TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/21 93/04/0046

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz;

Norm

MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §20 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der S.A.C-L in Brüssel/Belgien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 22. Jänner 1993, Zl. Bm 2/92, Bm 3/9, IR 316/91, IR 328/91, betreffend Feststellung der Registrierbarkeit von Marken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zugunsten der Beschwerdeführerin wurden im Markenregister der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf folgende internationale Marken eingetragen, die jeweils mit Priorität vom 6. Oktober 1989 Schutz auch in Österreich beanspruchen: Die Marke Nr. nn2 121 zeigt die Abbildung eines sitzenden Bären, wobei diese Abbildung an etlichen Stellen Schraffierungen aufweist. Das Warenverzeichnis dieser Marke lautet

"30 Confiserie, chocolat, pralines". Die Marke Nr. nn2 133 besteht in der Abbildung eines körperlichen Gegenstandes, auf dessen Oberseite zwei schraffierte, einander jeweils an einer Ecke berührende Dreiecke sowie zwei kreisförmige siegelähnliche Figuren erkennbar sind, wobei die letzteren durch strangartige Gebilde mit den beiden Dreiecken in deren Berührungspunkt verbunden sind. Diese Marke ist für die Waren "30 Pralines" registriert.

Mit den vorläufigen Schutzverweigerungen je vom 15. Dezember 1990 hat die Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes diese beiden Marken unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 und 2 MSchG wegen "Mangel an Unterscheidungkraft: Die Marke besteht aus der Abbildung der Ware" beanstandet.

In Erwiderung des Avis vom 15. Dezember 1990 führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. April 1991 aus, daß den angemeldeten Marken Markenbilder zugrundelägen, die in ihrem Gesamteindruck zweifellos kennzeichnend seien, da die Darstellungen nicht üblich seien und diese Marken dazu dienten, die Waren der Beschwerdeführerin von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Marken enthielten noch das Kennzeichen L. der Beschwerdeführerin, wie es in vergrößerter Form unter der IR xx8 471 geschützt sei.

In den fortgesetzten Bemängelungen der Rechtsabteilung B der belangten Behörde je vom 11. Juni 1991 wurde ausgeführt, die gegenständlichen Marken bestünden lediglich aus einer Figur in Gesalt eines Bären bzw. einer Praline, die ein ganz bestimmtes schraffiertes Muster aufwiesen, wie es in der Regel für Schokoladewaren (-figuren) verwendet werde. Im Hinblick auf das Warenverzeichnis könne man daher sehr wohl von einer Abbildung der Ware sprechen. Eine Marke aber, die bloß in der Abbildung der Ware, für die Schutz begehrt werde, bestehe, sei mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, einerseits, weil sie dem Käufer eben nur die Vorstellung der Ware vermittle, andererseits, weil dafür auch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Solche allgemeinen Figuren dürften nicht monopolisiert werden und es dürfe niemand an deren Verwendung gehindert werden. Die beteiligten Verkehrskreise würden in der Marke nur eine Abbildung der Ware sehen und keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Das von der Schutzwerberin erwähnte Kennzeichen L. sei auf den übermittelten Kopien nur äußerst undeutlich und fragmentarisch erkennbar, sodaß unter Zugrundelegung dieser Kopien keine Unterscheidungsfähigkeit erblickt werden könne. Die Marke sei daher gemäß § 1 MSchG wegen mangelnder Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft von der Schutzzulassung ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis der Verkehrsgeltung erbracht werde.

Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 16. September 1991 mit der Argumentation entgegen, das Kennzeichen L. scheine jeweils deutlich und keinesfalls lückenhaft auf; eine Unterscheidungsfähigkeit sei daher gegeben, sodaß der Antrag auf Schutzzulassung in Österreich gerechtfertigt erscheine. Bezüglich des Bären führte die Beschwerdeführerin aus, der dargestellte Kopf und die drei rechts und links vorgesehenen Fortsätze ergäben im Gesamteindruck bertrachtet eine entsprechende Unterscheidungsfähigkeit; die diesbezüglichen Rippungen und Schraffuren legten die Unterscheidungsfähigkeit fest. Daß dieses Bild räumlich gestaltet sei, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Das auf der Oberseite des plastischen Körpers der anderen Marke angebrachte phantasiehafte Markenbild sei kennzeichnend. Im Gesamteindruck könne offensichtlich auch diese Marke registriert werden. Schraffierte Muster würden für solche Schokoladewaren (-figuren) in der Regel verwendet. Ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich der angemeldeten Zeichen könne bei den unzähligen möglichen zur Verfügung stehenden Tierformen und anderen solchen plastischen Ausbildungen nicht vorliegen. Beteiligte Verkehrskreise müßten doch nicht unbedingt Schokoladewaren in dieser besonderen Gestalt erzeugen und vertreiben. Falls das Patentamt wider Erwarten an dem Vorwurf des Mangels an Unterscheidungskraft festhalten sollte, würden vorsorglich unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 MSChG die Anträge gestellt, vor einer Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die beiden Marken nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 MSchG registrierbar seien.

