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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KommStG 1993 §5 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack und Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. Juni 2002, Zl. ABK-M 186/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis August 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist ein Verein, der seine Mitglieder - nach dem Vorbringen in der Beschwerde - in Mietrechtsangelegenheiten "berät und vertritt" und "außerdem" eine allgemeine Verbesserung der Wohn- und Mietverhältnisse sowie die Förderung der Interessen der Mieter, Untermieter, Siedler und Pächter im Allgemeinen bezweckt.
In Kommunalsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 erklärte sich die Beschwerdeführerin jeweils als nicht kommunalsteuerpflichtig. An dieser Auffassung hielt sie - u.a. mit Hinweis darauf, dass sie sich als gemeinnützig erachte - auch in Niederschriften vom 12. August 1996 und vom 19. September 1997 sowie in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23. August 1997 fest. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin finanziere sich nur durch Spenden und echte Mitgliedsbeiträge. In Ermangelung eines Leistungsaustausches gebe es in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen unternehmerischen Bereich, sodass eine wesentliche Voraussetzung der Kommunalsteuerpflicht nicht erfüllt sei. Selbst wenn ein Unternehmen vorläge, handelte es sich aber um einen gemeinnützigen Verein. Durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin werde "vielen vor allem sozial bedürftigen Personen kostengünstig mit einem relativ geringen Jahresbeitrag Beratung und Vertretungstätigkeit gewährt und dadurch der Zugang zum Recht erleichtert".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. April 1998 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1994 bis August 1997 Kommunalsteuer zuzüglich eines Säumniszuschlages vorgeschrieben.
In ihrer Berufung vom 15. Mai 1998 hielt die Beschwerdeführerin zunächst - unter weitgehender Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 23. August 1997 - an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. Darüber hinaus machte sie hilfsweise geltend, die Arbeitslöhne könnten höchstens zu einem Viertel und nicht - wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegt - zu 70 v.H. der Kommunalsteuer unterliegen. Bei der abgabenrechtlichen Prüfung am 19. September 1997 habe eine exakte Zuordnung der Arbeitnehmer in unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich nicht erfolgen können. Die Annahme eines unternehmerischen Bereiches von 70 v.H. sei willkürlich, zumal für die Mietervereinigung Österreichs und den Mieter- und Siedlerbund ein Prozentsatz von lediglich 50 v.H. vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin erbringe für maximal ein Viertel ihrer Mitglieder eine Leistung, weshalb bei Annahme einer Kommunalsteuerpflicht diese auch nur für ein Viertel der Arbeitslöhne gegeben wäre.
Eine abweisende Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz vom 19. Oktober 2000 brachte in Bezug auf die Bemessungsgrundlage lediglich zum Ausdruck, diese sei "anlässlich der amtlichen Überprüfung ... mit 70 % der Gesamtlohnsumme ermittelt" worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 hielt die Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin vor, aus deren Einnahmen seien bei der Ermittlung des für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Prozentsatzes der Einnahmen die "Einnahmen für die Aktion 8000" aus näher dargestellten Gründen ausgeschieden worden. Eine Gegenüberstellung der (übrigen) Gesamteinnahmen mit den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Beitritten habe für den Bemessungszeitraum einen Gesamtanteil letzterer zwischen 64, 97 v. H. und 73,49 v.H., im Schnitt 69,26 v.H. ergeben. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Auf diesen Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 wie folgt:
"Wie in der Berufung ausgeführt, vertreten wir die Rechtsmeinung, dass unser Verein gar nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Diese Ausführungen bleiben vollinhaltlich aufrecht."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass statt der Schillingbeträge in Euro umgerechnete Beträge vorgeschrieben wurden.
Die Begründung der Entscheidung lautete im Wesentlichen wie folgt:
"Dass die Berufungswerberin nachhaltig und selbständig tätig ist, steht unbestritten fest.
Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1991, Zl. 90/15/0181).
Ein Verein ist insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen des Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber.
Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, dass die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluss der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung. Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von der Vereinsleistung zu profitieren; hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet (vgl. VwGH vom 17. März 1999, Zl. 97/13/0089).
Nach den vorgelegten Vereinsstatuten bezweckt der Verein eine allgemeine Verbesserung der Wohn- und Mietverhältnisse, die Interessen der Mieter, Untermieter, Siedler und Pächter im Allgemeinen und die seiner Mitglieder im Besonderen zu wahren und zu fördern. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind unter anderem die Beratung der Mitglieder, die Gewährung von kostenlosem Rechtsschutz für seine Mitglieder sowie die Vorsprache und Intervention bei Behörden und sonstigen Stellen im Interesse seiner Mitglieder genannt.
Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder wird der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Diese Mitgliedsbeiträge sind somit als unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen und dem unternehmerischen Bereich der Berufungswerberin zuzuordnen. Nicht entscheidend ist hingegen, wie von der Berufungswerberin vorgebracht wurde, ob der Verein in einem bestimmten Zeitraum für ein konkretes Mitglied Leistungen erbracht hat, da es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung in einem bestimmten Zeitraum ankommt. Der Mitgliedsbeitrag wird entrichtet um bei Bedarf auf die von der Berufungswerberin angebotenen Leistungen zurückgreifen zu können (vgl. VwGH vom 17. März 1999, Zl. 97/13/0089).
