Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, wird die Einstellung
des Strafverfahrens verfügt.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S aufgrund einer Privatanzeige
das Straferkenntnis vom 6.4.1995, 3-*****-94, erlassen. Herrn S wurde mit diesem Bescheid zur Last gelegt, er habe als Lenker des Lkw FR-**KG am 11.8.1994 gegen
09,57 Uhr im Ortsgebiet von W**********, B******** Richtung B-*** die
Fahrzeugladung nicht in einem geschlossenen und undurchlässigen Behälter
befördert, sodaß durch die Art der Ladung (Bitumenmischgut) übler Geruch
verbreitet werden konnte. Die Bezirkshauptmannschaft hat unter Anwendung des §61
Abs3 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und darauf
hingewiesen, daß in ganz Österreich der Transport von Bitumen in gleicher Weise
erfolge und immer bloß eine Abdeckung durch Plane stattfinde. Die Bezeichnung
übler Geruch beim Vorbeifahren sei bloß als Schikane des Anzeigers zu betrachten
und würde ein Transport von Bitumen in geschlossenen Containern das Ende des Straßenbaues in Österreich bedeuten, da dies einem Verbot des Asphalttransportes
mit Lkw-Kippern gleichkomme.
Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Beschuldigten durchaus stichhaltig
erscheint und bei Einleitung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsstrafverfahren
jedenfalls einer inhaltlichen Nachprüfung bedürfte, ist zum gegenständlichen
Verfahren seitens der Berufungsbehörde schon in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
§44a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat
auf. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat
hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat
verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2. die Identität der Tat, vor allem nach Tatort und Tatzeit, unverwechselbar
feststeht.
Gemäß §61 Abs3 StVO 1960 dürfen nun Ladungen, die durch Staub oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen
belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, nur in
geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso
beschaffenen
Behältern befördert werden.
Unabhängig von der Klärung der Frage, ob es sich bei dem transportierten
Bitumengemisch überhaupt um ein Transportgut mit Geruchsentwicklungspotential
gehandelt hat, ist jedenfalls im Sinne des §44a VStG auszuführen:
Seitens der Bezirkshauptmannschaft wurde bloß angelastet, daß die Ladung nicht
in geschlossenen und undurchlässigen Behältern befördert worden sei. Daß es sich
bei dem Fahrzeug des Beschuldigten jedoch außerdem nicht um ein geschlossenes
und undurchlässiges Fahrzeug gehandelt habe, hat die Bezirkshauptmannschaft
nicht dargetan.
Der Transport von Stoffen mit belästigender Geruchsentwicklung ist jedoch auch
dann zulässig, wenn das Fahrzeug selbst geschlossen und undurchlässig ist, und
ist ein Transport in geschlossenen und undurchlässigen Behältern
dann nicht
erforderlich.
Diese genaue Auseinandersetzung entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ist dem
vorliegenden Straferkenntnis nicht zu entnehmen, sodaß zugunsten des Beschuldigten bereits in dieser Hinsicht unter Anwendung des §44a VStG das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG spruchgemäß zur Einstellung zu
bringen ist.