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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §1;Rechtssatz
Die bel Beh ging davon aus, daß weder die den Marken zugrundeliegende Abbildung eines sitzenden Bären noch die einer verkehrsüblichen Praline an sich unterscheidungskräftig sind und diese - sei es auf den Tatzen des Bären oder auf den Kirschen bzw Vignetten der Praline oder sonstwo - keine kennzeichnungskräftige Elemente beinhalten. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht als gesetzwidirg zu erkennen (hier: Schokoladewaren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040046.X01Im RIS seit
11.06.2001