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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Rechtssatz
Dem Wortlaut des KommStG und seiner Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer nur auf Dienstnehmer abstellen würde, die überwiegend für das Unternehmen des Arbeitgebers tätig sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs 3 KommStG sind die Arbeitslöhne insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, ohne dabei auf ein Überwiegen abzustellen (Hinweis Fellner, KommStG2, § 1 Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X05Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013