RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0132

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §5 Abs3;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des KommStG und seiner Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer nur auf Dienstnehmer abstellen würde, die überwiegend für das Unternehmen des Arbeitgebers tätig sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs 3 KommStG sind die Arbeitslöhne insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, ohne dabei auf ein Überwiegen abzustellen (Hinweis Fellner, KommStG2, § 1 Tz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X05

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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