RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0073

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art10 Z1;
KommStG 1993 §3 Abs1 idF 1994/680;
KommStG 1993 §5 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die in § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 angeführten Körperschaften "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten, kommt eine Aufteilung iSd § 5 Abs 3 KommStG 1993 nicht in Betracht. Eine solche Aufteilung kommt begrifflich nur bei solchen Unternehmen in Frage, die nicht nach dem Gesetz "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten und bei denen daher eine Trennung in eine unternehmerische Tätigkeit (argumentum "insoweit" in § 5 Abs 3 KommStG 1993) und eine nichtunternehmerische Tätigkeit möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140073.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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