Auf Grund letztgenannter Anträge hat die Rechtsabteilung B mit ihren Beschlüssen je vom 28. Oktober 1991 festgestellt, daß die internationalen Marken Nr. nn2 121 und Nr. nn2 133 nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MSchG für das Gebiet der Republik Österreich zum Schutz zugelassen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, gemäß § 1 Abs. 1 MSchG würden unter Marken die BESONDEREN Zeichen verstanden, die dazu dienten, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden. Der historischen Entwicklung und den tatsächlichen Gegebenheiten nach unterscheide man Bildmarken, Wort-Bildmarken, Wortmarken und sogenannte körperliche Marken, bei denen das "besondere Zeichen" in der besonderen körperlichen Form eines Gegenstandes bestehe. Derartige Marken seien nach der Praxis des Österreichischen Patentamtes bei der Registereintragung ausdrücklich - durch Anbringung einer entsprechenden Legende - als solche zu kennzeichnen. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen zur Unterscheidung geeignet sei, seien alle Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 MSchG). Daraus ergebe sich zwingend, daß im jeweiligen Einzelfall die Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft eines Zeichens unter Zugrundelegung des betreffenden Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses zu prüfen sei, wobei ausschließlich die im Handelsverkehr mit den betreffenden Waren/Dienstleistungen herrschenden Übungen und Gepflogenheiten und die dadurch bedingte Auffassung der beteiligten Durchschnittskonsumenten und Händler/Anbieter zu berücksichtigen seien. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergebe sich hieraus: Bei keiner der beiden internationalen Marken Nr. nn2 121 und Nr. nn2 133 fänden sich auf dem dem Österreichischen Patentamt übermittelten Markenbogen eine Legende oder ein ähnlicher Hinweis. Es sei daher davon auszugehen, daß es sich bei den beiden Marken um zweidimensionale Marken handle. Der Umstand, daß bei beiden Darstellungen durch bestimmte Schraffierungen oder andere figurative Elemente ein gewisser plastischer bzw. räumlicher Eindruck erzeugt werde, vermöge daran nichts zu ändern. Flächige Gebilde blieben flächige Gebilde, auch wenn sie eine gewisse Raum- bzw. Tiefenwirkung aufwiesen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in den Beschwerdebegründungen, die streitverfangenen internationalen Marken bestünden in der körperlichen Form, gehe daher ins Leere. Abgesehen davon müßten auch bei sogenannten körperlichen Marken konkrete "Besonderheiten" also charakteristische, phantasiehafte Elemente, vorliegen, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen. Derartige "Besonderheiten" fehlten den beiden gegenständlichen Marken jedoch völlig. Es sei auf dem Gebiet der Back-, Konditor-, Schokolade- und Süßwaren zumindest in Österreich seit Jahrzehnten üblich, Waren in verschiedensten Formen anzubieten. Gerade bei Schokoladewaren seien Formen äußerst beliebt, die der Tierwelt und der Welt des Spielzeugs angehören. Dies vor allem deswegen, weil sich Kinder als wahrscheinlich größter Teil der in Betracht zu ziehenden Konsumenten durch solche Formen besonders angesprochen fühlten. Eine Vorzugsstellung nehme dabei der sogenannte Teddybär ein, der in den verschiedensten Ausführungsformen in der Welt der Kinder - tatsächlich oder als Phantasiegebilde - zu Hause sei. Er werde von den Kindern nach wie vor als einer der liebsten Spielgefährten empfunden und eigne sich daher besonders als "Schokoladetier". Diese Tatsachen seien auch den Durchschnittskonsumenten geläufig. Die beteiligten Verkehrskreise würden die internationale Marke Nr. nn2 121 daher ausschließlich als - irgendeine der unzählig möglichen - Darstellung eines solchen Bären auffassen. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, daß Abbildungen der Ware nicht schlechthin vom Markenschutz ausgeschlossen seien, so sei dies unbestritten. Wie in jedem anderen Fall müsse aber auch im Fall der Abbildung der Ware zumindest ein besonders charakteristisches Element vorliegen, das die Annahme rechtfertige, daß die Konsumenten gerade darin den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickten. Ein solches Element vermöge die belangte Behörde in der gegenständlichen Darstellung nicht zu erkennen, zumal Riffungen der Schokoladewaren (die in der Markendarstellung als Schraffierungen erschienen) in zahlreichen Varianten üblich seien, weshalb die Konsumenten in ihnen keinesfalls einen Unternehmenshinweis sähen. Beim "Schokolade-Teddybären" bestehe, weil dieser als bevorzugte Warengestaltungsform anzusehen sei, auch ein Freihaltungsbedürfnis, dem eine Schutzzulassung der IR nn2 121 diametral zuwiderlaufen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Registrierungsbeispiele (Beilage A) seien als Vergleich schon deshalb nicht geeignet, weil alle diese Registrierungen nicht die Abbildung der jeweiligen Ware, sondern deren Behältnis zeigten. Die in der vorgelegten Urkunde Beilage B zusammengefaßten Markenregistrierungen vermögen den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen, weil es sich bei diesen Marken entweder um rein zweidimensionale Gebilde ohne Raumwirkung - was von vornherein jede Vorstellung einer Ware ausschließe - oder um körperliche Marken handle und darüber hinaus die jeweiligen Warenverzeichnisse in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle von dem hier zu beurteilenden vollkommen abwichen. Bei den Marken mit vergleichbarem Warenverzeichnis handle es sich um Darstellungen von Tieren, die keinesfalls in einem auch nur annähernd vergleichbaren Naheverhältnis zu den betreffenden Waren stünden, wie dies für den "Schokolade-Teddybären" der Fall sei.

