Befindet sich der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO aktenkundig innerhalb des Bereiches eines Einfahrtverbotes nach § 52 Abs 2 StVO -ausgenommen GVB-Busse, Radfahrer und Zufahrt-, wobei sich der Beschuldigte auf die Ausnahmeregelung der Zufahrt beruft, da er mit der Absicht des Parkens in der betreffenden Straßenstelle eingefahren sei, hätte ihm als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vorgehalten werden müssen, daß er zur Tatzeit nicht zum Kreis der Verkehrsteilnehmer gezählt habe, welcher aufgrund der Zusatztafel vom Einfahrtverbot ausgenommen war.