Entscheidungsdatum
28.09.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. R. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 20. März 2018, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2018
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
1. Sie haben am 19.10.2017 um 10:25 Uhr in Wien, W.-gasse Richtung stadtauswärts (in weiterer Folge rechts einbiegend in die B.-gasse) als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 100,00 1 Tage(n) 22 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00.“
Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige, welche über Aufforderung erstattet wurde, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 am 19. Oktober 2017, 10:25 Uhr in Wien, W.-gasse stadtauswärts fuhr und in weiterer Folge rechts in die B.-gasse einbog, wobei er eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren habe.
Der Aufforderer und Zeuge gab an, er habe am 19. Oktober 2017 um 10:25 Uhr in Wien, W.-gasse einen Autofahrer wahrgenommen, welcher gegen die Einbahn gefahren ist. Er habe ihn während er vorbeifuhr, mittels Handzeichen darauf hingewiesen, dass er gegen die Einbahn fahre und umdrehen sollte, wobei der Lenker ihn definitiv registrierte aber beschleunigte und seine Fahrt entgegen der Einbahnregelung fortsetzte.
Die Lenkererhebung vom 30. Oktober 2017 erteilte die Zulassungsbesitzerin Frau C. R. dahingehend, dass Herr M. R., der nunmehrige Beschwerdeführer, das Fahrzeug gelenkt hat.
Im Rahmen seiner aufgetragenen Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 an, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Er sei weder am besagten Tag noch an einem anderen gegen die Einbahn gefahren, auch nicht unbewusst. Der Verkehr und die Einbahnen in dieser Gegend seien ihm bekannt, da er in der Nähe der besagten Einbahn ein Geschäftslokal besitze. Es könne sich nur um einen Irrtum handeln.
Es wurde daraufhin der Aufforderer am 23. Jänner 2018 niederschriftlich einvernommen und gab an wie folgt:
„Ich verweise auf meine Anzeige vom 19.10.2017. Ergänzend gebe ich noch an, dass ich zur Tatzeit in Wein, W.-gasse … auf dem Gehsteig stand. Dabei bemerkte ich, dass der Lenker mit dem Kennzeichen W-2 gegen die Einbahn an mir vorbeifuhr in Richtung Trafik fuhr, obwohl spätestens bei der Kreuzung Wa.-gasse die Einfahrt für diese Fahrtrichtung verboten ist. Ich versuchte den Lenker mittels Handzeichen auf sein Vergehen aufmerksam zu machen, jedoch reagierte er nicht und fuhr einfach weiter. Ich konnte dann anschließend das Fahrzeug in der B.-gasse abgestellt wahrnehmen und so fotografierte ich dieses Fahrzeug. Ich hatte den PKW immer im Auge.“
Der Beschwerdeführer legte auch noch ein Foto des Fahrzeuges des Angezeigten vor.
Im Rahmen einer Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am
19. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht erklären könne, wieso der Aufforderer behaupte, er wäre gegen die Einbahn gefahren. Er fahre täglich diese Strecke und wisse sehr wohl wo sich eine Einbahn befindet oder nicht. Sein KFZ mit dem Kennzeichen W-2 befinde sich täglich an diesem Parkplatz, sofern einer frei sei oder in der Nähe, da er 50 Meter weiter arbeite. Er betone nochmals, keinesfalls gegen die Einbahn gefahren zu sein.
Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der BF angab, er habe bereits mehrmals versichert, dass er weder an diesem Tag noch an einem anderen diese Verwaltungsübertretung begangen habe. Das KFZ stehe jeden Tag auf dieser oder einer naheliegenden Straße. Eine Fotografie des KFZ im parkenden Zustand könne doch nicht eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27. September 2018. Der Beschwerdeführer war als Partei, Herr Dipl.-Ing. E. als Zeuge geladen. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll wie folgt:
„Ich fahre auf der W.-gasse üblicherweise nicht, weil ich auf der G.-Straße zu meinem Geschäftslokal fahre. Ich komme aus G.. Für mich macht es keinen Sinn aus der anderen Richtung zu kommen. Ich fange zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr üblicherweise zu arbeiten an. Ich habe meinen eigenen Betrieb. Es kann daher sein, dass ich auch um einiges später zu arbeiten begonnen habe. Ich fahre immer nur die G.-Straße, ich fahre nie eine andere Straße. Es gibt in der Gegend genug Parkplätze. Den Zeugen habe ich bis jetzt noch nicht gesehen. Ich könnte auch nicht genau sagen, ob ich tatsächlich mit dem Auto gefahren bin. Vielleicht ist ja auch meine Frau gefahren. Die Lenkerauskunft habe ich so erteilt, weil in der Regel ich mit dem Auto fahre. Es kam durchaus sein, dass ich auch untertags mit dem Auto fahren muss. Wir haben eine zweite Filiale am K.-Platz.“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. September 2018 gab der Zeuge Dipl.-Ing. E. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll:
