Entscheidungsdatum
13.05.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 3. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
- die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 53 Abs. 1 Z 25 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1976/412“ und
- die zitierte Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“
zu lauten haben. Zudem hat der Tatort „1220 Wien, Stadlauer Straße ONr. 37, ab der nächst zur Erzherzog-Karl-Straße gelegenen Ausfahrt des Hornbach Baumarktes auf die Stadlauer Straße bis zum Ende des Fahrstreifens für Omnibusse vor der Kreuzung Stadlauer Straße / Erzherzog-Karl-Straße“ zu lauten.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2021, zugestellt am 9. Dezember 2021, erkannte die Landespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin für schuldig, eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO begangen zu haben. Die Behörde nahm es hierbei als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) am 18. August 2021, um 16:59 Uhr, in 1220 Wien, Stadlauer Straße ONr. 37, Richtung Erzherzog-Karl-Straße, den durch das Hinweiszeichen „Fahrsteifen für Omnibusse“ und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug in Längsrichtung befahren hat.
Im Hinblick auf diese Übertretung verhängte die Landespolizeidirektion Wien über die Beschwerdeführerin mit dem genannten Straferkenntnis gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv EUR 76,– (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und elf Stunden) und verpflichtete sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv EUR 10,–. Begründend verwies die Landespolizeidirektion Wien hierzu insbesondere auf die nach eigener dienstlicher Wahrnehmung der Meldungslegerin erstattete Anzeige vom 19. August 2021 und die Stellungnahme der Meldungslegerin vom 11. November 2021. Die Behörde habe keine Gründe gefunden, an den schlüssigen, nachvollziehbaren und klaren Angaben der Meldungslegerin zu zweifeln.
Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die Landespolizeidirektion Wien den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung. Bei der Strafbemessung seien die bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, soweit keine Angaben erfolgt seien, habe die Behörde Durchschnittswerte herangezogen. Der Beschwerdeführerin komme der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.
2. Dieses Straferkenntnis erging aufgrund eines Einspruchs der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. Oktober 2021, der eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 19. August 2021 zu Grunde lag. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die ihr am 13. Oktober 2021 zugestellte Strafverfügung mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Einspruch erhoben.
3. In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 7. Jänner 2022 – welche am selben Tag per E-Mail bei der Behörde eingebracht wurde – führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vom Parkplatz Hornbach ausgefahren sei und sich am Fahrsteifen links neben dem für Omnibusse einordnen habe wollen, wo allerdings Kolonnenverkehr geherrscht habe. Für dieses Einordnen sei ein Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt mit einem Lenker aufgenommen, welcher sie zu einem Zeitpunkt, als sie sich schon auf dem Fahrstreifen für Omnibusse befunden habe, aber nicht einordnen habe lassen. Ein Zurückschieben sei in diesem Moment wegen eines Rückstaus am Parkplatz nicht mehr möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin dazu entschlossen, auf den Omnibusfahrstreifen zu wechseln, um anschließend rechts abzubiegen. Im Weiteren bemerkt die Beschwerdeführerin, dass die Tatumschreibung im Straferkenntnis nicht den Anforderungen gemäß § 44a VStG genüge, zumal der angeführte Tatort ist ca. 350 m lang sei und durch eine Ampel unterbrochen werde, wobei außerdem zwei Ausfahrten vom Parkplatz des Hornbach Baumarktes vorhanden wären. Schließlich müsse bei den angewendeten Normen die Fundstelle angegeben werden.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 15. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
5. Am 12. April 2022 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen Frau Insp. C. als Zeugin einvernommen wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis verkündet. Unmittelbar nach der Verkündung beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit ergeht.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Beschwerdeführerin hat als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) am 18. August 2021, um 16:59 Uhr, den Parkplatz des Hornbach Baumarktes an der Adresse 1220 Wien, Stadlauer Straße ONr. 37, an der nächst zur Erzherzog-Karl-Straße gelegenen Ausfahrt auf die Stadlauer Straße verlassen und zunächst versucht, sich nach Überquerung des vor der Ausfahrt befindlichen Fahrstreifens für Omnibusse auf dem daran anschließenden (im Bereich der Fahrbahnmitte situierten) Fahrstreifen einzuordnen. Da auf diesem Fahrstreifen Kolonnenverkehr herrschte und ein Einordnen in diesem Zeitpunkt nicht möglich war, fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem (nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten) Fahrzeug auf dem – durch das Hinweiszeichen „Fahrsteifen für Omnibusse“ und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten – Fahrstreifen für Omnibusse Richtung Erzherzog-Karl-Straße bis zur Kreuzung der Stadlauer Straße mit der Erzherzog-Karl-Gasse, wo sie rechts abbog.
