Norm: RStDG §57 Abs3RStDG §101 Abs1MRK Art10
Rechtssatz: Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter, dass er sich auch ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei öffentlichen Äußerungen an das (ihm beruflich obliegende) Sachlichkeitsgebot hält. Denn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung bedingt, dass ein Richter seine äußere und innere Unabhängigkeit, seine Neutralität und erkennbare Distanz, die auch in aktuel... mehr lesen...
Norm: RStDG §57 Abs3Geo §52 Abs2
Rechtssatz: Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt. Entscheidungstexte Ds... mehr lesen...
Norm: RStDG §57 Abs3RStDG §101 Abs1ZPO §204 Abs1
Rechtssatz: Mit der Erörterung des nach der Aktenlage indizierten standesrechtlich bedenklichen Verhaltens eines Vertragserrichters und der Erfolgsaussichten seiner Honorarklage auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der mit letzterer Erörterung verbundenen Anregung einer einvernehmlichen Erledigung der Rechtssache, ohne diesen Vorschlag mit Druck (hier: angebliche Androhung disziplinärer Konse... mehr lesen...
Norm: RStDG §57 Abs3DSt 1990 §1 Abs1 A
Rechtssatz: Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so sc... mehr lesen...