RS Vwgh 1994/10/5 93/03/0104

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KflG 1952 §12;
KflGDV 01te 1954 §26;
KflGDV 01te 1954 §27 Abs1;
KflGDV 01te 1954 §9;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §96 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Haltestellenzeichen sind keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO. Die Beschädigung einer Haltestellentafel stellt daher keine Übertretung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO dar. Haltestellen werden durch die nach § 12 KflG zu genehmigenden Fahrpläne festgelegt (vgl § 9 und § 26 KflGDV). Gemäß § 27 Abs 1 KflGDV sind Haltestellen durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen. Haltestellen und die diese anzeigenden Haltestellenzeichen dienen somit in erster Linie der fahrplanmäßigen Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs. Daß sie daneben auch noch Auswirkungen auf die Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs haben - gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO ist innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln das Halten und Parken während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten, gemäß § 96 Abs 5 StVO kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung einer Haltestelle verfügen, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sind -, vermag nichts daran zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030104.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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