2. Am angelasteten Tatort kommt es wegen widerrechtlichen Befahrens des Omnibusstreifens wiederholt zu Verkehrsbehinderungen der dort verkehrenden Buslinien, weshalb von Seiten der Polizei verstärkt Kontrollen durchgeführt werden.
3. Die am … geborene Beschwerdeführerin bezieht derzeit ein Einkommen iHv ca. EUR 2.500,– monatlich, verfügt über ein Vermögen iHv ca. EUR 20.000,– und hat keine Sorgepflichten.
4. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2021, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und Frau Insp. C. als Zeugin einvernommen wurden.
1. Der Tatort, die Tatzeit und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Lenkerin des genannten Fahrzeuges blieben im Verfahrensverlauf unstrittig (in ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin lediglich die nähere Konkretisierung des Tatortes, nicht aber, dass sie vor dem Hornbach Baumarkt an der Stadlauer Straße die Busspur befahren hat). Auch die sonstigen wesentlichen Sachverhaltselemente wurden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung sowie in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vielmehr (im Wesentlichen) auf nach ihrer Auffassung verschuldensrelevante Umstände – und zwar, dass ihr das Einordnen auf dem auf den Fahrstreifen für Omnibusse folgenden Fahrstreifen aufgrund des dort herrschenden Kolonnenverkehrs nicht möglich gewesen wäre.
2. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich das angefochtene Straferkenntnis wesentlich auf die (mit 19. August 2021 datierte) Anzeige eines Exekutivorgans stützt, in der dieses Organ seine Wahrnehmung in unmittelbarem, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat. Darüber hinaus hat die Meldungslegerin im Verfahren vor der belangten Behörde eine weitere (mit 11. November 2021 datierte) Stellungnahme abgegeben, in der sie zum Vorbringen des Einspruches Stellung nimmt. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte sich die Meldungslegerin aufgrund der zeitlichen Distanz zwar nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern, sie vermochte aber darzulegen, wie sie im Allgemeinen in derartigen Situationen verfährt und welche Vorfälle dabei zur Anzeige gebracht werden. Unter anderem beschrieb die Meldungslegerin den Standort, von welchem das Verkehrsgeschehen an der Tatörtlichkeit – im Rahmen der dort gehäuft durchgeführten Verkehrskontrollen – beobachtet wird, wozu sie ausführte, dass der maßgebliche Bereich der Stadlauer Straße von diesem Standort aus gut wahrnehmbar ist (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls sowie die zum Verhandlungsprotokoll genommene Beilage ./A, auf welcher der Standort vermerkt ist). Wie die Zeugin ausführte, kommt es am angelasteten Tatort wiederholt zu Verkehrsbehinderungen der Busse wegen widerrechtlichen Befahrens des Omnibusstreifens. Zudem führte die Zeugin aus, dass sie von einer Anzeige absehen würde, wenn für sie erkennbar wäre, dass sich jemand in den Kolonnenverkehr einordnen möchte. Demgegenüber würde im Fall, dass die Busspur widerrechtlich in ganzer Länge befahren wird, eine Anzeige gelegt (vgl. die Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls).
Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen im Allgemeinen zugebilligt werden kann, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erfassen (vgl. VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172).
3. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist.
4. Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.
IV. Rechtsgrundlagen
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39, lauten:
„§ 53. Die Hinweiszeichen
(1) […]
24. „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“
[Abbildung]
Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Z 25.
25. „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“
[Abbildung]
Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.
26. […]
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
b) […]“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 25 StVO zeigt das dort dargestellte Verkehrszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 Z 24 StVO sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.
Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 24 StVO, welche „Straßen für Omnibusse“ regelt, zeigt das dort dargestellte Zeichen eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (z.B. Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach § 53 Abs. 1 Z 25 StVO.
Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, enthält die Norm des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Hinweiszeichen“ in der Überschrift zu § 53 StVO ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (VwSlg 13.759 A/1992; VfSlg 13.697/1994). Konkret wird durch das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 25 StVO ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kundgemacht (VwGH 16.12.1992, 92/02/0266).
Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Benützung der Busspur, die durch das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 25 StVO verboten wird, nur im Befahren dieses Fahrstreifens in der Längsrichtung vorliegt, nicht aber bei dessen Überqueren (VwGH 16.12.1992, 92/02/0266). Busspuren dürfen allerdings auch nicht zum Einordnen beim Einbiegen benutzt werden (Pürstl, StVO-ON15.00 [2019] § 53, Rz 26).
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstößt.
2. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem sie zum angelasteten Tatzeitpunkt und am angelasteten Tatort einen deutlich markierten Fahrstreifen für Omnibusse in Längsrichtung befahren hat.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Mag auch in jenem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug bereits auf dem Fahrstreifen für Omnibusse befand, ein Einordnen auf dem darauffolgenden Fahrstreifen – aufgrund des starken Verkehrsaufkommens – nicht möglich gewesen sein, berechtigte dies die Beschwerdeführerin doch nicht, den Fahrstreifen für Omnibusse bis zur nächsten Kreuzung in Längsrichtung zu befahren. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, schon zuvor auf eine geeignete Gelegenheit zu warten, sich unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse auf dem nicht für Omnibusse reservierten Fahrstreifen einzuordnen. Dass sie sich selbst durch ein (vorschnelles) Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse – ohne ausreichende Vergewisserung einer Möglichkeit zur Einordnung in den daran anschließenden Fahrstreifen – in eine Situation gebracht hat, in der eine unmittelbare Einordnung in den Verkehrsfluss nicht mehr möglich war, vermag kein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin darzulegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor dem Einordnungsversuch mit dem anderen Lenker Augenkontakt hergestellt und mittels Handgestik ihren Einordnungswunsch kommuniziert haben sollte, hätte sie abwarten müssen, bis ihr das Einordnen aufgrund einer Lücke in der Kolonne tatsächlich möglich war.
Das Vorbingen der Beschwerdeführerin, sie hätte die Busspur nur der Länge nach befahren, um ein anderes rechtswidriges Verhalten, nämlich das Benutzen der Busspur, zu beenden, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar und vermag auch nicht darzulegen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführer hat sich durch ihr eigenes Verhalten in eine Situation gebracht, in der sie entweder im rechtswidrigen Verhalten verharren (Benutzen der Busspur zum Einordnen beim Einbiegen; Pürstl, StVO-ON15.00 [2019] § 53, Rz 26) oder dieses durch Begehung einer Verwaltungsübertretung beenden (Befahren der Busspur in der Längsrichtung vorliegt; VwGH 16.12.1992, 92/02/0266) musste. Entgegen ihrem Vorbringen wäre es ihr unter Beachtung der gegebenen Umstände sehr wohl möglich und zumutbar gewesen, das Verbot eines Befahrens des Omnibusstreifens in Längsrichtung zu beachten.
4. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
5. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen durch eine widerrechtliche Benützung von Fahrstreifen für Omnibusse. In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt keinesfalls als gering erachtet werden.
In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf und hat keine Sorgepflichten.
Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038). Diesem Aspekt ist im vorliegenden Fall durchaus Beachtung zu schenken, zumal es – wie von der Zeugin Insp. C. dargelegt – am angelasteten Tatort immer wieder zu Verkehrsbehinderungen der Wiener Verkehrsbetriebe durch widerrechtliches Befahren der Busspur kommt. Aus diesem Grund führt die Exekutive am genannten Tatort auch verstärkte Kontrollen durch, in deren Zuge die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Anzeige erstattet wurde.
Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von rund zehn Prozent des Strafrahmens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als tat- und schuldangemessen. Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.
Eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering anzusehen sind.
6. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen jeweils deren genaue Fundstellen zu ergänzen.
7. Die spruchgemäße Modifikation des Tatortes dient der Präzisierung jenes Abschnittes, auf welchem die Beschwerdeführerin den Fahrstreifen für Omnibusse befahren hat.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
9. Da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinweiszeichen; Fahrstreifen für Omnibusse; widerrechtliches Befahren; FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.055.1893.2022Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022