Die Beschwerdeführerin ist ein Verein, der seine Mitglieder - nach dem Vorbringen in der Beschwerde - in Mietrechtsangelegenheiten "berät und vertritt" und "außerdem" eine allgemeine Verbesserung der Wohn- und Mietverhältnisse sowie die Förderung der Interessen der Mieter, Untermieter, Siedler und Pächter im Allgemeinen bezweckt. In Kommunalsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 erklärte sich die Beschwerdeführerin jeweils als nicht kommunalsteuerpflichtig. An dieser ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG betreibt seit 2002 u.a. eine nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren 2002 und 2003 in der Küche des Krankenhauses 31 Personen. Aus Auslastungsgründen stellte sie Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, "Essen auf Rädern", private Unternehmen). Zusätzliches Personal wa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §5 Abs3;
Rechtssatz: Dem Wortlaut des KommStG und seiner Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer nur auf Dienstnehmer abstellen würde, die überwiegend für das Unternehmen des Arbeitgebers tätig sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs 3 KommStG sind die Arbeitslöhne insoweit steuerpflichtig, als sie mit ... mehr lesen...
Im Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden: Erstbehörde) vom 13. Juli 1994 vertrat die beschwerdeführende Oesterreichische Nationalbank die Auffassung, sie sei nicht Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), weshalb die von ihr an ihre Dienstnehmer in der Zweiganstalt Innsbruck ausbezahlten Arbeitslöhne zur Gänze nicht der Kommunalsteuer unterlägen. Sie bitte um Rückantwort bzw. um Erlassung eines Feststellungsbescheides im Fa... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art10 Z1;KommStG 1993 §3 Abs1 idF 1994/680;KommStG 1993 §5 Abs3;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß die in § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 angeführten Körperschaften "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten, kommt eine Aufteilung iSd § 5 Abs 3 KommStG 1993 nicht in Betracht. Eine solche Aufteilung kommt b... mehr lesen...