Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der S. Ges.m.b.H mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar? in ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-Straße, Shoppingcenter X., insofern am 27.2.2012 gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 14.5.2012 schuldig, er habe als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant? in seiner Betriebsstätte in Wien, H. (Einkaufszentrum M. Lokal ?A.?) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in öffentlichen Räumen nich... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: ?Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der Q. GastronomiebetriebsKG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar? in ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-str. (Einkaufszentrum M. ?S.?), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbes in der Betriebsart eines Eissalons? in Ihrer Betriebsstätte in Wien, Einkaufszentrum X., W.-Straße (?P.?) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in öffentlichen Räumen nicht geraucht wird, da in der Zeit von 09.12.2011 ... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs. 1 VStG der L. KG mit Sitz der Gesellschaft in W., R.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant mit Standort der weiteren Betriebsstätte in Wien, H.-Straße zum Hauptbetrieb in Ri., A., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen hat, als von... mehr lesen...
Herr Dr. Stefan We. (der Erstberufungswerber; in der Folge kurz: Bw) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Tabakgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Be... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, I.-streße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Betriebes mit Münzspielautomaten in ihrer Betriebsstätte in Wien, F.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass ... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen zur Last gelegt, sie habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G.-GmbH im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das Tabakgesetz verstoßen habe, als, durch Kennzeichnung mittels Raucherpiktogramm am Eingang und durch Aufstellen von Aschenbechern im Raum mit Glücksspielautomaten das Rauchen nicht verboten sondern erlaubt worden sei. Wegen Übertretung der im Sp... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, I.-streße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin des Automatencasinos in Wien, Sch.-straße, insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie am 30.12.2010 gegen 00:30 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum mit zwei Glückspielautomaten das... mehr lesen...