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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §12;Rechtssatz
Haltestellenzeichen sind keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO. Die Beschädigung einer Haltestellentafel stellt daher keine Übertretung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO dar. Haltestellen werden durch die nach § 12 KflG zu genehmigenden Fahrpläne festgelegt (vgl § 9 und § 26 KflGDV). Gemäß § 27 Abs 1 KflGDV sind Haltestellen durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen. Haltestellen und die diese anzeigenden Haltestellenzeichen dienen somit in erster Linie der fahrplanmäßigen Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs. Daß sie daneben auch noch Auswirkungen auf die Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs haben - gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO ist innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln das Halten und Parken während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten, gemäß § 96 Abs 5 StVO kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung einer Haltestelle verfügen, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sind -, vermag nichts daran zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030104.X01Im RIS seit
12.06.2001