Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben am 12.02.2006 um 15.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen *** aus Richtung Kittsee kommend auf der B 50 in Richtung Gattendorf, 2825 m vor StrKm. 13,138, gelenkt, wobei Sie die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h dadurch überschritten, indem Sie mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gefahren sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit. a Zif. 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Geltungsbereich einer 50 km/h ? Beschränkung wird nicht dadurch erweitert, dass eine im Anschluss verordnete 30 km/h ? Beschränkung innerhalb eines Baustellenbereiches nicht kundgemacht wird. Schlagworte Geltungsbereich, Verordnung, erweitert, kundgemacht, Kundmachung, Geschwindigkeitsbeschränkung im Baustellenbereich, gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund von § 22 Abs 1 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) ist zu prüfen, ob bei Übertretungen des § 52 Z 15 (Gebotszeichen - "Vorgeschriebene Fahrtrichtung") und des § 52 Z 2 StVO (Verbotszeichen - "Einfahrt verboten") zwei verschiedene Tatbilder gegeben sind, die einander nicht ausschließen, da jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können oder ob mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbesta... mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet der Berufungswerber vom Inhalt einer an ihn zugestellten Strafverfügung sich nicht mehr Kenntnis verschafft zu haben, weil es sich beim entsprechenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug handelte, welches fallweise auch von anderen Mitarbeitern gefahren wurde, sodaß er die Strafverfügung dem Dienstgeber übergeben und er damit gutgläubig die Angelegenheit als erledigt angesehen habe, so stellt dieser Sachverhalt keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da die vom Berufungswerber ins... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz des Nachweises, daß am Fahrzeug des Beschuldigten nach dem ersten Service nach dem Neukauf des PKW's von einer konzessionierten Werkstätte der überhöht anzeigende Tachometer aus- und ein richtig anzeigender Tachometer eingebaut wurde, muß der Beschuldigte als geprüfter und geübter Autolenker, der seit dem Jahr 1975 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, beurteilen können, ob er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (festgestellte gefah... mehr lesen...