Norm
KSchG §3 Abs3Rechtssatz
Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem § 4 Abs 2 RatenG. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065479Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_005