TE UVS Burgenland 2007/02/19 002/13/06168

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch *** Rechtsanwälte in *** vom 25.09.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 28.08.2006, Zl. 300-4700-2006, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben am 12.02.2006 um 15.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen *** aus Richtung Kittsee kommend auf der B 50 in Richtung Gattendorf, 2825 m vor StrKm. 13,138, gelenkt, wobei Sie die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h dadurch überschritten, indem Sie mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gefahren sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, eine     gemäß §    Ersatzfreiheitsstrafe von

EUR 350,00   80 Stunden 99 Abs. 3

lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:

EUR 385,00.?

 

Dagegen hat der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 25.09.2006 rechtzeitig Berufung erhoben, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

 

Am 01.02.2007 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der Verhandlung wurden Herr RI H** und Herr RI D** als Zeugen einvernommen. Über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde am 13.02.2007 der Regelplan RVS 5.44 in Kopie übermittelt, auf dem sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.09.2005 zu den Zahlen ND-10-05-971-13-2005, ND-10-05-940-7-2005, ND-10-05-975-3-2005 und ND-10-05-872-7-2005 bezieht. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Am 12.02.2006 um 15.35 Uhr fuhr Herr *** mit dem Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen *** aus Richtung Kittsee kommend auf der B 50 in Richtung Gattendorf bei Straßenkilometer 12,886 mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h. Am 12.02.2006 waren auf der B 50 aus Richtung Kittsee kommend in Fahrtrichtung Gattendorf bei Straßenkilometer 9,817, 10,750, 11,750, 12,650 und 12,850 Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 aufgestellt, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h anzeigten.

 

Dieser Sachverhalt beruht auf den nachstehenden Erwägungen: Dass der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort als Lenker des PKW mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen *** gefahren ist, wurde von diesem zu keiner Zeit bestritten. Aus der Anzeige vom 12.02.2006 zur GZ A2/1745/2006 der Polizeiinspektion Nickelsdorf und der Aussage des Herrn RI H** ergibt sich, dass von Herrn RI H** mit dem Lasermessgerät der Marke und Type LTI 20/20 TSKM mit der Gerätenummer 6089 eine Geschwindigkeitsmessung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges durchgeführt wurde. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Eichschein hat sich ergeben, dass das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät zu diesem Zeitpunkt gültig geeicht gewesen ist. Aus der oben zitierten Anzeige hat sich ergeben, dass eine Geschwindigkeit von 113 km/h gemessen wurde, wobei von diesem Wert 3 % Eichdifferenz in Abzug zu bringen waren, sodass sich eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 109 km/h ergibt. Aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat angeforderten Bericht vom 05.12.2006 zur GZ E 1/22707, 22709, 12985/2005/din der Polizeiinspektion Kittsee, der den Berufungswerber gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Kenntnis gebracht wurde und der Aussage des Zeugen RI D** ergibt sich, dass am 12.02.2006 (dem Tattag) aus Richtung Kittsee kommend in Richtung Gattendorf bei Straßenkilometer 9,817, 10,750, 11,750, 12,650 und 12,850 Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sind, die eine 50 km/h-Beschränkung anzeigten und bei Straßenkilometer 13,500 ein Verkehrszeichen aufgestellt gewesen ist, dass die Aufhebung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie der Beschränkung des Überholverbots anzeigte.

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.09.2005 zu den Zahlen ND-10-05-971-13-2005, ND-10-05-940-7-2005, ND-10-05-975-3-2005 und ND-10-05-872-7-2005 lautet in ihrem Punkt I. Z. 2:

?Gemäß § 94 b i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. b) Z. 1 StVO 1960 i. d. g. F. wird anlässlich der Errichtung der provisorischen Verkehrsführung für die Herstellung der Brückenobjekte im Zuge der B 50 Burgenlandstraße von Kilometer 9,817 bis Kilometer 13,500, im Freilandbereich zwischen den Gemeinden Kittsee und Gattendorf, in der Zeit vom 19. September 2005 bis 31. Dezember 2007, Nachstehendes verordnet:

?

2. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird in beiden Fahrtrichtungen jeweils

-

150 m vor bis 50 m vor der Arbeitsstelle auf 70 km/h

-

50 m vor bis 10 m vor der Arbeitsstelle auf 50 km/h

-

10 m vor bis 10 m nach der Arbeitsstelle auf 30 km/h beschränkt. (StrVZ § 52 / 10 a, 10 b oder 11 StVO).?

