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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
KflG 1952 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Februar 1993, Zl. 16/233-7/1992, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß er am 8. April 1992 um 16.50 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW"s in S "beim Ausparken aus einer Parklücke auf dem Parkplatz nördlich des Bahnhofes den dort befindlichen Lichtmasten angefahren und die dort befindliche Haltestellentafel leicht verbogen hat, somit Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, wobei es unterlassen wurde, ohne unnötigen Aufschub entweder die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers zu verständigen". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 31 Abs. 1 StVO 1960 lautet:
"Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden."
Wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, begeht gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Rückwärtsfahrmanövers an den Lichtmasten gestoßen, wodurch dieser gelockert worden und gegen die Haltestellentafel einer Autobuslinie gestoßen sei und diese leicht verbogen habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die "Lockerung" eines Lichtmastes sei nicht eine Beschädigung im Sinn des § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 Abs. 1 StVO 1960 und die Beschädigung einer Haltestellentafel sei deshalb keine Übertretung nach der genannten Bestimmung, weil Haltestellentafeln keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs seien.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ansicht, Haltestellenzeichen seien nicht Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinn des § 31 Abs. 1 StVO 1960 im Recht. Haltestellen werden durch die nach § 12 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 84/1952, zu genehmigenden Fahrpläne festgelegt (vgl. §§ 9 und 26 der
1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 206/1954). Gemäß § 27 Abs. 1 der zitierten Verordnung sind Haltestellen durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen. Haltestellen und die diese anzeigenden Haltestellenzeichen dienen somit in erster Linie der fahrplanmäßigen Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs. Daß sie daneben auch noch Auswirkungen auf die Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs haben - gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 ist innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln das Halten und Parken während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten, gemäß § 96 Abs. 5 StVO 1960 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung einer Haltestelle verfügen, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sind -, vermag daran nichts zu ändern.
Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil mit ihm der Beschwerdeführer schuldig erkannt wird, durch die Beschädigung einer Haltestellentafel eine Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Da der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben war, kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen wurde, durch die "Lockerung" des Lichtmastes diesen beschädigt zu haben, oder ob der Spruch des angefochtenen Bescheides diesen Vorgang lediglich zur Beschreibung jenes Vorganges, der zur Beschädigung des Haltestellenzeichens geführt hat, erwähnt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030104.X00Im RIS seit
12.06.2001