Trotz des Nachweises, daß am Fahrzeug des Beschuldigten nach dem ersten Service nach dem Neukauf des PKW's von einer konzessionierten Werkstätte der überhöht anzeigende Tachometer aus- und ein richtig anzeigender Tachometer eingebaut wurde, muß der Beschuldigte als geprüfter und geübter Autolenker, der seit dem Jahr 1975 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, beurteilen können, ob er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (festgestellte gefahrene Geschwindigkeit ohne Abzug der Meßfehlergrenze) unterwegs ist. Trotzdem ist bei den gegebenen Umständen doch von einem geringeren Verschuldensgrad auszugehen, da besondere nachteilige Folgen nicht auftraten, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.