 

Punkt IV dieser Verordnung lautet:

?Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Die Straßenverkehrszeichen und deren Anbringung haben den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 StVO 1960 i. d. g. F. zu entsprechen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gem. § 99 StVO 1960 i. d. g. F. geahndet.?

 

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, die in Punkt I. Z. 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.09.2005 zu den Zahlen ND-10-05-971-13-2005, ND-10-05-940-7-2005, ND-10-05-975-3-2005 und ND-10-05-872-7-2005 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht eingehalten zu haben. Es war vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, ob am Tatort, das ist 282m vor Strkm. 13,168 beziehungsweise Strkm. 12,886 der B50 (Fahrtrichtung Gattendorf) eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wirksam verordnet war. Dazu ist festzustellen, dass nach dem Text der Verordnung die 50 km/h - Beschränkung von 50m vor bis 10m vor der Arbeitsstelle jeweils in beiden Fahrtrichtungen gelten soll, d.h. auf einer Strecke von jeweils 40m. In der Verordnung wird der Begriff Arbeitsstelle nicht näher umschrieben.

 

Wenn man davon ausgeht, dass die Arbeitsstelle die ganze Strecke von Strkm. 9,817 bis Strkm. 13,500 umfasst, ergibt sich folgendes:

Strkm. 12,886 liegt innerhalb der Strecke von Strkm. 9,817 bis Strkm. 13,500 und in diesem Bereich ist eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht verordnet, weshalb der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Wenn man davon ausgeht, dass die Arbeitsstelle im Sinne der Verordnung nur einen (wechselnden) Teilbereich der ganzen Strecke von Strkm. 9,817 bis Strkm. 13,500 umfasst, ist folgendes auszuführen: In diesem Fall ist davon auszugehen, dass als Arbeitsstelle ein Bereich gilt, indem zu einem bestimmten Zeitraum Arbeiten durchgeführt werden, wobei die Eigenschaft als Arbeitstelle nicht durch Arbeitsunterbrechungen an Wochenenden, Nachtruhe oder Arbeitpausen verloren geht. Es kommt darauf an, dass der jeweilige Bereich als Arbeitsstelle (z. Bsp. durch Absperrungen, Vorhandensein von Baugeräten) eingerichtet ist. Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung konkret vorgebracht, dass bei Strkm. 12.886 bis Strkm. 13500 und darüber hinaus ?keine Arbeitsstelle gewesen ist?. Unstrittigerweise wurde am Tattag in dem Bereich, in dem die Geschwindigkeit des Berufungswerbers gemessen wurde, nicht gearbeitet. Es wurden nach der erstinstanzlichen Aktenlage keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Geschwindigkeit des Berufungswerbers in einem Bereich gemessen wurde, der 50m bis 10m vor einer eingerichteten Arbeitsstelle lag. Aus den Aussagen der beiden Zeugen konnte diesbezüglich kein Beweisergebnis erzielt werden. RI D** gab an, dass er nicht wisse, ob im Februar 2006 auf der B50 Bauarbeiten durchgeführt wurden. RI H** gab an, dass damals keine Bauarbeiten durchgeführt wurden und die  Verkehrszeichen dem Baufortschritt angepasst worden wären. Aus diesen Aussagen ergibt sich nicht, dass damals eine Arbeitsstelle im relevanten Bereich eingerichtet gewesen ist. Aus der Aussage RI H** könnte allenfalls der Schluss gezogen werden, dass es in dem Bereich der Baustelle zur Tatzeit keine Arbeitsstelle gab, weil keine 30 km/h - Beschränkung kundgemacht gewesen ist, obgleich nach der Verordnung in Bereichen 10m vor bis 10m nach einer Arbeitsstelle eine 30km/h ? Beschränkung kundzumachen gewesen wäre. Aufgrund der Aussage des Berufungswerbers, der kein gegenteiliges Beweisergebnis entgegensteht, geht der Unabhängige Verwaltu

ngssenat davon aus, dass keine Arbeitsstelle eingerichtet gewesen ist und deshalb hat der Berufungswerber auch unter dieser Annahme die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

Unter beiden Annahmen war das angefochtene Straferkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10 a StVO aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

Schlagworte
Geltungsbereich, Verordnung, erweitert, kundgemacht, Kundmachung, Geschwindigkeitsbeschränkung im Baustellenbereich, gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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