RS OGH 2014/1/30 Ds38/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
beobachten
merken

Norm

RStDG §57 Abs3
RStDG §101 Abs1
ZPO §204 Abs1

Rechtssatz

Mit der Erörterung des nach der Aktenlage indizierten standesrechtlich bedenklichen Verhaltens eines Vertragserrichters und der Erfolgsaussichten seiner Honorarklage auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der mit letzterer Erörterung verbundenen Anregung einer einvernehmlichen Erledigung der Rechtssache, ohne diesen Vorschlag mit Druck (hier: angebliche Androhung disziplinärer Konsequenzen) auf eine Prozesspartei zu verbinden, werden die Grenzen des nach der ZPO zulässigen Versuchs des Richters, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen, nicht überschritten.

Entscheidungstexte

  • Ds 38/12
    Entscheidungstext OLG Graz 30.01.2014 Ds 38/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000110

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten