RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0088

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §17;
KflG 1952 §9;

Rechtssatz

Wird ein Antrag nach § 9 KflG gestellt, so ist es von der über diesen Antrag getroffenen Entscheidung abhängig, ob in der Folge eine Verwarnung nach § 17 KflG ausgesprochen werden darf oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030088.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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