TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/13 99/03/0329

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

KflG 1952 §17 idF 1993/128;
KflG 1952 §8 idF 1993/128;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der R in Eferding, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 23. Juni 1999, Zl. 241.850/2-II/C/14/99, betreffend Zurücknahme einer Kraftfahrlinienkonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1999 wurde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Juni 1997 auf die Dauer von 15 Jahren erteilte Konzession zum Betriebe der - im erstinstanzlichen Bescheid näher beschriebenen - Kraftfahrlinien Hörsching - Oftering - Axberg - Hörsching (8172) und Hörsching - Kirchberg - Hörsching (8173) im Grunde der §§ 17 und 8 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993 zurückgenommen.

Die erstinstanzliche Behörde legte in ihrem Bescheid vom 17. November 1998 Fahrplanverfehlungen des Lenkers der Beschwerdeführerin (verfrühtes Abfahren von der Haltestelle) auf der gegenständlichen Kraftfahrlinie am 6. Oktober, 7. Oktober, 12. Oktober, 14. Oktober und 27. Oktober 1998 zu Grunde. Hievon ausgehend führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, von der Gemeinde Oftering sei bei der Behörde erster Instanz Beschwerde über die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung des Fahrplanes geführt worden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe am 12. Oktober 1998 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die erste schriftliche Verwarnung ausgesprochen, die der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1998 nachweislich zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 habe die Beschwerdeführerin den Vorwurf zurückgewiesen und mitgeteilt, der Fahrer des beanstandeten Kurses bestätige mit seiner Unterschrift, dass er die fahrplanmäßige Abfahrtszeit in Oftering eingehalten habe. Auf Grund einer weiteren Beschwerde der Gemeinde Oftering habe der Landeshauptmann von Oberösterreich am 19. Oktober 1998 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine neuerliche schriftliche Verwarnung ausgesprochen, die der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 1998 nachweislich zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 habe die Beschwerdeführerin erneut den Vorwurf zurückgewiesen. Bereits am 27. Oktober 1998 habe die Gemeinde Oftering jedoch mitgeteilt, dass der Fahrplan neuerlich nicht eingehalten worden sei. Es sei die Beschwerdeführerin den schriftlichen Verwarnungen nur mit dem Hinweis begegnet, dass sie diese Vorwürfe zurückweise und der Omnibuslenker mit seiner Unterschrift die fahrplanmäßige Kursführung bestätige. In der Berufung habe sie jedoch behauptet, dass jede dieser Beschwerden der Gemeinde Oftering auf einer Verwechslung von Bussen beruhe und es sich beim letzten Vorfall am 27. Oktober 1998, der zur Zurücknahme der Konzession geführt habe, sogar um einen Bus im Gelegenheitsverkehr (Schulausflug) gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe behauptet, dass keine Ermittlungen hinsichtlich der Verfehlungen geführt worden seien; es stehe aber fest, dass die Beschwerden von einer Körperschaft, der Gemeinde Oftering, erhoben worden seien. Die Vorfälle seien vom Amtsleiter dieser Gemeinde beobachtet worden. Die Behauptung, es habe sich um eine Verwechslung der Busse gehandelt, sei erst in der Berufung und keinesfalls in den Schreiben bezüglich der Verwarnungen erhoben worden. Es entstehe daher der Eindruck, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, zumal der Behörde die Berichte des Amtsleiters der Gemeinde vorlägen und davon auszugehen sei, dass diese Amtsperson ihre Beobachtungen gewissenhaft vorgenommen und gemeldet habe. Insbesondere beim letzten Vorfall vom 27. Oktober 1998 erscheine es höchst unglaubwürdig, dass ein Bus, der im Gelegenheitsverkehr zur Abwicklung eines Ausfluges eingesetzt werde, mit einer durch ein Linienschild gekennzeichneten Kursfahrt einer Kraftfahrlinie verwechselt werden solle. Die Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit der Amtsperson sei von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass zur fahrplanmäßigen Abfahrtszeit offensichtlich kein Linienbus der Beschwerdeführerin beobachtet werden konnte. Die Behörde müsse keineswegs selbst Ermittlungen durchführen, sie könne sich hiefür geeigneter Organe bedienen. Diesfalls habe nicht nur ein geeignetes Organ seine Beobachtungen gemacht, sondern eine Gemeinde von sich aus die Erhebungen gepflogen und sie in Beschwerdeform berichtet. Weiters weist die Behörde noch auf weitere, spätere Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin hin, die jedoch, - so die belangte Behörde ausdrücklich - nicht entscheidungsrelevant seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 und § 17 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 idF.

