RS UVS Kärnten 1995/10/12 KUVS-990/3/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenen Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. In diesem Umfang trifft die Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso entsprechende konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Diese auferlegte Mitwirkungspflicht kommt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer dann entsprechend nach, wenn er im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat überzeugend und glaubwürdig darzutun vermochte, nicht mehr zu wissen, ob er, seine Verwandten oder Bekannten zum Tatzeitpunkt den PKW gelenkt haben, sohin die Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht mehr zweifelsfrei festzustellen war (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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