Norm
KSchG §3 Abs3Rechtssatz
Ergibt sich aus der Textierung eines Inserates für den durchschnittlich aufmerksamen Zeitungsleser, daß es von einem Immobilienmakler stammt, ist die Annahme berechtigt, daß der Verbraucher, der sich zur Besichtigung des Kaufobjektes entschloß und von sich aus dort das zum Abschluß des Geschäftes führende Vorgespräch mit dem Makler aufnahm, die geschäftliche Verbindung nicht nur zwecks Schließung eines Kaufvertrages sondern auch des Vermittlungsvertrages angebahnt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065482Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_006