Auch das Markenbild der IR nn2 133 weise eine gewisse räumliche Wirkung auf, wobei eine bestimmte, von der Beschwerdeführerin gekennzeichnete Linie dazu beitrage, daß das gegenständliche Gebilde als übliche Pralinenform identifiziert werde. Es sei nämlich seit Jahrzehnten üblich, Pralinen in Zylinderform oder in Form eines Zylinders bzw. Kegelstumpfes mit aufgesetzter Kugelkalotte herzustellen, wobei auf der Oberseite solcher Pralinen Verzierungen in allen möglichen Ausgestaltungen aufschienen. Um eine solche Verzierung auf der Oberseite von Pralinen handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall. Den beteiligten Verkehrskreisen sei aus dem täglichen Leben durchaus bekannt, daß Back-, Konditor-, Confiserie- und Schokoladewaren zur Hervorhebung einer besonderen Qualität mit siegel- bzw. vignettenartigen Gebilden versehen werden. Ebenso gängig sei die Anbringung von Früchten bzw. Fruchtteilen, insbesondere von (Cocktail-) Kirschen, zu Zwecken der Verzierung oder der Erzielung eines gefälligen Erscheinungsbildes. Die Siegel, Vignetten und Früchte könnten auch aus Marzipan, Schokolade oder Zuckerguß bestehen, wobei es in einem solchen Fall auch üblich sei, daß die entsprechenden "Imitationen" reliefartig erhaben aus der Oberfläche der betreffenden Ware herausragten. Derartige Gestaltungsformen für die angeführten Waren seien in mannigfachen Kombinationen und Variationen auf dem Markt. Es liege daher nahe, daß die beteiligten Verkehrskreise das Erscheinungsbild des gegenständlichen Körpers als Praline mit Verzierung auffaßten, wobei diese in der reliefartig hervorgehobenen Abbildung zweier Kirschen bestehe, die durch ihre Stengel mit zwei als Dreiecke stilisierten Blättern verbunden seien. Ebensogut sei dieses Erscheinungsbild dahingehend auffaßbar, daß es zwei Siegel zeige, deren Bänder zu einer Masche verschnürt seien. Beide Überlegungen ließen für eine Interpretation als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen keinen Raum. Die als Registrierungsbeispiele von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden könnten damit schon deshalb nicht verglichen werden, weil kein einziges Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis mit Pralinen vergleichbare Produkte aufweise und überdies kein einziges graphisches Gebilde ein für Pralinen auch nur annähernd so signifikantes Element darstelle, wie dies bei Zierkirschen oder Vignetten der Fall sei. Beide beschwerdegegenständlichen internationalen Marken stellten sohin verkehrsübliche Ausgestaltungsformen für die in den Warenverzeichnissen aufscheinenden Waren dar, denen jegliche Besonderheit oder Eigenart mangle, die eine Schutzzulassung rechtfertigen würden. Der Verweis der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 30. April 1991 auf die zu ihren Gunsten registrierte internationale Marke Nr. xx8 471 L. gehe schon deshalb ins Leere, weil diese Marke den beteiligten Verkehrskreisen bei Entgegentreten der beschwerdegegenständlichen internationalen Marken in aller Regel nicht vorliege.

Da sohin weder die der IR nn2 121 zugrundeliegende Abbildung eines sitzenden Bären noch die der IR nn2 133 zugrundeliegende Abbildung einer verkehrsüblichen Praline aus den oben dargestellten Gründen an sich unterscheidungskräftig seien noch irgendwelche kennzeichnungskräftigen Elemente beinhalteten, vermöchten die beiden beschwerdegegenständlichen Marken nicht die von § 1 Abs. 1 MSchG geforderte Unterscheidungsfunktion zu erfüllen. Die mit Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. April 1992 vorgelegte Bestätigung (Declaration) vermöge den Standpunkt der Beschwerdeführerin u. a. deshalb nicht zu stützen, da Gegenstand der streitverfangenen Marken nicht schraffierte Muster, sondern durch diese Schraffierungen zum Ausdruck gebrachte und für Schokolade warentypische Rippungen und Rillen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht, daß wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß § 20 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes ein solcher Beschluß nicht gefaßt werde, für verletzt. In Ausführung dieses so verstandenen Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, in der Entscheidung der belangten Behörde seien wesentliche Argumente erstmals vorgebracht worden, ohne daß der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen (es folgt eine Aufstellung dieser Argumente). Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder hätten die Sache mit der Partei nicht in dem erforderlichen Umfang sachlich und/oder rechtlich erörtert. Das gemäß § 73 Abs. 3 PatG vorgeschriebene Rechtsgespräch habe insoweit nicht stattgefunden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin entgegen dem Grundsatz des Parteiengehörs keine Möglichkeit gehabt, im Zuge der Beschwerde hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Marken ihre Auffasung zur Kenntnis zu bringen. Auch in der mündlichen Verhandlung seien diese Feststellungen, insbesondere betreffend die Verkehrsverhältnisse, nicht erörtert worden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, in der bekämpften Entscheidung werde zunächst (Seite 4 unten) grundsätzlich gesagt, daß im Hinblick auf beide Marken ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei. Der Erwägungsteil (ab Seite 9 Mitte) halte dies nurmehr zur IR nn2 121 (Bärenform) aufrecht. Allerdings sei auch diese Ansicht falsch. Auf dem Gebiet der Back-, Konditor-, Schokolade- und Süßwaren stünden der Industrie praktisch unbegrenzte Formen von Tieren aller Art, wie auch von sonstigen räumlichen Gebilden, wie Bällen, Autos, Lokomotiven, Flugzeugen oder ähnlichem zur Verfügung. Es müßten doch derartige Waren nicht unbedingt auch in Form eines verhältnismäßig kompliziert entworfenen räumlichen Bären oder in einer reliefartig hervorgehobenen Abbildung gemäß IR nn2 133 hergestellt und vertrieben werden. Im Anmeldeverfahren sei amtsseitig immer wieder darauf hingewiesen worden, daß Bilder von Waren grundsätzlich nicht markenrechtlich geschützt werden könnten. Dem sei von der Beschwerdeführerin entgegengehalten worden, daß Bilder von Waren in eigenartigen Gestaltungsformen, die unterscheidend sind, doch registrierungsfähig seien.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 (MSchG) werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. erfordert der Erwerb des Markenrechtes die Eintragung der Marke ins Markenregister.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ist jede Markenanmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist, so diese Prüfung ergibt, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach Einzahlung der in § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühr sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist, so Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 1) oder aufgrund des § 4 Abs. 1 Z. 2 bestehen, auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.

