Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §17;Rechtssatz
§ 8 Z 1 KflG kommt erst dann zum Tragen, wenn der Betrieb der Kraftfahrlinie bereits aufgenommen wurde. Die Erteilung einer schriftlichen Verwarnung iSd § 17 KflG als Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Verstößen bereits in bezug auf Vorbereitungen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Betriebsaufnahme findet in der Rechtslage keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030319.X01Im RIS seit
20.11.2000