„Mir ist der Bf auch nicht persönlich bekannt. Es ist richtig, dass ich in der W.-gasse wohne. Ich habe etwas aus meinem Auto geholt, das schräg gegenüber von meinem Wohnhaus geparkt war. Ich bin beim Auto gestanden, als ich das Fahrzeug gegen die Einbahn auf mich zukommen sah. Ich habe noch versucht, auf mich aufmerksam zu machen, und gedeutet, dass es nicht korrekt ist, in die Richtung zu fahren. Das habe ich gemacht, weil es in der Gasse öfter vorkommt, dass die Fahrzeuge gegen die Einbahn fahren. Der Fahrzeuglenker war jedenfalls ein Mann. Ich war damals in Väterkarenz. Es ist mir daher aufgefallen, dass oft Fahrzeuge gegen die Einbahn fahren. Ich finde, dass dies ein Gefahrenpotenzial in sich birgt und auch aus der Sorge um meine Kinder habe ich mich entschlossen, eine Anzeige zu erstatten. Es war Zufall, dass es sich gerade um dieses Auto gehandelt hat. Ich bin dann zu Fuß gegen die Einbahn Richtung Trafik gegangen und habe in der Seitengasse das Fahrzeug abgestellt gesehen. Gleich dort befindet sich auch ein Installateur. Dort habe ich nachgefragt, ob man allenfalls den Fahrzeuglenker kennt. Das haben die dort verneint. Ich habe das Fahrzeug fotografiert. Wann genau ich die Anzeige bei der Polizei erstattet habe, kann ich nicht sagen, es war aber jedenfalls am selben Tag. Die P. auf der G.-Straße kenne ich vom Vorbeifahren.“
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er jedenfalls nicht gegen die Einbahn gefahren sei und es in der Gegend viele ähnliche Fahrzeuge gebe.
Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 5 StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die ievon durch Verordnung ausgenommen werden und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.
Auf Grund des Akteninhaltes und des Ergebnisses der mündlichen Beschwerdeverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 um 10:25 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 in Wien, W.-gasse eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren hat. Er fuhr stadtauswärts in die B.-gasse einbiegend gegen die Einbahn.
Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und die Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung, insbesondere auf die dabei abgelegte Zeugenaussage.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren unsubstantiiert bestritten, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Der genannte Zeuge hinterließ vor dem erkennenden Gericht einen kompetenten, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Es ist auch kein Grund dafür hervor gekommen, dass dieser irgendeinen Grund gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Insbesondere folgt das erkennende Gericht den Angaben des Zeugen dahingehend, dass er den Beschwerdeführer genau dabei beobachtet hat, wie er gegen die Einbahn fahrend auf ihn zukam und dann in die B.-gasse einfahrend weiter gegen die Einbahn fuhr. Der Zeuge konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers daraufhin sofort in der B.-gasse geparkt vorfinden. Für den Zeugen bestand kein Zweifel, dass es sich um das Fahrzeug des von ihm Beobachteten handelte. Der Zeuge nahm die Mühe auf sich, eine Anzeige zu erstatten und gab überzeugend an, die Verwaltungsübertretung selbst wahrgenommen zu haben und dem sofort nachgegangen zu sein.
Den glaubhaften und schlüssigen sowie in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Zeugen wird daher voller Beweiswert zuerkannt.
Das, den Tatvorwurf bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren wird daher als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen.
Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Zeugen in sich widersprechend angegeben, dass er zum einen die Straße gar nicht kenne, in der er angeblich die Verwaltungsübertretung gesetzt haben soll, dass er in der B.-gasse oft stehe oder diese gar nicht kenne. Weiters gab er an, dass er sich gar nicht sicher sei, ob er selber gelenkt habe, aber die Lenkerauskunft dahingehend ausgefüllt wurde, dass er der Lenker war, weil er meistens mit dem Fahrzeug fahre. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers waren somit äußerst unschlüssig und nicht geeignet, beim erkennenden Gericht ausreichende Zweifel hervorzurufen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat.
Bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt und zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Der Beschwerdeführer hat sich auf die alleinige Behauptung beschränkt, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Es war daher zumindest von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Übertretung schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering.
Das Ausmaß des Verschuldens konnte ebenfalls nicht als gering angesehen werden.
Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren als günstig zu bewerten. Er hat Sorgepflichten für zwei Kinder.
Zur Strafhöhe wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Strafe im untersten Bereich des bis Euro 726,-- reichenden Strafrahmens festgesetzt hat. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und jedenfalls erforderlich, den Beschwerdeführer vor gleichen oder ähnlichen Übertretungen ausreichend abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einbahn; Missachtung; FahrtrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.050.5799.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018