RS Vwgh 1995/6/21 93/04/0046

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die bel Beh ging davon aus, daß weder die den Marken zugrundeliegende Abbildung eines sitzenden Bären noch die einer verkehrsüblichen Praline an sich unterscheidungskräftig sind und diese - sei es auf den Tatzen des Bären oder auf den Kirschen bzw Vignetten der Praline oder sonstwo - keine kennzeichnungskräftige Elemente beinhalten. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht als gesetzwidirg zu erkennen (hier: Schokoladewaren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040046.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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