Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 25.10.2004, um 15.20 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A-12 Inntalautobahn, im Gemeindegebiet von Wörgl, bei Str-Km 0020.500, in Richtung Kufstein gelenkt zu haben und 1. sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am betroffenen Fahrzeug die... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.11.1998, um 11.15 Uhr, in N, auf der L 353, auf Hoehe Strkm. 23.0, in Richtung A, Bezirk W, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Lenker wurde eine Übertretung nach § 61 Abs 1 StVO zur Last gelegt, da er die Ladung (Schotter) am LKW "nicht so verwahrt hätte, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt wurde." Jedoch ist die allgemeine Verwahrungspflicht des § 61 Abs 1 StVO im Abs 3 dieser Bestimmung insoweit konkretisiert, dass für bestimmte Ladungen, zB solche mit Staubentwicklung, besondere Verwahrungspflichten festgelegt werden. Somit hätte eine Über... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S aufgrund einer Privatanzeige das Straferkenntnis vom 6.4.1995, 3-*****-94, erlassen. Herrn S wurde mit diesem Bescheid zur Last gelegt, er habe als Lenker des Lkw FR-**KG am 11.8.1994 gegen 09,57 Uhr im Ortsgebiet von W**********, B******** Richtung B-*** die Fahrzeugladung nicht in einem geschlossenen und undurchlässigen Behälter befördert, sodaß durch die Art der Ladung (Bitumenmischgut) übler Geruch verbreitet werden konnte. Die Bezirksh... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Stoffe mit belästigender Geruchsentwicklung in einem geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeug befördert, dann ist die Verwendung von geschlossenen und undurchlässigen Behältern nicht erforderlich. mehr lesen...