenen Schafe sei jedoch unumgängliche Voraussetzung für den ausgesprochenen Verfall, da hier massiv in subjektiv gewährleistetes Recht auf Eigentum eingegriffen werde. Im Weiteren wurde Bezug genommen auf die Punktation, bei deren Erstellung die belangte Behörde Gesetze bzw. Gesetzesstellen nicht bzw. unrichtig angewandt hätte. Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zurückzuverweisen. Der Berufung angeschlossen war die von der Behörde an Hb R-H ausgehändigte Punktation sowie die Bestätigung über die Abnahme von 205 adulten Schafen und 60 Lämmern am 07.12.2011.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als zuständige Berufungsbehörde die belangte Behörde eingeladen, die Punktation vom 13.12.2011, das Ergebnis der Kontrolle des Amtstierarztes vom 10.01.2012 sowie die Ergebnisse der allenfalls im Zeitraum der Abnahme der Tiere bis 06.02.2012 durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Von der belangten Behörde wurde die Punktation vom 13.12.2011 übermittelt, mit dem Bemerken, dass der zuständige Referent Dr. Ph dem Anwalt von R-H beim ersten diesbezüglichen Kontakt erklärt habe, dass die Forderung eines entsprechenden baurechtlichen Bescheides - aus Tierschutzgründen nicht notwendig - nicht aufrecht erhalten werde sowie der Erhebungsbericht vom 10.01.2012 sowie von der nächstfolgenden Überprüfung am 09.02.2012 übermittelt.

 

Aus den vorgelegten Verfahrensakten und dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25.04.2012, GZ: UVS 20.3-3/2012-27, sind nachfolgende verfahrenswesentliche Feststellungen zu treffen:

 

V R-H ist seit Mai 2010 Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in L, Sch. Dieser Betrieb weist unter anderem 11 Stallungen auf, wobei der Stall Nr. 5 in a) und b) geteilt wird. Dort wird unter anderem Schafzucht bzw. Schafmast betrieben. Geleitet wurde der Betrieb von Hb R-H, dem Bruder des Berufungswerbers. V R-H regelte ausschließlich finanzielle Angelegenheiten und überließ alles Übrige Hb R-H. Ein Kontrollsystem war nicht installiert.

 

Am 29.11.2011 kontrollierte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Dr. W Fn den Betrieb. Er besprach mit Hb R-H die Situation und trug ihm mündlich Maßnahmen auf. Am 07.12.2011 kamen Dr. Fn und dessen Kollegin Mag. C K, ebenfalls Amtsärztin bei der belangten Behörde, mit einem weiteren Mitarbeiter des Veterinärreferates, nachdem zuvor Unterbringungsmöglichkeiten für die Schafe und ein Transport organisiert waren, zum Betrieb, gingen die einzelnen Ställe ab und stellten fest, dass die am 29.11.2011 vorgefundenen Missstände noch immer vorhanden waren, weshalb sie eine Abnahme der Tiere in den Ställen 1, 2, 3, 5a und 5b in der Anzahl von insgesamt 265 Schafen durchführten. Hb R-H wurde eine Bestätigung über die Abnahme in der als Rechtsgrundlage § 37 Abs 1 Z 2 TSchG und § 37 Abs 2 TSchG angekreuzt waren, ausgehändigt. Als Grund der Abnahme wurde ausgeführt: Schriftliche Begründung folgt, heute mündlich mitgeteilt.

 

Gegen die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Abnahme der Schafe hat Herr V R-H Beschwerde erhoben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der gerichtlich beeidete Sachverständige für Veterinärmedizin Dr. Siegfried Fuchs, ein Gutachten erstellt, aus dem sich ergibt, dass sich zum Zeitpunkt der Abnahme alle abgenommenen Tiere, außer jenen im Stall 5b (56 Schafe und 5 Lämmer) in einem Zustand befunden haben, der erwarten ließ, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden und Schäden erleiden werden. Hinsichtlich der im Stall 5b untergebracht gewesenen 56 Schafe und 5 Lämmer führte der Gutachter aus, dass der Tierhalter selbst unverzüglich seinerseits Abhilfe hinsichtlich des Durchfalls, durch die Beiziehung des Hoftierarztes geschaffen habe, sodass die Tiere nicht ungerechtfertigt diese Zustände erleiden hätten müssen. Die Bodenbeschaffenheit sei hinsichtlich der Fragestellung unbedeutend, da keine Lahmheiten in der Stallung diagnostiziert worden seien. Dr. S habe Durchfallbehandlungen an den Vortagen durchgeführt, auch den Lämmern sei im Lämmerschlupf Wasser zur Verfügung gestanden.

