Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z9cRechtssatz
Das "Durchfahren" einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs. 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des "Zu- und Abfahrens" subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes "Zufahren" (aus welchem Motto auch immer) nicht ankommt (vgl. VwGH 23.9.1988, 88/02/0056).
Schlagworte
Wohnstraße; google map timeline; Bewegungsablauf; Parken; Nichterfüllung des objektiven TatbestandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.085.1515.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018