BGBl. Nr. 128/1993 (KflG) lauten:

"§ 8. Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;

2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;

3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zu Gute kommen, sind unzulässig,

...

§ 17. Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach den Feststellungen der belangten Behörde sei die fahrplanmäßige Abfahrtszeit durch ihren Lenker am 6. Oktober 1998, am 7. Oktober 1998, am 12. Oktober 1998, am 14. Oktober 1998 und am 27. Oktober 1998 nicht eingehalten worden. Der Behörde sei von der Gemeinde Oftering sowohl am 6. Oktober 1998 als auch am 7. Oktober 1998 ein Telefax zugekommen, wo jeweils Beschwerde darüber geführt worden sei, dass der Bus der Beschwerdeführerin um 7.51 Uhr statt planmäßig um 7.54 Uhr in Oftering durchgefahren wäre. Die Behörde erster Instanz habe in der Folge am 12. Oktober 1998, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. Oktober 1998, eine "erste Verwarnung" bezüglich lediglich der Beschwerde vom 6. Oktober 1998 ausgesprochen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nachweislich auch schon von der Beschwerde vom 7. Oktober 1998 und möglicherweise auch bereits von der Beschwerde vom 12. Oktober 1998 Kenntnis gehabt habe und daher über die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Beschwerden gemeinsam eine Verwarnung aussprechen hätte können. In der Folge sei jedoch mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Oktober 1998, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21. Oktober 1998, über die Beschwerde der Gemeinde Oftering vom 7. Oktober 1998 sogleich eine zweite schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde bereits Kenntnis über die Beschwerden vom 12. Oktober 1998 und 14. Oktober 1998 gehabt, welche jedoch in der schriftlichen Ermahnung überhaupt nicht erwähnt worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe bis zur Zustellung der ersten Verwarnung am 14. Oktober 1998 keine Kenntnis von den Beschwerden der Gemeinde Oftering gehabt und hätte daher auch überhaupt keine Möglichkeit gehabt, die Fahrer der gegenständliche Linie mit den Vorwürfen zu konfrontieren und allenfalls eine Ermahnung auszusprechen, die Fahrpläne peinlichst genau einzuhalten. Unverzüglich nach Erhalt der ersten Ermahnung am 14. Oktober 1998 vormittags habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die schriftliche Verwarnung allen mit dieser Linie befassten Chauffeuren vorgelegt, insbesondere dem Chauffeur H., der an besagten Tagen die Linie gefahren sei. Dieser habe versichert und auch schriftlich bestätigt, dass er die Abfahrtszeiten pünktlich eingehalten habe. Die Voraussetzungen des § 17 KflG, die ein wiederholtes (sohin mindestens zweimaliges) Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 8 trotz zweimaliger Verwarnung forderten, seien sohin nicht gegeben, da die von der belangten Behörde vorgeworfenen Vergehen - die ausdrücklich bestritten würden - auch nach Feststellung der Behörde bis auf das angeblich letzte am 27. Oktober 1999 bereits vor der zweiten Verwarnung stattgefunden hätten und die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin vor dem letzten Vorwurf einer Übertretung am 27. Oktober 1999 überhaupt keine Möglichkeit der Reaktion gehabt habe und daher auch kein wiederholtes Zuwiderhandeln trotz zweimaliger Verwarnung vorliege.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Die erste Verwarnung, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. Oktober 1998, bezieht sich auf einen Vorfall am 6. Oktober 1998, die zweite, der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 1998 zugestellte Verwarnung auf einen Vorfall am 7. Oktober 1998. Gemäß § 17 KflG kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (auch) dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Die im § 17 KflG vorgesehene zweimalige Verwarnung verfolgt offensichtlich den Zweck, den Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 8 KflG aufmerksam zu machen und ihm vor Zurücknahme der Berechtigung die Möglichkeit zu geben, weitere Verstöße hintanzuhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass eine "zweite" Verwarnung im Sinne der Bestimmung des § 17 KflG nur Verstöße betreffen kann, die nach Zugang der ersten Verwarnung stattgefunden haben, weil dem Berechtigten ansonsten jede Möglichkeit zum Beseitigen der Missstände genommen würde.

Die "zweite" Verwarnung bezieht sich nach der Aktenlage ausschließlich auf einen Vorfall vom 7. Oktober 1998, der weit vor Zustellung der ersten Verwarnung am 14. Oktober 1998 gelegen ist, sie kann daher nicht als zweite Verwarnung im Sinne des § 17 KflG angesehen werden. Die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Konzession im Sinne des § 17 KflG lagen somit nicht vor. Da die belangte Behörde dies verkannte, erweist sich schon deshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der

Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Vorerordnung auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.

Wien, am 13. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030329.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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