TE UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-AM-95-069

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, wird die Einstellung

des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S aufgrund einer Privatanzeige

das Straferkenntnis vom 6.4.1995, 3-*****-94, erlassen. Herrn S wurde mit diesem Bescheid zur Last gelegt, er habe als Lenker des Lkw FR-**KG am 11.8.1994 gegen

09,57 Uhr im Ortsgebiet von W**********, B******** Richtung B-*** die

Fahrzeugladung nicht in einem geschlossenen und undurchlässigen Behälter

befördert, sodaß durch die Art der Ladung (Bitumenmischgut) übler Geruch

verbreitet werden konnte. Die Bezirkshauptmannschaft hat unter Anwendung des §61

Abs3 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- ausgesprochen.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und darauf

hingewiesen, daß in ganz Österreich der Transport von Bitumen in gleicher Weise

erfolge und immer bloß eine Abdeckung durch Plane stattfinde. Die Bezeichnung

übler Geruch beim Vorbeifahren sei bloß als Schikane des Anzeigers zu betrachten

und würde ein Transport von Bitumen in geschlossenen Containern das Ende des Straßenbaues in Österreich bedeuten, da dies einem Verbot des Asphalttransportes

mit Lkw-Kippern gleichkomme.

 

Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Beschuldigten durchaus stichhaltig

erscheint und bei Einleitung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsstrafverfahren

jedenfalls einer inhaltlichen Nachprüfung bedürfte, ist zum gegenständlichen

Verfahren seitens der Berufungsbehörde schon in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

§44a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat

auf. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat

hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat

verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat, vor allem nach Tatort und Tatzeit, unverwechselbar

feststeht.

 

Gemäß §61 Abs3 StVO 1960 dürfen nun Ladungen, die durch Staub oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen

belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, nur in

geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso

beschaffenen

Behältern befördert werden.

 

Unabhängig von der Klärung der Frage, ob es sich bei dem transportierten

Bitumengemisch überhaupt um ein Transportgut mit Geruchsentwicklungspotential

gehandelt hat, ist jedenfalls im Sinne des §44a VStG auszuführen:

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft wurde bloß angelastet, daß die Ladung nicht

in geschlossenen und undurchlässigen Behältern befördert worden sei. Daß es sich

bei dem Fahrzeug des Beschuldigten jedoch außerdem nicht um ein geschlossenes

und undurchlässiges Fahrzeug gehandelt habe, hat die Bezirkshauptmannschaft

nicht dargetan.

 

Der Transport von Stoffen mit belästigender Geruchsentwicklung ist jedoch auch

dann zulässig, wenn das Fahrzeug selbst geschlossen und undurchlässig ist, und

ist ein Transport in geschlossenen und undurchlässigen Behältern

dann nicht

erforderlich.

 

Diese genaue Auseinandersetzung entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ist dem

vorliegenden Straferkenntnis nicht zu entnehmen, sodaß zugunsten des Beschuldigten bereits in dieser Hinsicht unter Anwendung des §44a VStG das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG spruchgemäß zur Einstellung zu

bringen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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