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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 1994 Art10 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die in § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 angeführten Körperschaften "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten, kommt eine Aufteilung iSd § 5 Abs 3 KommStG 1993 nicht in Betracht. Eine solche Aufteilung kommt begrifflich nur bei solchen Unternehmen in Frage, die nicht nach dem Gesetz "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten und bei denen daher eine Trennung in eine unternehmerische Tätigkeit (argumentum "insoweit" in § 5 Abs 3 KommStG 1993) und eine nichtunternehmerische Tätigkeit möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140073.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011