Norm: KSchG §3 Abs3ImmMV §4 Abs3
Rechtssatz: Ergibt sich aus der Textierung eines Inserates für den durchschnittlich aufmerksamen Zeitungsleser, daß es von einem Immobilienmakler stammt, ist die Annahme berechtigt, daß der Verbraucher, der sich zur Besichtigung des Kaufobjektes entschloß und von sich aus dort das zum Abschluß des Geschäftes führende Vorgespräch mit dem Makler aufnahm, die geschäftliche Verbindung nicht nur zwecks Schließung ein... mehr lesen...
Norm: KSchG §3 Abs3
Rechtssatz: Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem § 4 Abs 2 RatenG. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 669/82 Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82 Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = Mi... mehr lesen...
Die klagende Immobilienmaklerin wollte den Verkauf der Liegenschaft T-Straße 226 in Wien vermitteln und kundigte in einem Zeitungsinserat einen Besichtigungstermin an. Auf Grund dieser Anzeige begab sich die Beklagte am 26. 4. 1981 zu dem zum Kauf angebotenen Haus. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 99 120 S samt Zinsen. Die Beklagte habe am 26. 4. 1981 ein Anbot unterfertigt, die Liegenschaft um 1 400 000 S zu kaufen, und sich verpfli... mehr lesen...
Norm: KSchG §3 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Anlehnung an die Bestimmung gleichen Inhalts des § 4 Abs 2 RatenG rechtfertigt es die bereits früher in der Rechtsprechung entwickelte Ansicht aufrechtzuhalten, Inseratmaterial und Werbematerial spiele bei Lösung der Frage, ob der Unternehmer oder der Verbraucher (Verkäufer oder Ratenkäufer) das Geschäft angebahnt habe, keine Rolle (Hier: Zeitungsannonce eines Immobilienmaklers). Entsch... mehr lesen...
Die klagende Partei vermittelt unter der Bezeichnung EPR gesellschaftliche Kontakte. Die Beklagte füllte einen von der klagenden Partei in einer Tageszeitung annoncierten Partnertest aus; in diesem waren neben der Beantwortung von Fragen nach dem Familienstand, dem Glaubensbekenntnis, der Schulbildung, dem Geburtsdatum, der Körpergröße, dem Gewicht, der genauen Anschrift, dem Beruf und dem monatlichen Bruttoeinkommen, auch Farben, Jahreszeiten, Freizeitausübung sowie Musik- und Urlaub... mehr lesen...
Die klagende Partei vermittelt unter der Bezeichnung EPR gesellschaftliche Kontakte. Die Beklagte füllte einen von der klagenden Partei in einer Tageszeitung annoncierten Partnertest aus; in diesem waren neben der Beantwortung von Fragen nach dem Familienstand, dem Glaubensbekenntnis, der Schulbildung, dem Geburtsdatum, der Körpergröße, dem Gewicht, der genauen Anschrift, dem Beruf und dem monatlichen Bruttoeinkommen, auch Farben, Jahreszeiten, Freizeitausübung sowie Musik- und Urlaub... mehr lesen...