RS UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-AM-95-069

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Werden Stoffe mit belästigender Geruchsentwicklung in einem geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeug befördert, dann ist die Verwendung von geschlossenen und undurchlässigen Behältern nicht erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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