 

Aufbauend auf diese gutachtlichen Ausführungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark im Verfahren über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Entscheidung vom 25.04.2012, GZ: UVS 20.3-3/2012-27 die Abnahme der Schafe am 07.12.2011 für rechtswidrig erklärt. In der Begründung wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Tiere in den Ställen 1, 2, 3 und 5a sich in einem Zustand befunden haben, die ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden und Schäden befürchten habe lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht Willens gewesen, unverzügliche Abhilfe zu schaffen, was sich daraus ableiten ließe, dass nach der Kontrolle am 29.11.2011 es zu keiner Mängelbehebung der mündlich mitgeteilten Maßnahmen gekommen sei. Die Übertretungen tierschutzrechtlicher Art, als auch die rechtskräftige Verurteilung des Betriebsführers wegen Tierquälerei und die Aussage des behandelnden Tierarztes Dr. S dieser Betrieb ist der schlechteste Betrieb, den ich in meiner Praxis kenne, bestärke den Schluss, dass der Halter die Zustände in den Ställen 1, 2, 3 und 5 a nicht ändern habe wollen. Die Abnahme der 56 Schafe und 5 Lämmer in Stall 5b sei jedoch überschießend und daher rechtswidrig gewesen, weshalb die gesamte Amtshandlung, da nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte eine Amtshandlung als rechtswidrig zu klären ist, wenn auch nur ein Teil der Amtshandlung rechtswidrig sei, für rechtswidrig erklärt wurde.

 

§ 37 Abs 1, 2 und 3 TSchG:

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

1.

wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2.

ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

 

(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

 

Aus der zitierten Bestimmung des § 37 Abs 3 ergibt sich, dass die im Sinne des Abs 2 abgenommenen Tiere, wenn innerhalb von zwei Monaten die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen ist, als verfallen anzusehen sind. Der Bezirkshauptmann von Leibnitz hat über den Kraft Gesetzes eingetretenen Verfall einen Feststellungsbescheid erlassen. Dies ist rechtlich zwar nicht notwendig, aus Rechtschutzgründen jedoch zulässig.

 

§ 37 Abs 3 TSchG enthält jedoch keine Regelung für jene Tiere, die gemäß § 37 Abs 1 Z 2 leg cit abgenommen werden. Wenngleich sich aus der von der Behörde ausgestellten Bestätigung über die Abnahme ergibt, dass sich diese auf die Rechtsgrundlagen des § 37 Abs 1 Z 2 und des § 37 Abs 2 stützt, so ergibt sich doch aus den gutachtlichen Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Siegfried Fuchs, dass zumindest die Tiere aus den Ställen 1, 2, 3 und 5a aus Gründen des § 37 Abs 1 Z 2 TSchG abzunehmen waren. Dies betrifft im Ergebnis 204 Tiere. Für diese Tiere kann, unbeschadet, ob in der Haltung Verbesserungsmaßnahmen getroffen wurden oder nicht, der Verfall Kraft Gesetzes nicht eintreten, weshalb auch der Feststellungsbescheid der belangten Behörde in diesem Umfang rechtswidrig ist. Der Berufungsbehörde ist es, unabhängig von der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls nach § 40 TSchG, nämlich eine Übertretung gegen dieses Bundesgesetz oder eine aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung vorliegen, verwehrt, diese Tiere für verfallen zu erklären, da sie diesfalls erstmals rechtsgestaltend tätig würde und so den Instanzenzug verkürzen würde. Damit wäre das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Hinsichtlich der verbleibenden 61 Schafe aus Stall 5b ist dem Gutachten Dr. Fuchs zu entnehmen, dass sich diese Tiere nicht in einem Zustand befunden haben, der ohne unverzügliche Abhilfe für die Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden erwarten hätten lassen. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Tiere auch kein Verstoß gegen §§ 5 - 7 TSchG erfolgte, weshalb die Abnahme dieser Tiere auch nicht unter § 37 Abs 2 TSchG subsummiert werden kann. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Abnahme für diese Tiere nicht vorgelegen sind, weshalb auch diese Tiere nicht Kraft Gesetzes als verfallen angesehen werden können und der Feststellungsbescheid der belangten Behörde auch hinsichtlich dieser Tiere rechtswidrig ist.

 

Es war daher der bekämpfte Bescheid zur Gänze zu beheben.

Schlagworte
Tierabnahme; Verfall; Verfallserklärung; Feststellungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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