Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1999 wurde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Juni 1997 auf die Dauer von 15 Jahren erteilte Konzession zum Betriebe der - im erstinstanzlichen Bescheid näher beschriebenen - Kraftfahrlinien Hörsching - Oftering - Axberg - Hörsching (8172) und Hörsching - Kirchberg - Hörsching (8173) im Grunde der §§ 17 und 8 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993 zurückgenommen. Die er... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1952 §17 idF 1993/128;KflG 1952 §8 idF 1993/128;
Rechtssatz: Die im § 17 KflG 1952 vorgesehene zweimalige Verwarnung des Inhabers der Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie verfolgt offensichtlich den Zweck, ihn auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 8 KflG 1952 aufmerksam zu machen und ihm vor Zurücknahme der Berechtigung die Möglichkeit zu ge... mehr lesen...
1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 96/03/0138, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1996, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 1996 - mit dem die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1995 erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Wies - Buchegg - Wies zurückgenommen worden wa... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1952 §17;KflG 1952 §8 Z1;
Rechtssatz: § 8 Z 1 KflG kommt erst dann zum Tragen, wenn der Betrieb der Kraftfahrlinie bereits aufgenommen wurde. Die Erteilung einer schriftlichen Verwarnung iSd § 17 KflG als Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Verstößen bereits in bezug auf Vorbereitungen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Betriebsaufnahme findet i... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3 und 8 Z. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993, (KflG) hinsichtlich der Kraftfahrlinien Schwechat - St. Pölten und Bruckneudorf - St. Pölten je eine "1. schriftliche Verwarnung" ausgesprochen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Konzession zurückgenommen werden könne, wenn der Konzessionsinhaber trotz mindestens zweimaliger schriftlich... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1952 §17;KflG 1952 §9;
Rechtssatz: Wird ein Antrag nach § 9 KflG gestellt, so ist es von der über diesen Antrag getroffenen Entscheidung abhängig, ob in der Folge eine Verwarnung nach § 17 KflG ausgesprochen werden darf oder nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989030088.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §8;KflG 1952 §17;KflG 1952 §7;
Rechtssatz: Im Zurücknahmeverfahren nach § 7 oder nach § 17 KflG sind Parteirechte anderer Kraftfahrlinienunternehmer als des betroffenen Unternehmers nicht vorgesehen. Anderen Kraftfahrlinienunternehmern steht insbesondere kein - mit Anspruch auf Sachentscheidung verbundenes - Recht zur Antragstell... mehr lesen...