Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte sofort nach erstmaliger Konfrontation mit dem Tatvorwurf nach § 52 lit a Z 10a StVO, daß er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ein Brasilianer, welcher mit Vor- und Zuname samt Adresse genannt wurde, wobei dieser Sachverhalt noch durch einen Zeugen bestätigt wurde, so kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nach und ist als Nichtlenker des Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert auch dann, wenn der Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenen Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. In diesem Umfang trifft die Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO aktenkundig innerhalb des Bereiches eines Einfahrtverbotes nach § 52 Abs 2 StVO -ausgenommen GVB-Busse, Radfahrer und Zufahrt-, wobei sich der Beschuldigte auf die Ausnahmeregelung der Zufahrt beruft, da er mit der Absicht des Parkens in der betreffenden Straßenstelle eingefahren sei, hätte ihm als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vorgehalten werden müssen, daß er zur Tatzeit nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Auskunft, sein Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, so verletzt er die Mitwirkungspflicht im weitesten Sinne zwar nicht, da er aber dem Auftrag, seine Behauptung durch Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, daß dieser und nicht der Berufungswerber im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen, nicht nachkam, hat er seine Mitw... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ordentlich kundgemacht, kann sich der Beschuldigte nicht mit dem Hinweis, daß die verordnete Tempobeschränkung aufgrund einer Meldung in den Landesnachrichten nicht rechtsgültig sei und auch der ÖAMTC diese Rechtsauffassung teile, entschuldigen, da der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauskunft haben mußte, und stellt nur die unrichtige Auskunft eines Organes einer zuständigen Behörde einen entschuldbaren Schuld... mehr lesen...