Das Verhältnis des unternehmerischen Bereiches zum nichtunternehmerischen Bereich der Berufungswerberin wurde durch die Gegenüberstellung der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Beitritten einerseits und der sonstigen Einnahmen (Spenden, Spesen und Gebühren) andererseits ermittelt. Dabei wurde auf eine Durchschnittsbetrachtung der Jahre 1994 bis 1996 abgestellt und demgemäß ein Prozentsatz in der Höhe von 70 % ermittelt, welcher dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war. Es waren daher 70 % der Gesamtlohnsumme der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu Grunde zu legen.
Die Berufungswerberin beruft sich weiters auf eine Steuerbefreiung wegen Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes.
Gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 kommt eine Befreiung von der Kommunalsteuer nur in Betracht, soweit der Verein mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dient (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung).
Die Berufungswerberin dient jedoch unbestritten keinem der in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecke, weshalb diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 24. Februar 2003, B 1484/02) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte - Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die im Ergänzungsschriftsatz der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, stimmen mit nur unwesentlichen Abweichungen mit den Gründen überein, aus denen die Beschwerdeführerin in der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde einerseits der belangten Behörde Willkür vorgeworfen und sich andererseits "durch Anwendung einer gleichheitswidrigen generellen Norm" in ihren Rechten verletzt erachtet hatte.
In Bezug auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt hatte die Beschwerdeführerin die (gesetzliche) Beschränkung der Steuerbefreiung auf die in § 8 KommStG 1993 angeführten Fälle als "gleichheitswidrig" kritisiert, wohingegen der Schlusssatz in der Beschwerdeergänzung - bei im Übrigen wortgleicher Argumentation - nun lautet, diese Beschränkung komme "einer rechtswidrigen Gesetzesanwendung gleich". Hiezu ist die Beschwerdeführerin insoweit, als der Sache nach weiterhin zur Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes argumentiert wird, auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Zur Auslegung der Bestimmung - nämlich dahin gehend, dass die Aufzählung bestimmter mildtätiger und/oder gemeinnütziger Zwecke in § 8 Z 2 KommStG 1993 abschließend sei - kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. etwa, jeweils Vereine betreffend, die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127, vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0005). Die Ausführungen in der ergänzten Beschwerde enthalten nichts, was zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung Anlass geben könnte. Die Annahme einer Steuerbefreiung nach § 8 KommStG 1993 kam für die Beschwerdeführerin daher - aus den schon von der belangten Behörde dargelegten Gründen - nicht in Betracht.
Dass die Beschwerdeführerin in der im angefochtenen Bescheid dargestellten Hinsicht unternehmerisch tätig ist, wird in der Beschwerde - anders als noch im Berufungsverfahren - nicht mehr in Abrede gestellt und trifft, ausgehend von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu. Die Beschwerdeergänzung kritisiert jedoch - mit der Behauptung eines "Ermessensmissbrauches" aus den Gründen, die in der ursprünglichen Beschwerde für das Vorliegen von "Willkür" ins Treffen geführt worden waren - die Annahme der belangten Behörde, die Arbeitslöhne würden zu 70 v.H. "mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen" (§ 5 Abs. 3 KommStG 1993).
Dabei kommt die Beschwerdeführerin nicht auf den in der Berufung vertretenen Standpunkt zurück, der unternehmerische Anteil beschränke sich auf den Prozentsatz der ihre Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmenden Mitglieder. Diesen Standpunkt hat die belangten Behörde - gestützt auf hg. Judikatur - mit Recht verworfen. Erfolgen die Zahlungen der Mitglieder, wie von der belangten Behörde dargelegt, um bei Bedarf auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistungen zurückgreifen zu können, so sind sie auch bei Mitgliedern, bei denen sich dieser Bedarf nicht aktualisiert, dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Die Beschwerdeführerin meint nun allerdings, den Beitrittsgebühren, die einmalig bei der Aufnahme in den Verein zu entrichten seien, stünden keine konkreten Leistungen gegenüber, sodass sie als echte Mitgliedsbeiträge zu werten wären und sich die Relation zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen insoweit verschieben würde. Dieses Vorbringen - mit dem offenbar gemeint ist, die Beitrittsgebühren würden nicht im Hinblick auf die erhofften Vorteile geleistet - hätte die Beschwerdeführerin, gestützt auf geeignete Sachverhaltsbehauptungen, in Reaktion auf den Vorhalt vom 10. Oktober 2001 erstatten müssen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof scheitert sie damit schon am Neuerungsverbot.
Davon, dass es sich - wie in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch behauptet wird - um "bloße Schätzungen der Behörde" zu handeln scheine, kann angesichts des Vorhaltes vom 10. Oktober 2001, auf den die Beschwerdeführerin nur in der beschriebenen Weise reagiert hat, nicht die Rede sein.
Soweit schließlich in der Beschwerde noch auf andere Vereine Bezug genommen wird, die auf demselben Gebiet wie die Beschwerdeführerin tätig seien, ist dem entgegen zu halten, dass es für die Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß diese anderen Vereine unternehmerisch tätig sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130046.X00Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008