RS Lvwg 2018/7/5 VGW-031/085/1515/2018

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z9c
StVO 1960 §76b Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Das "Durchfahren" einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs. 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des "Zu- und Abfahrens" subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes "Zufahren" (aus welchem Motto auch immer) nicht ankommt (vgl. VwGH 23.9.1988, 88/02/0056).

Schlagworte

Wohnstraße; google map timeline; Bewegungsablauf; Parken; Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.085.1515.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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