Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Mit der Erörterung des nach der Aktenlage indizierten standesrechtlich bedenklichen Verhaltens eines Vertragserrichters und der Erfolgsaussichten seiner Honorarklage auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der mit letzterer Erörterung verbundenen Anregung einer einvernehmlichen Erledigung der Rechtssache, ohne diesen Vorschlag mit Druck (hier: angebliche Androhung disziplinärer Konsequenzen) auf eine Prozesspartei zu verbinden, werden die Grenzen des nach der ZPO zulässigen Versuchs des Richters, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen, nicht überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000110Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014