Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter, dass er sich auch ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei öffentlichen Äußerungen an das (ihm beruflich obliegende) Sachlichkeitsgebot hält. Denn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung bedingt, dass ein Richter seine äußere und innere Unabhängigkeit, seine Neutralität und erkennbare Distanz, die auch in aktuellen politischen Auseinandersetzungen spürbar bleiben muss (wobei eine sachliche Teilnahme an einem [partei?]politischen Diskurs nicht unzulässig ist), auf keine Weise in Frage stellt. In diesem Sinn haben Richter aufgrund ihrer besonderen Funktion im Rechtsstaat weitergehende Beschränkungen bei ihren Meinungsäußerungen hinzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132729Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019