RS Vwgh 2001/3/28 2001/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §20 Abs3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Insbesondere bei einem aus Buchstaben (hier: griechisches "Epsilon" mit doppeltem Querstrich) bestehenden Zeichen kommt es für die Frage, ob Unterscheidungskraft vorliegt, auch darauf an, ob bezüglich des oder der verwendeten Buchstaben ein Freihaltebedürfnis besteht (ausführliche Begründung im Erkenntnis; hier: Der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der vorliegenden Marke die Einführung des "Euro" als Währung bevorstand, stellte jedenfalls zumindest einen konkreten Anhaltspunkt für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis im Bezug auf das als Symbol für diese Währung bereits in Verwendung stehende Zeichen dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040027.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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