Gemäß § 42 leg. cit. ist auf Verfahren in Markenangelegenheiten u.a. § 73 Patentgesetz 1970 (PatG) anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz PatG haben der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Beschluß der Rechtsabteilung B des Patentamtes, wonach die von der Beschwerdeführerin angemeldeten, hier zu beurteilenden internationalen Marken "nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MSchG für das Gebiet der Republik Österreich zum Schutz zugelassen werden", bestätigt, legt also zugrunde, daß Bedenken gegen die Registrierbarkeit dieser Marken bloß aus Gründen mangelnder Unterscheidungskraft (relatives Registrierungshindernis) bestehen, was durch den Nachweis der Verkehrsgeltung (§ 1 Abs. 2 MSchG) beseitigt werden kann (vgl. Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs- Marken- Muster- und Patentrecht,

2. Auflage, S. 81), ansonsten jedoch die Gesetzmäßigkeit der Marke (§ 20 Abs. 1 MSchG) feststeht. Ausgehend von der in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides erfolgten Beschreibung der hier zu beurteilenden Marken ging die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon aus, daß weder die der IR nn2 121 zugrundeliegende Abbildung eines sitzenden Bären noch die der IR nn2 133 zugrundeliegende Abbildung einer verkehrsüblichen Praline an sich unterscheidungskräftig sind und diese - sei es auf den Tatzen des Bären oder auf den Kirschen bzw. Vignetten der Praline oder sonstwo - keine kennzeichnungskräftige Elemente beinhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aufgrund des Inhaltes der Verwaltungsakten, insbesondere der vorhandenen Abbildungen der Marken und den als Beilagen D und E vorgelegten Schokoladewaren, diese, den Abspruch des angefochtenen Bescheides tragende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht als gesetzwidrig zu erkennen. Dabei ist - wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt hat - im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob zweidimensionale Marken vorliegen oder - wie die Beschwerdeführerin vermeint - Schutz für körperliche Formen begehrt wird. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die in den Begründungsdarlegungen als "Feststellungen" bezeichneten Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet, geht dieses Vorbringen schon deshalb fehl, weil es sich hiebei in Wahrheit um eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde handelt; außerdem hat die Beschwerdeführerin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht durch ein entsprechendes Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht konkretisiert.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040046.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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