Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129297Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014